Einigungsgebühren als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin betrieb Mobiliarzwangsvollstreckung und machte Einigungsgebühren aus Vergleichsvereinbarungen geltend. Streit war, ob diese Gebühren notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind und ob der weitere Beteiligte pauschal auf das Festsetzungsverfahren verweisen durfte. Das Landgericht gab der Beschwerde teilweise statt und wies den weiteren Beteiligten an, von pauschalen Bedenken Abstand zu nehmen; es folgte der BGH-Rechtsprechung, dass vom Schuldner übernommene Vergleichs- bzw. Einigungsgebühren regelmäßig notwendige Vollstreckungskosten sind und der Gerichtsvollzieher nach § 788 Abs. 1 ZPO eigenständig zu prüfen hat.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben; weiterer Beteiligter zur Unterlassung pauschaler Bedenken gegen Vollstreckungsauftrag angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Vom Schuldner übernommene Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs sind regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung; dies gilt auch für durch Einschaltung eines Rechtsanwalts entstandene Einigungs- oder Vergleichsgebühren.
Der Gerichtsvollzieher hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 788 Abs. 1 ZPO eigenständig zu prüfen, ob eine Vergleichs- bzw. Einigungsgebühr nach § 23 BRAGO bzw. Nr. 1000 VV RVG entstanden ist; eine pauschale Verweisung auf das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO ist unzulässig.
Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt nicht mehr zwingend ein gegenseitiges Nachgeben voraus; es genügt, dass Ungewissheiten über Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit Anlass der Vereinbarung waren.
Bei der Prüfung der Entstehung von Einigungsgebühren sind die konkreten Umstände der Vereinbarung (z. B. Sicherungsabtretungen, Teilzahlungsvereinbarungen) sowie Anhaltspunkte für Ungewissheit zu berücksichtigen; die detaillierte Gebührenbemessung gehört nicht zur summarischen Prüfung im Beschwerdeverfahren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 443 M 24/06
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, von den im Schreiben vom 07. April 2006 geäußerten Bedenken gegen die Durchführung des Vollstreckungsauftrages der Gläubigerin nach Maßgabe der folgenden Gründe Abstand zu nehmen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. Sie hat am 24. März 2006 unter Überreichung des Titels und einer Forderungsaufstellung den weiteren Beteiligten über die Verteilungsstelle beauftragt, die Mobiliarzwangsvollstreckung wegen einer Restforderung in Höhe von 440,76 EUR zu betreiben. In der Forderungsaufstellung enthalten sind zwei unter dem 29. Mai 2002 und dem 11. Januar 2006 gebuchte "Einigungsgebühren" in Höhe von 387,50 und 81,00 EUR als Kosten verbucht. Diese macht die Gläubigerin geltend aufgrund einer Teilzahlungsvereinbarung mit der Schuldnerin vom 24. April 2002 und eines Einigungsvertrages vom 07. Dezember 2005. Auf die vorgelegten Schriftstücke wird insofern Bezug genommen. Zunächst vorläufig mit Schreiben vom 30. März 2006 und alsdann endgültig durch das im Tenor genannte Schreiben hat der weitere Beteiligte zunächst die Einigungsgebühren abgesetzt und alsdann den Auftrag kostenpflichtig zurückgewiesen, weil diese in Ermangelung einer Festsetzung der schuldnerischen Gesamtforderung nicht zugerechnet werden könnten, so dass nach der vorgelegten Forderungsaufstellung kein Restbetrag mehr verbleibe.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht die hiergegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrer rechtzeitig bei Gericht eingegangenen Rechtsmittelschrift, auf die verwiesen wird und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange.
Die Gläubigerin verweist zu Recht auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, nach der vom Schuldner übernommene Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleiches regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, wobei dies auch für die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandene Vergleichs- oder Einigungsgebühr gilt (BGH, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 24.01.2006, NJW 2006, 1598 ff. = DGVZ 2006, 68 f.).
Die Kammer folgt nunmehr dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach hat der Gerichtsvollzieher im Rahmen seiner Zuständigkeit selbständig nach § 788 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob eine Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO bzw. Nr. 1000 VV RVG entstanden ist. Auf das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO kann insoweit nicht verwiesen werden.
Ferner stellen, wenn die Gebührentatbestände vorliegen, die insoweit entstandenen Anwaltskosten regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar, wenn der Schuldner im Vergleich die Kosten übernommen hat.
Nach diesen Grundsätzen konnte der weitere Beteiligte die Gläubigerin vorliegend nicht pauschal auf das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO verweisen. Er war daher anzuweisen, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.
Für das weitere Verfahren weist die Kammer jedoch auf folgendes hin:
Im Hinblick auf die pauschale Beanstandung des weiteren Beteiligten ist die Prüfung der einzelnen geltend gemachten Gebühren, insbesondere die Frage, ob die Kostentatbestände von § 23 BRAGO bzw. Nr. 1000 VV RVG gegeben sind, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
Jedoch bestehen insoweit ersichtlich nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hinsichtlich der Teilzahlungsvereinbarung vom 24. April 2002 keine Bedenken. Denn es liegt ein Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben vor. Die Gläubigerin hat sich mit Ratenzahlungen begnügt, die Schuldnerin hat ihr zur Sicherheit den pfändbaren Teil ihres Arbeitseinkommens (und andere Ansprüche) abgetreten, so dass insofern die Aufgabe einer echten Rechtsposition durch die Schuldnerin vorliegt (vgl. BGH, a.a.O., LG Kassel, JurBüro 1980, 1029).
Hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der Einigungsgebühr nach dem RVG wird der weitere Beteiligte zu beachten haben, dass ein gegenseitiges Nachgeben nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung dieser Gebührenvorschrift ist. Insofern bestehen hinsichtlich des Einigungsvertrages vom 07. Dezember 2005 nämlich auch Bedenken, da dort die Schuldnerin unter Ziffer 5 der Vereinbarung zwar eine erneute Sicherungsabtretung vorgenommen hat, deren Notwendigkeit und Sinn aber fraglich erscheint, da sie den gleichen Wortlaut wie die Sicherungsabtretung vom 24.04.2002 hat. Insoweit reicht es nämlich zum Entstehen einer Einigungsgebühr aus, wenn Ungewissheiten über die Erfolgsaussichten von Vollstreckungsmaßnahmen, die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit der Schuldnerin vorlagen, was Anlass für die Vereinbarung war (vgl. Gerold-Schmitt-von Eicken-Madert-Müller-Raabe, RVG, 16. Auflage, Rdnr. 23 zu VV 1000). Insoweit wird der weitere Beteiligte zu prüfen haben, ob eine solche Ungewissheit bestand, obwohl bereits ein Ratenzahlungsvergleich existierte, worauf allerdings die Herabsetzung der Rate hinweisen könnte.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung anstanden, vielmehr die Kammer nunmehr ihre Rechtsprechung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die auf Rechtsbeschwerde hin ergangen ist, angepasst hat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 440,00 EUR.