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Landgericht Wuppertal·6 T 320/06·21.06.2006

Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit stattgegeben

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Betriebsstörfall stritten die Parteien über Flugrost an einem Pkw; der Kläger legte ein vorprozessuales Privatgutachten vor. Der bestellte Sachverständige besprach dieses mit dem Privatgutachter und übernahm dessen Feststellungen. Die Beklagte rügte Befangenheit; das Landgericht gab die sofortige Beschwerde statt und erklärte den Ablehnungsantrag für begründet, weil die Übernahme parteilicher Feststellungen ohne Beteiligung der Gegenpartei die Unparteilichkeit und faire Verfahrensgestaltung gefährdet. Die Kosten hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Ablehnung des Sachverständigen für begründet erklärt, Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen abgelehnt werden wie ein Richter; erforderlich ist ein objektiver Grund, der bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis rechtfertigt, der Sachverständige stehe nicht unparteiisch gegenüber.

2

Die eigenmächtige Übernahme der Feststellungen eines vorprozessualen Privatgutachters durch den bestellten Sachverständigen kann bei fehlender Beteiligung der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.

3

Ein Sachverständiger ist gehalten, bei streitigen Anknüpfungstatsachen eigene Feststellungen vorzunehmen; die unkritische Übernahme parteilicher Angaben verletzt die Grundsätze fairer Verfahrensgestaltung.

4

Ein unvollständig oder unglücklich formulierter Beweisbeschluss entbindet einen erfahrenen Sachverständigen nicht von der Pflicht, eigenständige Untersuchungen und Bewertungen vorzunehmen.

5

Die Kostenentscheidung folgt der allgemeinen Regel des § 91 Abs. 1 ZPO: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Relevante Normen
§ 406 Abs. 5 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 406 Abs. 1 ZPO§ 402 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Solingen, 12 C 330/05

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Der Ablehnungsantrag der Beklagten gegen den Sachverständigen wird für be-gründet erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

2

Am 8. März 2005 kam es im Betrieb der Beklagten zu einem Störfall, bei dem verstärkt Eisenoxidstaub austrat. Die Parteien streiten darüber, ob und in welchem Umfang hiervon auch der Kraftwagen des Klägers betroffen war, für den Fall der Verunreinigung streiten sie über die Art und Weise der erforderlichen Schadensbeseitigung. Der Kläger hat hierzu vorprozessual ein Privatgutachten eingeholt, gegen das die Beklagte Einwendungen erhebt. Mit Beweisbeschluss vom 23. November 2005 hat das Amtsgericht angeordnet, dass Beweis erhoben werden soll über die Frage, ob der Pkw des Klägers zum Zeitpunkt seiner Begutachtung durch das Sachverständigenbüro N mit Flugrost bedeckt war, wenn ja in welchem Grade die Verschmutzung über das übliche Maß hinausging, und zwar durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sowie erforderlichenfalls ergänzende Vernehmung des vorprozessual tätigen Sachverständigen. Entsprechend einem Vorschlag der IHK E hat das Amtsgericht alsdann Herrn Dipl.-Ing. T aus S zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat ein Gutachten vom 21. April 2006 vorgelegt. Neben grundsätzlichen Ausführungen zur Wirkung von Eisenoxidstäuben auf Lacke hat er ausgeführt, eine Besprechung mit dem vorprozessual auf Klägerseite beauftragten Sachverständigen durchgeführt zu haben. Alsdann hat er dessen Feststellung hinsichtlich des Verschmutzungsgrades im Gutachten übernommen.

3

Nach Übersendung des Gutachtens hat die Beklagte den Sachverständigen deshalb wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Sie rügt diese Besprechung mit dem Privatsachverständigen, die Übernahme dessen Ergebnisses im Gutachten und den Umstand, dass sie von der Besprechung nicht benachrichtigt worden ist.

4

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht alsdann nach Anhörung der Beteiligten das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit dem rechtzeitig beim Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel ihrer Prozessbevollmächtigten, mit dem sie ihr Ablehnungsbegehren weiterverfolgt.

6

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

7

Der Kläger und der Sachverständige sind dem Rechtsmittel entgegengetreten, auf die eingereichten Stellungnahmen wird Bezug genommen.

8

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.

9

Das gemäß §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.

10

Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Es muss also ein Grund vorliegen, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Dabei muss es sich zum einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung erwecken kann, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber.

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Nach diesen Grundsätzen besteht die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen bei der Beklagten zu Recht. Dies wird gestützt durch die schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren.

12

Zwar hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass nicht jede eigenmächtige Ermittlungstätigkeit eines Sachverständigen geeignet ist, Misstrauen in seine Unparteilichkeit zu begründen. Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn dies ohne Hinzuziehung der Parteien erfolgt und unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage mit einem fairen Verfahren nicht mehr vereinbar ist (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 5 a zu § 402). Dies ist hier der Fall. Der Sachverständige hat sich bei der Beantwortung der Beweisfrage bei streitigem Umfang einer Verunreinigung des Fahrzeuges darauf beschränkt, den Privatgutachter der Klägerseite über das Ausmaß des Befalles zu befragen. Da ein Privatgutachten aber prozessual nur substantiierter Parteivortrag ist, ist damit aus der Sicht der Beklagten zu Recht der Eindruck erweckt, er könne aufgrund seiner Vorgehensweise den Angaben des Gegners mehr Glauben schenken. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beweisbeschluss des Amtsgerichts denkbar unglücklich gefasst ist, indem auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch den Privatgutachter abgestellt ist, wozu das Sachverständigengutachten eingeholt werden soll. Es konnte somit das offensichtlich vorliegende Missverständnis beim Sachverständigen ohne geeignete weitere Anleitung durch das Amtsgericht eintreten, dass hier Umfang und Art eingetretener Verschmutzung nicht durch eine eigene Besichtigung, sondern quasi durch Überqualifizierung der Angaben des Privatsachverständigen eintreten sollte, obwohl der Beweisbeschluss anders formuliert ist und die Feststellung streitiger Anknüpfungstatsachen grundsätzlich Sache des Gerichtes, nicht aber des Sachverständigen ist. Dass ein solches Vorgehen indessen mit den Grundsätzen fairer Verfahrensgestaltung auf keinen Fall vereinbar ist, hätte ein erfahrener Sachverständiger, zumal er durch den Beweisbeschluss eindeutig zu eigenen Feststellungen und Bewertungen aufgefordert war, ohne weiteres erkennen können.

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Die Stellungnahme des Sachverständigen im Beschwerdeverfahren muss die Besorgnis der Beklagten bestärken. Denn er hält – auch trotz der erhobenen Bedenken – an seiner Vorgehensweise fest, auch für künftige Fälle.

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Nach alldem konnte es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weshalb sie abzuändern war.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.800,00 €