Beschwerde gegen Versagungsantrag der Restschuldbefreiung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Eine Gläubigerin beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung des Schuldners wegen angeblicher Verletzung von Obliegenheiten (§ 295 InsO). Das Amtsgericht wies den Antrag mangels Glaubhaftmachung und fehlender Darlegung einer Gläubigerbenachteiligung zurück. Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung und verwies auf die Plausibilität der Kindesbetreuung als Ersatz für Erwerbsbemühungen.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Versagungsantrags nach § 295 InsO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 295, 296 InsO setzt voraus, dass die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat; diese Beeinträchtigung ist vom Antragsteller substantiiert darzulegen.
Das bloße Fehlen von Bewerbungsschreiben oder sonstiger Unterlagen in der Insolvenzakte begründet nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schuldner keine angemessenen Erwerbsbemühungen unternommen hat.
Die Übernahme der Kinderbetreuung durch den Schuldner kann einen legitimen Grund dafür darstellen, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt; eine solche Erklärung schließt eine Obliegenheitsverletzung nach § 295 InsO aus, sofern sie plausibel ist.
Dass die Treuhänderin keinen Kontakt zum Schuldner herstellen konnte, begründet für sich genommen noch nicht glaubhaft eine Verletzung der Auskunfts‑ und Mitwirkungspflichten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 730/03
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Gründe
Auf Eigenantrag des Schuldners ist am 2. März 2004 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet worden. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2004 ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung zum 2. März 2010 angekündigt worden.
Nachdem die Treuhänderin in ihrem Bericht vom 3. August 2006 vermerkt hatte, dass sie keinen Kontakt mit dem Schuldner habe aufnehmen können, hat unter anderem die weitere Beteiligte mit Schrift vom 4. Oktober 2006 die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verstoßes gegen die Obliegenheiten gemäß § 295 Nr. 3 InsO beantragt. Diesem Antrag haben sich weitere Gläubiger angeschlossen. Mit Stellungnahme vom 23. November 2006 bekräftigte die Treuhänderin nochmals, dass der Schuldner ihrer mit Schreiben vom 27. Januar 2006 geltend gemachten Forderung, ihr Nachweise und Informationen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse während des abgelaufenen Tätigkeitsjahres zu erteilen, nicht nachgekommen sei. Auch fernmündlich sei der Schuldner nicht zu erreichen gewesen.
Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2006 hat der Schuldner eingeräumt, es sei zutreffend, dass er die Mindestvergütung der Treuhänderin nicht überwiesen habe. Er lebe ausschließlich von dem Geld seiner Lebensgefährtin (Frau C, die ihm den Betrag leider nicht zur Verfügung habe stellen können. Frau C2 habe ihre Arbeit verloren.
Mit Schrift vom 8. Februar 2007 hat die weitere Beteiligte vorgetragen, der Schuldner sei auch deshalb seinen Obliegenheiten nach § 295 InsO nicht nachgekommen, weil er keine angemessene Erwerbstätigkeit ausgeübt bzw. sich um eine solche bemüht habe. In der Insolvenzakte seien keine Bewerbungsschreiben oder Hinweise auf ähnliche Bemühungen vermerkt.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass durch das Verhalten des Schuldners die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Es sei aber nicht ersichtlich, dass die in Rede stehende Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO, d. h. insbesondere die Verletzung von Auskunftspflichten, zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt habe.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte mit ihrem Rechtsmittel, dem das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
Sie macht geltend, das Amtsgericht habe übersehen, dass der Versagungsantrag auch auf die Verletzung der Obliegenheit gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO gestützt worden sei. Der Schuldner habe eingeräumt, dass er sich nicht um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Damit sei der Verstoß gegen eine Obliegenheit offenkundig.
Die Kammer hat dem Beklagten unter Hinweis auf § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schrift vom 26. Mai 2007 hat er angegeben, in der Vergangenheit seine Tochter betreut und deshalb nicht gearbeitet zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das gemäß §§ 6, 296 Abs. 3 InsO, 567 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der weiteren Beteiligten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat den Versagungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1. zu Recht zurückgewiesen.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht im Hinblick auf den Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO einen Versagungsgrund nicht als glaubhaft angesehen hat. Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung der Versagung der Restschuldbefreiung, dass durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat. Dies haben die weitere Beteiligte, aber auch die übrigen Versagungsantragsteller, nicht dargelegt. Gegen diese Würdigung des Amtsgericht wendet sich die weitere Beteiligte auch nicht.
Eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nicht glaubhaft gemacht. Die weitere Beteiligte hat sich in ihrer Schrift vom 8. Februar 2007 allein darauf bezogen, dass der Insolvenzakte keine Hinweise auf Bewerbungsschreiben oder ähnliche Bemühungen des Schuldners entnommen werden könnten. Dies begründet nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Schuldner tatsächlich nicht um Arbeit bemüht hat. Denn Bewerbungsschreiben und Ähnliches sind von dem Schuldner nicht zur Insolvenzakte zu reichen. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der weitere Beteiligte ausdrücklich von der Treuhänderin zur Aufnahme einer Arbeitstätigkeit befragt worden sei, hierzu jedoch keine Angaben gemacht habe. Die Treuhänderin hat lediglich angegeben, sie habe mit dem Schuldner nicht in Kontakt treten können. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Schuldner nicht um Arbeit bemüht habe, hat die Treuhänderin nicht benannt. Schließlich scheitert eine Glaubhaftmachung daran, dass der Schuldner (nunmehr) in plausibel angegeben hat, dass er wegen der Betreuung seiner Tochter keine Arbeit habe aufnehmen können. Der Schuldner hat angegeben, dass er von dem Geld seiner Lebensgefährtin, Frau C2, gelebt habe und sich dafür um das gemeinsame Kind x l C2, geb….., gekümmert habe. Damit fehlt die Grundlage für eine Obliegenheitsverletzung. Denn die weitere Beteiligte muss es hinnehmen, dass der Schuldner die Betreuung des Kindes im Verhältnis zu seiner Lebensgefährtin übernommen hatte. Es geht nicht zu Lasten des Schuldners, wenn er wegen Kinderbetreuung kein Vermögen erwerben kann (vgl. Ehricke, in: Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, § 295 Rn. 14).
Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 4.000,00 €.