Beschwerde gegen Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1. beantragte ein Ehefähigkeitszeugnis, das der Standesbeamte wegen Verdachts einer Scheinehe ablehnte. Das Amtsgericht verpflichtete zur Erteilung; die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2. blieb erfolglos. Das Landgericht bestätigt, dass eine Verweigerung nur bei Ehehindernis oder offenkundiger Scheinehe möglich ist und eine solche Offenkundigkeit hier nicht vorliegt. Zudem wurde eine Kostenverpflichtung angeordnet.
Ausgang: Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen die Verpflichtung zur Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses zurückgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Beteiligten zu 1.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 69b PStG darf nur versagt werden, wenn ein Ehehindernis im Sinne der einschlägigen Vorschriften vorliegt.
Bei nur einem deutschen Verlobten beschränkt sich die Prüfung des Standesbeamten in erster Linie auf dessen Ehefähigkeit; eine umfassende Ermittlung fremdsprachiger oder ausländischer Verlobter ist nur begrenzt vorzunehmen.
Die Verweigerung der Mitwirkung wegen angeblicher Scheinehe setzt Offenkundigkeit voraus; Offenkundigkeit liegt nur bei konkreten, objektiv verifizierbaren Anhaltspunkten vor, die eine beabsichtigte fehlende eheliche Lebensgemeinschaft plausibel machen.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Beschwerde richtet sich nach der KostO und dem FGG: Der unterlegene Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten und notwendige außergerichtliche Kosten der Erfolglosen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 59 III 96/05
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 2. hat die der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Beteiligte zu 1. hat mit ihren Schreiben vom 25. Juli 2005 und 15. September 2005 bei dem Beteiligten zu 3. beantragt, ihr ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland auszustellen. Diesen Antrag hat der Beteiligte zu 3. mit Bescheid vom 26. September 2005 abgelehnt mit der Begründung, es sei zwingend der Eindruck entstanden, dass keine Ehe geschlossen werden solle, die dem Sinn und Zweck des § 1353 Abs. 1 BGB entspreche. Gegen die Ablehnung der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses hat die Beteiligte zu 1. mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22. November und 16. Dezember 2005 die Entscheidung des Gerichts angerufen. Sie hat geltend gemacht, mitnichten sei eine Scheinehe beabsichtigt, vielmehr wolle sie eine Liebesheirat eingehen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht nach Anhörung des Beteiligten zu 2. den Beteiligten zu 3. angewiesen, der Beteiligten zu 1. ein Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland zu erteilen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beteiligte zu 2. mit seinem Rechtsmittel, mit dem er die Abänderung der angefochtenen Entscheidung und Bestätigung der Entscheidung des Beteiligten zu 2. begehrt.
Die Beteiligte zu 1. tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der Akte des Personenstandsverfahrens 94 III 10/05, AG Düsseldorf, die vorgelegen hat, Bezug genommen.
Das gemäß §§ 69 b Abs. 3 Satz 2, 49 Abs. 2, 48 Abs. 1 PStG, 19, 22 FGG als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf die die Kammer zur Vermeidung bloßer Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 3. angewiesen, der Beteiligten zu 1. das von ihr nachgesuchte Ehefähigkeitszeugnis zur Eheschließung im Ausland auszustellen. Darüber hinaus ist auszuführen:
Gemäß § 69 b Abs. 2 Satz 1 PStG darf das Ehefähigkeitszeugnis nur ausgestellt werden, wenn der beabsichtigten Eheschließung kein Hindernis entgegensteht. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Ehefähigkeitszeugnis nur verweigert werden darf, wenn der beabsichtigten Eheschließung ein Ehehindernis entgegensteht. Dass ein Ehehindernis in diesem Sinne, also insbesondere Eheunmündigkeit, Geschäftsunfähigkeit, Doppelehe, Verwandtschaft oder Adoption, vorliegt, macht der Beteiligte zu 2. selbst nicht geltend. Dagegen hat auch nach Auffassung der Kammer der Standesbeamte bei der Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses nicht zu prüfen, ob die Verlobten im Ausland eine Scheinehe schließen wollen. Zwar heißt es bei Gaaz in Massfeller-Hoffmann, Personenstandsgesetz, § 69 b Rdnr. 19, dass im Rahmen der Ehefähigkeitsprüfung auch festzustellen sei, ob eine Scheinehe geschlossen werden solle, weil dem Standesbeamten verboten sei, an einer aufhebbaren Ehe mitzuwirken. Im Gegensatz dazu stehen jedoch die Ausführungen von Gaaz (a. a. O. in Rdnr. 22 – 26), wonach dann, wenn nur ein Verlobter Deutscher ist, allein dessen Ehefähigkeit festzustellen ist und in begrenztem Umfang Feststellungen über die Person und die Ehefähigkeit, insbesondere betreffend zweiseitige Ehehindernisse, zu treffen sind. Das hat bereits das Amtsgericht in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt.
Im vorliegenden Fall kann jedoch letztlich dahinstehen, ob der Standesbeamte im Rahmen der Ehefähigkeitsprüfung Feststellungen zu einer eventuellen Scheinehe zu treffen hat. Denn jedenfalls hat der Beteiligte zu 3. hier solche Feststellungen nicht mit der für die Verweigerung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen hinreichenden Sicherheit getroffen.
Nach § 1310 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung verweigern, wenn "offenkundig" ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 BGB aufhebbar wäre, dass also beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig wären, dass sie keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen (Abs. 2 Ziffer 5 der Norm). Offenkundig sind im Verfahrensrecht (vgl. § 291 ZPO) solche Tatsachen, deren Wahrheit sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt und für jedermann unmittelbar einsichtig ist. Nach Gaaz (a. a. O., § 5 Rdnr. 47, 48) ist eine beabsichtigte Scheinehe offenkundig, wenn konkrete Anhaltspunkte hierfür vorliegen, also objektive Kriterien, deren Verifizierung den Schluss zulässt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft offenkundig nicht beabsichtigt ist, wobei Offenkundigkeit "im Sinne einer sich aufdrängenden Plausibilität" zu verstehen sei.
In diesem Sinne ist hier nicht offenkundig, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Ziffer 5 BGB aufhebbar wäre. Denn nach dieser Vorschrift müssen sich "beide Ehegatten" darüber einig sein, dass keine Verpflichtung gemäß § 1353 Abs. 1 BGB begründet werden soll. Das ist hier jedoch zumindest insoweit zweifelhaft, als es die Person der Beteiligten zu 1. betrifft. Denn nach deren Erklärungen und Aussagen in dem vorliegenden Verfahren wie insbesondere auch bei der Befragung durch den Standesbeamten der Stadt Düsseldorf am 16. Juli 2005, auf die sich die Beteiligten zu 2. und 3. stützen, ist zumindest zweifelhaft, ob sie selbst eine Scheinehe beabsichtigt. Jedenfalls ist das nicht offenkundig.
Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1., wie geschehen, zurückzuweisen.
Die Verpflichtung des Beteiligten zu 1., die Gerichtskosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen, folgt unmittelbar aus § 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO. Gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG war anzuordnen, dass der Beteiligte zu 2. die der Beteiligten zu 1. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 €.