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Landgericht Wuppertal·6 T 342/09·04.06.2009

Dolmetschervergütung nach JVEG: Minutenabrechnung und Reisezeitbemessung

VerfahrensrechtKostenrechtVergütungsrecht (JVEG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Dolmetscher forderte je 99,60 EUR nach JVEG für einen Gerichtstermin; die Gegenseite beanstandete zu hohe Anreisezeiten. Strittig war, wie Reise‑ und Einsatzzeiten nach § 8 JVEG zu bemessen und zu runden sind. Das Landgericht setzte die Vergütung auf jeweils 66,88 EUR herab, da jeweils nur 60 Minuten erforderlich waren und die Reisezeit nach der günstigsten zumutbaren Anreise zu bemessen ist. Minutengenaue Abrechnung gilt, nur die letzte begonnene Stunde wird gerundet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung der Dolmetschervergütung teilweise erfolgreich; Vergütung auf jeweils 66,88 EUR herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Vergütung nach § 8 Abs. 2 JVEG ist der erforderliche Zeitaufwand grundsätzlich minutengenau zu berechnen; lediglich die zuletzt begonnene Stunde wird entweder auf 30 Minuten oder auf eine volle Stunde aufgerundet.

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Fehlen konkrete Angaben des Dolmetschers zu benutztem Verkehrsmittel und tatsächlicher Reisezeit, ist die notwendige Reisezeit nach der günstigsten zumutbaren Anreisemöglichkeit zu bemessen.

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Fahrtkostenansprüche sind auf die Fahrtstrecke vom Büro desjenigen zu beschränken, der die Vergütung geltend macht; für tatsächlich von Dritten zurückgelegte Strecken bestehen nur dann Ersatzansprüche, wenn sie aus den Angaben des Rechnungstellers folgen (§§ 8 Abs.1 Nr.2, 5 Abs.5 JVEG).

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Die Zulassung der Beschwerde durch das erstinstanzliche Gericht bindet das Beschwerdegericht; über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht nach § 4 Abs. 4 JVEG.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 3 JVEG§ 4 Abs. 4 JVEG§ 4 Abs. 4 S. 2 JVEG§ 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG§ 8 Abs. 2 S. 1 JVEG§ 5 JVEG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 67 F 90/07

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung für die Dolmetschertätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1. gemäß Rechnung Nr. xxxx vom 18. Januar 2008 und Rechnung Nr. xx vom 18. Januar 2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Vergütungsfestsetzungsanträge auf jeweils 66,88 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der weitere Beteiligte zu 1. wurde als Dolmetscher für die italienische Sprache zu einem Termin am 9. Januar 2008 auf 10.15 Uhr geladen. Zudem wurde über das Sprachenbüro des weiteren Beteiligten zu 1. auch eine Dolmetscherin für die afghanische Sprache, Frau O, geladen. Nachdem sich herausstellte, dass keiner der Beteiligten des Verfahrens einen Dolmetscher benötigte, wurden der weitere Beteiligte zu 1. und Frau O nach 10 Minuten entlassen.

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Mit Rechnungen vom 18. Januar 2008 macht der weitere Beteiligte zu 1. für sich und für Frau O jeweils eine Vergütung nach dem JVEG in Höhe von 99,60 EUR geltend. Der weitere Beteiligte zu 1. setzt er für die An- und Abreise jeweils eine halbe Stunde an, zuzüglich der für die Wahrnehmung des Termins aufgewendeten Zeit 70 Minuten. Den Zeitaufwand von 70 Minuten rundet er auf 1,5 Stunden, wonach sich eine Vergütung in Höhe von 82,50 EUR netto ergibt (1,5 Stunden zu 55,00 EUR). Hierzu addiert er Fahrtkosten für die Benutzung eines PKW in Höhe von 1,20 EUR (4 km zu 0,30 EUR). Einschließlich der Umsatzsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von 99,60 EUR.

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Der weitere Beteiligte zu 2. ist dem Entschädigungsantrag entgegengetreten. Er macht geltend, für die An- und Abfahrt seien jeweils höchstens 25 Minuten anzusetzen. Danach ergebe sich ein zu vergütender Zeitaufwand von 60 Minuten, mithin eine Nettovergütung in Höhe von 55,00 EUR. Zuzüglich der Fahrtkosten für 4 km und der Umsatzsteuer betrage die Vergütung somit 66,88 EUR.

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Der weitere Beteiligte zu 1. macht geltend, er biete die Übersetzung aller Weltsprachen an und berechne unabhängig vom Wohnort des jeweiligen Dolmetschers stets nur 30 Minuten Reisezeit und 2 Kilometer für die Anfahrt. Frau O sei aus L angereist. Die Strecke zwischen seinem Büro und dem Amtsgericht sei nicht in 25 Minuten zu bewältigen.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht   - Familiengericht ‑ die dem weiteren Beteiligten zu 1. zu gewährende Entschädigung auf jeweils 99,60 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, beim Verfahren nach dem JVEG handele es sich um ein pauschaliertes Verfahren, das von der kleinsten Zeiteinheit einer halben Stunde ausgehe. Daher sei für die jeweiligen Fahrtstrecken jeweils eine halbe Stunde als Fahrtzeit anzuerkennen. Der Ermittlungsaufwand für die Feststellung der tatsächlichen Fahrtzeit sei zudem unverhältnismässig. Das Amtsgericht – Familiengericht – hat die Beschwerde zugelassen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich der weitere Beteiligte zu 2. mit seinem Rechtsmittel, auf das verwiesen wird.

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Das Amtsgericht – Familiengericht – hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Verfügung vom 28. Mai 2009 die Sache der Kammer zur Entscheidung übersandt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

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Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2. ist als Beschwerde gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, obwohl der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht übersteigt. Denn das Amtsgericht hat die Beschwerde zugelassen. Die Kammer ist als Beschwerdegericht an die Zulassung der Beschwerde gebunden (§ 4 Abs. 4 JVEG).

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Die Kammer ist zur Entscheidung über die Beschwerde berufen. Gemäss § 4 Abs. 4 S. 2 JVEG entscheidet über die Beschwerde das nächsthöhere Gericht. Dies ist für Entscheidungen nach dem JVEG das Landgericht, da sich aus § 119 Abs. 1 Nr. 1 a GVG keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auch für Entscheidungen in Kostensachen ableiten lässt (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2008, Seite 487 mit weiteren Nachweisen).

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Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2. hat Erfolg. Es führt zur Abänderung der Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

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Die Entschädigung des weiteren Beteiligten zu 1. ist auf jeweils 66,88 EUR festzusetzen. Denn der Zeitaufwand, den der weitere Beteiligte zu 1. entschädigt verlangen kann, beträgt nicht mehr als jeweils 60 Minuten.

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Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 JVEG wird das nach Stundensätzen zu berechnende Honorar für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Vorliegend waren nicht mehr als 25 Minuten Reisezeit notwendig. Der weitere Beteiligte zu 1. unterhält sein Büro unweit der Schwebebahnstation Robert-Daum-Platz, so dass er ohne weiteres die Schwebebahn benutzen kann, um zum Amts- oder Landgericht anzureisen. Da die Fahrtzeit der Schwebebahn lediglich 6 Minuten beträgt, sind insgesamt 25 Minuten ausreichend, um von seinem Büro zu dem jeweiligen Sitzungssaal im Amts- oder Landgericht zu gelangen.

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Dahinstehen kann, ob der weitere Beteiligte zu 1. bei Fahrt mit dem Pkw oder zu Fuß länger braucht. Hierfür bedarf es im vorliegenden Falle nicht der Beantwortung der Rechtsfrage, ob - wie es für die Frage des Auslagenersatzes gemäß § 5 JVEG angenommen wird (vgl. Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Auflage, § 5 Rz. 5.3) - der Dolmetscher oder Sachverständige in der Wahl des benutzten Beförderungsmittels frei ist und ob deshalb auch der „notwendige“ Zeitaufwand im Sinne von § 8 Abs. 2 JVEG nach dem vom Dolmetscher oder Sachverständigen im konkreten Fall gewählten Verkehrsmittel zu bestimmen ist. Denn vorliegend macht der weitere Beteiligte zu 1. weder Angaben zu dem benutzten Verkehrsmittel noch zu der tatsächlich benötigten Zeit. Er bringt mit seiner Schrift vom 26. Januar 2009 vielmehr zum Ausdruck, dass er die für Fahrten zum Gericht benötigte Zeit pauschal berechnet. Zumindest für einen solchen Fall kann aber die notwendige Reisezeit nur nach der günstigsten Möglichkeit der Anreise beurteilt werden.

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Nicht zu berücksichtigen ist bezüglich der Rechnung Nr. xxxx (Übersetzung aus der afghanischen Sprache), das die Dolmetscherin Frau O aus L angereist sein mag. Der Auftrag ist dem weiteren Beteiligten zu 1. erteilt worden, der auch die Vergütung geltend macht. Danach sind gemäss §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 5 JVEG nur die Fahrtkosten zu ersetzen, die im Falle einer Anreise vom Büro des weiteren Beteiligten zu 1. anfallen.

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Unzutreffend ist schließlich die Ansicht des Amtsgerichts – Familiengericht – die „kleinste Einheit“ der Vergütungsberechnung sei eine halbe Stunde, weshalb der Zeitaufwand für An- und Abreise jeweils mit 30 Minuten zu bemessen sei. Vielmehr ist nach dem JVEG der erforderliche Zeitaufwand grundsätzlich minutengenau abzu-

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rechnen, wie sich bereits aus § 8 Abs. 2 S. 2 JVEG ergibt. Nach dieser Vorschrift wird lediglich die letzte begonnene Stunde entweder auf 30 Minuten oder auf eine

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volle Stunde aufgerundet, je nachdem, ob sie bis zu oder mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Dies bedeutet im Gegenschluss, dass für vorangegangene Zeitabschnitte keine solche Rundung vorzunehmen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 8 JVEG Rz. 34 am Ende; Meyer/Höver/Bach, a. a. O., § 8 Rz. 8.52).

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Der vorliegende Fall bietet der Kammer keinen Anlass zur Entscheidung der Frage, ob dem weiteren Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die Anbindung durch den Nahverkehr möglicherweise eine Reisezeit von weniger als 25 Minuten zuzubilligen ist. Denn das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 2. nimmt auf seinen Antrag vom 3. Dezember 2008 Bezug, so dass lediglich eine Abänderung dahin beantragt ist, dass dem weiteren Beteiligten zu 1. keine höhere Vergütung als jeweils 66,88 EUR zugebilligt werde. Darüber hinaus fällt der angefochtene Beschluss der Kammer nicht zur Entscheidung an.

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Es bestand keine Veranlassung, die weitere Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 JVEG zuzulassen. Das Oberlandesgericht als Gericht der weiteren Beschwerde hat gemäss § 4 Abs. 5 S. 2 JVEG nur darüber zu befinden, ob die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. Daraus folgt, dass die weitere Beschwerde nur dann zuzulassen ist, wenn eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung ansteht. Daran fehlt es vorliegend. Es ist eine Tatsachenfrage, welcher Zeitaufwand für die An- und Abreise erforderlich ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, die Entscheidung über die Beschwerde der Kammer in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Besetzung zu übertragen. § 4 Abs. 7 S. 2 JVEG sieht die Übertragung lediglich für den Fall einer grundsätzlichen Rechtssache vor. Auch weist die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder rechtlicher Art auf.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).