Pfändungsfreibetrag: Selbstbehalt bei Zusammenleben nach Regelsatzverordnung auf 311 €
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beanstandete die vom Amtsgericht angesetzte Pfändungsfreigrenze und verlangte die Herabsetzung des Selbstbehalts von 345,00 € auf 311,00 €. Streitgegenstand war, ob § 850f Abs. 2 ZPO nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (SGB XII) zu bemessen ist. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und setzte den monatlichen Pfändungsfreibetrag auf 1.077,00 €, weil bei zusammenlebenden Ehegatten der individuelle Regelsatz 90 % des Eckregelsatzes beträgt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers teilweise stattgegeben; Pfändungsfreibetrag auf 1.077,00 € festgesetzt, Kosten dem Schuldner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des § 850f Abs. 2 ZPO bemisst sich nach den Regelsätzen der Sozialhilfe (SGB XII) und der aufgrund von § 28 Abs. 2 SGB XII erlassenen Regelsatzverordnung.
Bei zusammenlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern ist gemäß § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung der individuelle Regelsatz auf 90 % des Eckregelsatzes zu bemessen; dieser reduzierte Betrag ist als Selbstbehalt bei der Festsetzung des Pfändungsfreibetrags zu berücksichtigen.
Bei der Pfändung von Ansprüchen auf Sozialleistungen sind §§ 850c, 850f ZPO unter Zugrundelegung der einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften anzuwenden; die Pfändungsfreigrenze ist danach zu berechnen.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 91 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 44 M 8833/07
Tenor
In teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der dem Schuldner zu verbleibende monatliche Pfändungsfreibetrag festgesetzt auf 1.077,00 €.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Gründe
Der Gläubiger hat – unter anderem – die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe und im Einzelnen näher bezeichneter Beihilfen gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers die Pfändungsfreigrenze abweichend von § 850 c ZPO nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO auf den notwendigen Unterhalt des Schuldners beschränkt und bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages von insgesamt 1.111,00 € dabei einen Selbstbehalt des Schuldners in Höhe von 345,00 € berücksichtigt.
Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seinem als sofortige Beschwerde nach Maßgabe der §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 ff. ZPO zulässigen Rechtsmittel, mit dem er die Herabsetzung des Selbstbehaltes des Schuldners auf 311,00 € beantragt.
Das Rechtsmittel hat im Umfang des Beschwerdebegehrens auch Erfolg.
Der notwendige Lebensunterhalt eines Schuldners nach Maßgabe des § 850 f Abs. 2 ZPO bemisst sich nach dem dritten und elften Kapitel des SGB XII. Maßgebend sind mithin die Regelsätze der Sozialhilfe nach der aufgrund des § 28 Abs. 2 zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) ergangenen Regelsatzverordnung.
Danach beträgt der zu berücksichtigende Selbstbehalt des Schuldners lediglich 311,00 €. Denn § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 28 des zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Verordnung vom 22. November 2006 (Bundesgesetzblatt I, 2657) bestimmt zwar den Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand auf 100 % (entsprechend 345,00 €). Indessen bestimmt die Neufassung des § 3 dieser Regelsatzverordnung in Abs. 3, dass für den Fall, dass Ehegatten oder Lebenspartner zusammenleben, der Regelsatz jeweils (, d.h. für jeden der beiden) 90 % vom 100 des Eckregelsatzes beträgt (mithin nur 311,00 €).
Damit ist rechtlich eine Anpassung an die entsprechende Regelung in § 20 Abs. 3 SGB II, welche die Grundsicherung für Arbeitssuchende regelt, erfolgt. Diese Bestimmung ist mithin nunmehr maßgebend für die Festsetzung des notwendigen Unterhaltes im Sinne des § 850 f Abs. 2 ZPO. Der Gläubiger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Regelsatzverordnung vorliegen, der die obengenannte Verteilung der Eckregelsätze im Falle von Ehepartnern regelt.
Nach alldem war zu erkennen wie geschehen mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 400,00 €.