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Landgericht Wuppertal·6 T 439/02·25.07.2002

Betreuervergütung: Festsetzung von 719,17 EUR wegen vergütungsfähiger Fallgespräche

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschaftsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betreuerin führte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zur Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz. Zentral war, ob Fallgespräche und Beratungen mit Kollegen vergütungsfähig sind und ob Kürzungen der beantragten Beträge nachvollziehbar begründet wurden. Das Landgericht gab der Beschwerde in der Sache statt und setzte insgesamt 719,17 EUR fest, da die Tätigkeiten im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis lagen und nicht nachvollziehbare Absetzungen unzulässig waren. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Betreuerin teilweise stattgegeben; Festsetzung von Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 719,17 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Betreuerin steht Vergütung und Aufwendungsersatz für Tätigkeiten zu, die sie in Verfolgung der ihr übertragenen Aufgaben und im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis erbracht hat (vgl. §§ 1836 Abs.1 S.2, 1897 Abs.1 BGB).

2

Vorbereitende Fallgespräche und die Beratung mit Kollegen zur Wahrung der Interessen des Betreuten (z. B. Sicherung eines Heimplatzes) sind grundsätzlich vergütungsfähige Tätigkeiten eines Betreuers.

3

Absetzungen von beantragten Vergütungs- oder Aufwendungsbeträgen setzen eine nachvollziehbare, schlüssige Begründung voraus; nicht näher erläuterte oder willkürlich erscheinende Kürzungen sind nicht gerechtfertigt.

4

Das Beschwerdeverfahren (sofortige Beschwerde) ist gerichtsgebührenfrei; Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

Relevante Normen
§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 1897 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 59 XVII 485/00

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass insgesamt 719,17 EUR (Vergütung 682,51 EUR, Aufwendungsersatz: 36,66 EUR) festgesetzt werden.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1., die wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 56 g Abs. 5 Satz 1 FGG) das Amtsgericht Veranlassung gefunden hat, hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

3

Der Beteiligten zu 1. stehen Vergütung und Aufwendungsersatz in der von ihr mit Schriften vom 7. Februar und 8. März 2002 beantragten Höhe zu. Irgendwelche Absetzungen von den von ihr zur Festsetzung angemeldeten Beträgen (Vergütung und Aufwendungsersatz) sind nicht gerechtfertigt: Es ist kein Betrag von 41,23 EUR abzusetzen, dessentwegen ausdrücklich Antragszurückweisung erfolgt ist, dessen Höhe aber weder nachvollziehbar begründet worden ist noch sich sonstwie schlüssig ergibt und dessen Subtraktion von dem beantragten Gesamtbetrag (719,17 EUR) auch nicht den festgesetzten Gesamtbetrag ist aber auch nicht der tatsächlich in Abzug gebrachte, nicht näher begründete Betrag von 50,83 EUR abzusetzen. Denn die Betreuerin kann eine Vergütung auch für ihre Tätigkeiten am 13. Juni 2001 (25 Minuten für Fallgespräch, Beratungsgespräch mit Kollegen wegen Problemen bei Lebenshilfe) und am 5. März 2002 (60 Minuten für Fallgespräch, Beratung mit Kollegen wegen der schwierigen Situation mit Versorgung in der Lebenshilfe, Verlegung in ein anderes Heim gegen den Willen des Bruders) beanspruchen.

4

Der Beteiligten zu 1. sind die Tätigkeiten zu vergüten, die sie als Betreuerin in Verfolgung der ihr übertragenen Aufgaben und im Rahmen der gerichtlich angeordneten Aufgabenkreise erbracht hat. Das ergibt sich, so es sich nach Sinn und Zweck der Betreuervergütung und dem Ziel der Vergütungsvorschriften nicht schon von selbst versteht, insbesondere aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB, wo unter anderem vom Umfang und Bedeutung gerade der "vormundschaftlichen Geschäfte" die Rede ist, wie auch aus § 1897 Abs. 1 BGB, der gleichermaßen auf die Besorgung der Angelegenheiten "in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis" und auf die "hierbei" erforderliche persönliche Betreuung abstellt. Zu diesem der Beteiligten zu 1. zu vergütenden Tätigkeiten gehören in dem vorliegenden Fall auch die von ihr sogenannten Fallgespräche, in denen sie mit Kollegen die gemeinsamen Schwierigkeiten mit der "Lebenshilfe" und das weitere Vorgehen erörtert und beraten hat. Die damit insgesamt letztlich im Vordergrund stehende Sorge um den Heimplatz der Betroffenen und die anschließende Wahrung der Bedürfnisse der Betroffenen gehört indes zu den üblichen Diensten und Aufgaben, die im Rahmen einer Betreuung mit den hier vorliegenden Aufgabenkreisen anfallen können. Sie zu verrichten gehört zu den Aufgaben eines Betreuers; sie nicht zu vergüten hieße im Einzelfall, dem Betreuer die Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes anzusinnen - wie den Gründen der angefochtenen Entscheidung zur Folge tatsächlich geschehen -, was zu Lasten des Zahlungspflichtigen, sei es der Staatskasse, sei es der Betroffenen, kaum eine geringere Kostenlast zur Folge haben dürfte.

5

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist.

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Pinnel Kohl Kirschner

8

Vorsitzender Richter am Richter am Landgericht Richterin am Landgericht Landgericht