Anweisung zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen Bedenken des Gerichtsvollziehers
KI-Zusammenfassung
Die Gläubiger legten Beschwerde gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers vor, die Schuldner zur nochmaligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu vernehmen. Streitpunkt war, ob die Voraussetzungen des § 903 ZPO vorliegen und die vom Gerichtsvollzieher geäußerten Bedenken Bestand haben. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und wies den Gerichtsvollzieher an, von den Bedenken Abstand zu nehmen; die Kosten trägt der Schuldner.
Ausgang: Beschwerde der Gläubiger gegen die Ablehnung der nochmaligen eidesstattlichen Versicherung stattgegeben; Gerichtsvollzieher anzuweisen, Bedenken zurückzunehmen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 903 ZPO ist ein Schuldner in den ersten drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur nochmaligen Abgabe verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine Erwerbsquelle entfallen ist.
Die Vorschrift ist entsprechend auf gleichartige Fälle anzuwenden, in denen ein zuvor selbständig Tätiger seinen Betrieb aufgibt, da die gleiche Vermutung besteht, dass er sich um die Wiedererlangung einer Erwerbsquelle bemüht.
Glaubhaftmachung kann durch nachvollziehbare Tatsachen erfolgen (z. B. Auskunft aus dem Gewerberegister und konkrete Hinweise auf die Aufgabe des Betriebs), woraufhin der Gerichtsvollzieher den Antrag der Gläubiger auf Wiederholung der eidesstattlichen Versicherung behandeln muss.
Äußert der Gerichtsvollzieher sachfremde oder nicht tragfähige Bedenken gegen die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, sind diese zurückzunehmen; bei Erfolg der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO dem Schuldner aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 44 M 2731/10
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:
Auf die Vollstreckungserinnerung der Gläubiger wird der weitere Betei-ligte, Obergerichtsvollzieher Hölters, angewiesen, von den geäußerten Bedenken gegen die Abnahme der nochmaligen eidesstattlichen Versicherung Abstand zu nehmen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung am 28. Mai 2009 abgegeben. Der weitere Beteiligte hat den Antrag der Gläubiger zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgelehnt.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubiger zurückgewiesen.
Der Schuldner, zum Rechtsmittel gehört, hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten sowie der Sonderakten des weiteren Beteiligten zum oben angegebenen Aktenzeichen.
Das Rechtsmittel der Gläubiger ist zulässig als sofortige Beschwerde und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Anweisung an den weiteren Beteiligten, von den geäußerten Bedenken gegen die Abnahme der nochmaligen eidesstattlichen Versicherung Abstand zu nehmen.
Denn der Schuldner ist zur nochmaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
Gemäß § 903 ZPO ist ein Schuldner, der die eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, in den ersten drei Jahren nach ihrer Abgabe zur nochmaligen eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist. Über den Gesetzeswortlaut hinaus findet eine ausdehnende Anwendung der die Gläubigerinteressen wahrenden Bestimmung auf gleichartige Fälle statt, in denen der Gläubiger daran interessiert ist, eine neue Erwerbsquelle des Schuldners zu erfahren, da der Vorschrift die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Vermutung zugrundeliegt, dass derjenige, der eine ständige Einkommensquelle inne gehabt und verloren hat, alsbald wieder bemüht sein wird, ein ständiges Einkommen zu erzielen. Deshalb findet die entsprechende Anwendung der Vorschrift etwa in Fällen statt, dass eine z. Zt. der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehende Arbeitslosigkeit beendet ist, der Schuldner beim Arbeitsamt nicht mehr gemeldet ist oder Arbeitslosengeld oder -hilfe nicht mehr bezieht. Ebenso wird der Fall behandelt, dass ein selbständiger Gewerbebetreibender seinen Betrieb oder einen seiner Betriebe als Erwerbsquelle aufgibt, da hier die gleiche Vermutung zugrundezulegen ist (vgl. Zöller, ZPO, 28. Auflage, RN 8 zu § 903 m. w. N.).
Dementsprechend verhält es sich auch im vorliegenden Fall, was von den Gläubigern hinreichend glaubhaft gemacht ist. Denn sie haben eine Auskunft des Gewerberegisters der Stadt X vom 21. April 2009 vorgelegt, aus der sich ergibt, dass der Schuldner ab dem 20. Oktober 2008 einen Gewerbebetrieb, nämlich die Führung eines Cafés in der PP, X, angemeldet hat, ohne dass bis zum damaligen Zeitpunkt, wie die Auskunft ergibt, eine Abmeldung des Gewerbes erfolgt ist, obwohl der Gerichtsvollzieher mitgeteilt hat am 4. Mai 2009, das Café stehe leer. Der Schuldner hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. Mai 2009 sowohl hierzu Angaben nicht gemacht als auch nicht zu seinem Beruf und zu seiner damaligen Tätigkeit, sondern lediglich ausgeführt, er lebe im Haushalt der Freundin und von der Unterstützung von Eltern.
Auch nach diesem Sachverhalt ist, wie die Gläubiger zu Recht geltend machen, davon auszugehen, dass der Schuldner zumindest kurz vor Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ein selbständiges Gewerbe geführt und aufgegeben hat und entsprechend der § 903 ZPO zugrundeliegenden tatsächlichen Vermutung davon auszugehen ist, dass er sich wieder um die Schaffung einer ständigen Erwerbsquelle bemüht hat.
Danach war zu erkennen wie geschehen.
Unter Abstandnahme der hiergegen geäußerten Bedenken wird der weitere Beteiligte nunmehr erneut den Antrag der Gläubiger auf Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 ZPO zu behandeln haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.