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Landgericht Wuppertal·6 T 328/05·02.06.2005

Sofortige Beschwerde gegen Rechtspflegerentscheidung nach §213 InsO als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten 2 und 3 legten sofortige Beschwerde gegen eine Rechtspflegerentscheidung ein, die im Rahmen eines §213 InsO-Antrags feststellte, dass die Zustimmung streitiger Gläubiger nicht erforderlich sei. Die Kammer erachtete die Sofortbeschwerde als unzulässig, weil Rechtspflegerentscheidungen nach §213 Abs.1 S.2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, sondern nur mit der befristeten Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG. Das Verfahren wurde ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen; eine materielle Prüfung bleibt im Rechtsmittelweg nach §216 InsO möglich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Rechtspflegerentscheidung nach §213 InsO als unzulässig verworfen; Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtspflegerentscheidung nach §213 Abs.1 Satz 2 InsO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar; der Rechtsbehelf der befristeten Erinnerung nach §11 Abs.2 RPflG bleibt eröffnet.

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Vor Einleitung des Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahrens nach einem Antrag auf Einstellung nach §213 InsO ist über die Zustimmungsbedürftigkeit bei bestrittenen Forderungen zu entscheiden; fehlt eine solche Vorabentscheidung, fehlt die verfahrensrechtliche Grundlage für das Einstellungsverfahren.

3

Insolvenzgläubiger sind nach §38 InsO beschwerdeberechtigt gegen eine Einstellungsentscheidung nach §216 InsO unabhängig davon, ob ihre Forderung bestritten ist; daher sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung zu prüfen.

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Die Möglichkeit der gerichtlichen Erinnerung gewährleistet die Überprüfbarkeit von Rechtspflegerentscheidungen und begegnet insoweit keinen grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Relevante Normen
§ 213, 214 InsO§ 213 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 11 Abs. 2 RPflG§ 6 Abs. 1 InsO§ 6 InsO§ 213 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 214, 215 InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 44 c M 24/05

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Schuldner zurückgewiesen.

Gründe

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Der Schuldner hat nach §§ 213, 214 InsO einen Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Gläubiger gestellt. Hinsichtlich der vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderungen der Beteiligten zu 2. und 3. war die nicht zu erlangende Zustimmungserklärung der Gläubigerin nicht beigefügt. Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag des Schuldners gemäß § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO - unter anderem - festgestellt, dass es der Zustimmung dieser Beteiligten nicht bedarf und eine im Beschluss näher bezeichnete zu hinterlegende Sicherheitsleistung jeweils bestimmt.

3

Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten zu 2. und 3. sofortige Beschwerde eingelegt und diese auch nach Hinweis des Amtsgerichts - Rechtspfleger - im Hinblick auf eine Unzulässigkeit des Rechtsmittels aufrechterhalten.

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Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Rechtsmitteln mit Beschluss vom 17. November 2008 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.

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Das Verfahren war ohne Sachentscheidung an das Amtsgericht zurückzugeben, da die Entscheidung des Rechtspflegers nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist. Daher kann die Entscheidung lediglich gemäß § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden, über die der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden hat.

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Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist die Kammer insoweit zunächst auf die  vollständig - zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts  Rechtspfleger - vom 17. November 2008. Im Hinblick auf § 6 Abs. 1 InsO wird die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung im Hinblick auf die sofortige Beschwerde auch, soweit ersichtlich, in der übrigen Literatur vertreten (vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl. (exformell), Rdnr. 11 zu § 213; Wimmer, InsO, 3. Aufl., Rdnr. 9 zu § 213; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl. (Weitzmann), Rdnr. 5 zu § 213).

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Die Erwägungen der Beteiligten zu 3. in der Beschwerdeschrift vom 11. September 2008 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

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Diese Erwägungen übersehen folgende Gesichtspunkte:

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Der hier bei der Entscheidung nach § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO mangels Zulassung infolge in § 6 InsO unzulässige Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde begegnet keinen rechtsstaatlichen Bedenken, da jedenfalls eine Rechtspflegerentscheidung stets mit der befristeten Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG angefochten werden kann (vgl. BGH, ZinsO 2007, 263 f. zu ähnlich gelagerten Problemstellung im Hinblick auf §§ 211, 216 InsO).

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Ferner verkennt die Beteiligte zu 3., wie der Rechtspfleger im Nichtabhilfebeschluss zutreffend ausgeführt hat, dass nicht nur nach dem Wortlaut des Gesetzes, § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO, sondern auch in einer Zusammenschau mit den verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 214, 215 InsO es einer Vorabentscheidung über die verweigerte Zustimmung des Gläubigers einer bestrittenen Forderung bedarf, da der Rechtspfleger des Amtsgerichts zunächst die Zulässigkeit des Antrages zu prüfen hat, ehe das Bekanntmachungs- und Anhörungsverfahren einzuleiten ist, mithin vorab in diesem Fall über die Zustimmungsbedürftigkeit bezüglich einzelner Gläubiger Klarheit bestehen muss, da ansonsten eine ausreichende verfahrensrechtliche Grundlage zur Einleitung des Einstellungsverfahrens ohnehin nicht besteht.

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Ferner übersieht die Beteiligte zu 3., dass ihr Begehren noch im Rahmen eines Rechtsmittels nach § 216 Abs. 1 InsO gegen die Einstellungsentscheidung der Prüfung unterliegt (vgl. Wimmer, a.a.O.). Denn sie ist als Insolvenzgläubigerin beschwerdeberechtigt, ohne dass es nach der Definition des § 38 InsO insoweit auf das Bestreiten ihrer Forderung ankommt. Daher sind die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Einstellung nach § 213 Abs. 1 InsO zu prüfen, mithin auch, ob es im Fall einer bestrittenen Forderung der Zustimmung des betroffenen Gläubigers nicht bedarf oder einer Sicherheitsleistung, auch, was sich indessen aus § 213 Abs. 1 Satz 2 InsO unmittelbar ergibt, im Hinblick auf das dem Insolvenzgericht eingeräumtem freien Ermessen nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zu tragen kommen kann.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen.

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Die Entscheidung ist einer Kostenentscheidung nicht zugänglich.