Beschluss zu P-Konto: Nachweispflicht für erhöhten Freibetrag bei Ehegatten
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die Freigabe eines gepfändeten Betrags von 352,48 EUR und macht einen höheren Freibetrag wegen Ehegattenunterhalts geltend. Das LG bestätigt, dass die Drittschuldnerin erhöhte Freibeträge nur bei Vorlage des gesetzlich vorgesehenen Nachweises (§850k Abs.5 ZPO) zu berücksichtigen hat. Mangels solcher Bescheinigung bleibt die Pfändung wirksam; die Rechtsmittel werden abgewiesen.
Ausgang: Rechtsmittel des Schuldners gegen die Nichtfreigabe des gepfändeten Guthabens als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO sind erhöhte pfändungsfreie Beträge nach Abs.2 nur zu beachten, wenn der Schuldner den Nachweis gemäß § 850k Abs.5 ZPO erbringt.
Die Verpflichtung zum Nachweis obliegt dem Schuldner; die Kreditinstitute dürfen den erhöhten Freibetrag ohne die vorgeschriebene Bescheinigung nicht freigeben.
Die Feststellung, dass Eingänge für einen Monat bereits zuvor erfolgt sind, berührt nicht den Grundsatz, dass der Nachweis auch nach der Pfändung noch zu erbringen ist.
Ein besonderer vollstreckungsrechtlicher Schutz (z. B. nach § 765a ZPO) ist nicht bereits deshalb erforderlich, weil mehrere Zahlungseingänge im Kalendermonat stattgefunden haben.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 7 M 4008/08 +7 M 6774/06 +7 M 7129/07
Tenor
Die Rechtsmittel werden auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Die Gläubiger haben durch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 10. Juli 2008, 15. November 2006 und 04. Dezember 2007 das von dem Schuldner bei der Drittschuldnerin geführte Konto gepfändet.
Am 05. Juli 2010 ist das Konto des Schuldners als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k ZPO mit einem Guthaben in Höhe von 314,18 EUR eingerichtet worden. Am 29. Juli 2010 ist auf das Konto Rente für August 2010 in Höhe von 325,20 EUR und am 30. Juli 2010 eine Sozialleistung in Höhe von 698,24 EUR für August 2010 überwiesen worden. Zudem wurde dem Schuldner am 19. Juli 2010 ein Betrag in Höhe von 0,01 EUR gutgeschrieben. Die Eingänge auf das Konto beliefen sich damit insgesamt auf 1.337,62 EUR.
Unter Berücksichtigung des Freibetrages in Höhe von 985,15 EUR hat die Drittschuldnerin einen Betrag in Höhe von 352,48 EUR als Pfändung gebucht (1.337,63 EUR abzüglich 985,15 EUR). Diesen Betrag zahlt sie an den Schuldner nicht aus.
Mit Antrag vom 04. August 2010 hat der Schuldner beantragt, den Betrag in Höhe von 352,48 EUR freizugeben und die Pfändung insoweit aufzuheben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Drittschuldnerin habe bei der Einrichtung des Pfändungsschutzkontos nicht berücksichtigt, dass er verheiratet sei und mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft lebe, wonach ihm ein Freibetrag in Höhe von 1.355,91 EUR zustehe. Durch die angefochtenen Entscheidungen, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - die Anträge des Schuldners zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seinen Rechtsmitteln, mit denen er wiederum geltend macht, ihm hätte ein Freibetrag in Höhe von 1.355,91 EUR zugestanden. Zudem habe der Gesetzgeber eine Regelungslücke für solche Fälle gelassen, in denen zwei Zahlungseingänge in einem Kalendermonat erfolgten.
Das Amtsgericht hat den Rechtsmitteln nicht abgeholfen und die Sachen der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 ff. ZPO als sofortige Beschwerden zulässigen Rechtsmittel des Schuldners haben in der Sache keinen Erfolg.
Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass eine Freigabe des gepfändeten Guthabens wegen des von dem Schuldner dargelegten höheren Freibetrags nicht möglich ist. Gemäß § 850 k Abs. 5 ZPO sind die erhöhten pfändungsfreien Beträge gemäß § 850 k Abs. 2 ZPO von dem Kreditinstitut nur insoweit zu beachten, als der Schuldner durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung nachweist, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist. Danach ist es Sache des Schuldners selbst, sich um den Nachweis des erhöhten pfändungsfreien Betrages zu bemühen.
Auch der Antrag auf Aufhebung der Pfändung hat im Ergebnis keinen Erfolg. Hierfür kann dahingestellt bleiben, wie es sich auswirkt, dass Rente und Sozialleistung für den Monat August 2010 bereits Ende Juli 2010 auf das Konto überwiesen worden sind, wodurch der pfändbare Guthabensaldo in Höhe von 352,48 EUR (unter Zugrundelegung eines Freibetrages in Höhe von 985,15 EUR) entstanden ist. Denn vorliegend bedarf es keines besonderen vollstreckungsrechtlichen Schutzes des Schuldners. Gemäß § 850 k Abs. 2 Nr. 1 a ZPO gilt die Pfändung des Guthabens als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass in Erhöhung des Freibetrages nach Abs. 1 die pfändungsfreien Beträge nach § 850 c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 850 c Abs. 2 a Satz 1 nicht erfasst sind, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt. Danach steht dem Schuldner, der nach seiner Darstellung seiner Ehefrau unterhaltspflichtig ist, ein Freibetrag in Höhe von 1.355,91 EUR zu, mithin ein Betrag, der die gesamten Eingänge auf seinem Konto im Monat Juli 2010 (1.337,62 EUR) überschreitet. Der Schuldner kann daher auf den gepfändeten Betrag in Höhe von 352,48 EUR zugreifen, wenn er der Drittschuldnerin gemäß § 850 k Abs. 5 Satz 2 ZPO nachweist, dass das Guthaben - wegen des höheren Pfändungsfreibetrages - nicht von der Pfändung erfasst ist. Dieser Nachweis ist auch noch nach der Pfändung möglich. Danach bedarf der Schuldner aber besonderen vollstreckungsrechtlichen Schutzes, insbesondere nach § 765 a ZPO, nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstands: bis 300,00 EUR.