Beschwerde gegen Auslagenpauschale KV 713 des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger als Rechtsnachfolger erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers nach erfolglosem Vollstreckungsversuch und beantragte die Senkung der Auslagenpauschale (KV 713) auf 3,00 EUR. Streitgegenstand war die Anwendung von KV 713 bei Kostenfreiheit des Gläubigers. Das Landgericht wies die Erinnerung zurück: Bei entstandenen Gebühren von 50,00 EUR ist der Höchstsatz von 10,00 EUR zu berechnen; die Kostenfreiheit des Gläubigers ändert die Berechnung nicht.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Pauschale nach KV 713 bemisst sich als 20 % der zu erhebenden Gebühren, mindestens 3,00 EUR und höchstens 10,00 EUR.
Bei Gebühren in Höhe von 50,00 EUR ist der Höchstsatz von 10,00 EUR nach KV 713 anzusetzen.
Die Kostenfreiheit des vollstreckenden Gläubigers (§ 2 Abs. 1 GVKostG) bewirkt lediglich, dass er nicht Kostenschuldner wird, sie beeinflusst jedoch nicht die Höhe der an sich geschuldeten Auslagen.
Zu erheben sind die gesetzlichen Gebühren auch im Falle der Kostenbefreiung des Gläubigers; die Pauschale nach KV 713 bemisst sich folglich nach den zu erhebenden (vollen) Gebühren und nicht nach einer reduzierten Bemessungsgrundlage.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 443 M 25/06
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Der Gläubiger vollstreckt als Rechtsnachfolger eines gemäß § 7 UVG übergegangenen Unterhaltsanspruches gegen die Schuldnerin und beauftragte die Beteiligte zu 2. mit der Zwangsvollstreckung. Diese begab sich am 19. Oktober 2005 zu der Schuldnerin und nahm dieser, nachdem pfändbare Habe nicht vorgefunden wurde, die eidesstattliche Offenbarungsversicherung ab. Mit Kostenrechnung vom 19. Oktober 2005 setzte die Beteiligte zu 2. Gebühren und Auslagen nach dem Kostenverzeichnis (KV) zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (GVKostG) in Höhe von insgesamt 62,50 EUR an. Im einzelnen: 7,50 EUR gemäß KV 100, 101, 12, 5,00 EUR gemäß KV 604, 30,00 EUR gemäß KV 260, 10,00 EUR gemäß KV 713 und 2,50 EUR gemäß KV 711.
Gegen diese Kostenrechnung legte der Beteiligte zu 1. mit Schrift vom 29. März 2006 sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Schuldnerin Erinnerung ein, mit der er begehrte, die Auslagenpauschale gemäß KV 713 auf 3,00 EUR festzusetzen. Die Beteiligte zu 2. half der Erinnerung nicht ab und legte die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vor.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1., das das Amtsgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2006 zugelassen hat.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das gemäß §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 Abs. 2 GKG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist die Erinnerung gegen die Kostenrechnung der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beteiligte zu 2. in ihrer Kostenrechnung eine Gebühr gemäß KV 713 in Höhe von 10,00 EUR angesetzt hat. Gemäß KV 713 erhält der Gerichtsvollzieher als Pauschale für sonstige bare Auslagen je Auftrag 20 % der zu erhebenden Gebühren, mindestens aber 3,00 EUR und höchstens 10,00 EUR. Vorliegend sind Gebühren in Höhe von 50,00 EUR entstanden, so dass der Beteiligten zu 2. gemäß KV 713 10,00 EUR zustehen.
Dem steht nicht entgegen, dass der vollstreckende Gläubiger gemäß § 2 Abs. 1 GVKostG Kostenfreiheit genießt. Die Kostenfreiheit des Gläubigers wirkt sich lediglich dahin aus, dass er nicht Kostenschuldner wird. Für die Berechnung der Höhe der an sich geschuldeten Auslagen ist die Kostenfreiheit aber irrelevant. Nichts anderes folgt auch aus dem Wortlaut von KV 713. Danach berechnet sich die Pauschale nach den zu erhebenden Gebühren. Zu erheben sind die Gebühren aber auch im Falle der Kostenbefreiung des Gläubigers, nämlich von dem Schuldner. Schließlich wäre es auch widersprüchlich, wenn die Kostenbefreiung des Gläubigers dazu führen würde, dass allen Kostenschuldnern (also auch dem Schuldner) nur der Mindestsatz gemäß KV 713 berechnet werden dürfte, wovon der Beteiligte zu 1. wohl ausgeht, nachdem er auch im Namen der Schuldnerin Erinnerung eingelegt hat. Denn in diesem Fall würde der Schuldner von den an sich geschuldeten Auslagen auf Kosten des Gerichtsvollziehers entlastet, obwohl die Kostenbefreiung des Gläubigers ersichtlich nicht zu Vorteilen für den Schuldner führen soll.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG).
Die weitere Beschwerde war zuzulassen, da grundsätzliche Fragen zur Entscheidung anstanden (§§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 4 GKG).