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Landgericht Wuppertal·6 T 302/11·03.07.2011

Versagung der Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Mitwirkungspflichtverletzung

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrte Restschuldbefreiung; die Kammer hatte diese bereits versagt. Der BGH verwies zurück mit dem Hinweis, nachträgliches Vorbringen zu berücksichtigen. Die Kammer berücksichtigte ergänzende Stellungnahmen, bestätigte aber den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO: Der Schuldner beantwortete konkrete Auskunftsersuchen nicht und handelte damit grob fahrlässig. Die Kosten werden dem Schuldner auferlegt.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wegen grob fahrlässiger Mitwirkungspflichtverletzung abgewiesen; Kosten trägt der Schuldner.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit in der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs.1 Nr.5 InsO) kann die Restschuldbefreiung versagt werden.

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Nachträgliches Vorbringen des Schuldners ist bei der Prüfung eines Versagungsgrundes zu berücksichtigen; sein Vorbringen entbindet aber nicht von der Darlegungs- und Mitwirkungspflicht.

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Das bloße zweimalige vergebliche Bemühen um telefonischen Kontakt mit dem Insolvenzverwalter ersetzt nicht die Pflicht, auf konkrete schriftliche Aufforderungen hin schriftlich Auskunft zu erteilen oder sich geeigneter Hilfen (z. B. Übersetzung) zu bedienen.

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Wer konkrete, verständliche Aufforderungen zur Stellungnahme erhält und die Bedeutung nicht versteht, muss geeignete Maßnahmen (z. B. Übersetzung) ergreifen; unterlassenes Reagieren kann grobe Fahrlässigkeit begründen.

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Liegt der Schuldner als Unterlegener in den Rechtszügen, sind ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 91 ZPO aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 91 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 759/05

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

Die Kosten des Verfahrens – beider Rechtszüge – und des Rechtsbeschwer-deverfahrens vor dem Bundesgerichtshof (IX ZB 161/09) trägt der Schuldner.

Gründe

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Wegen des bisherigen Verfahrensstandes und Sachverhaltes wird zunächst Bezug genommen auf den den Beteiligten bekannten Beschluss der Kammer vom 25. Juni 2009 (6 T 305/09).

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Durch jenen Beschluss hat die Kammer eine Abänderung der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

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Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 18. April 2011 (IX ZB 161/09) den vorgenannten Beschluss der Kammer aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. In der Sache hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass aus Rechtsgründen auch das nachträgliche Vorbringen des Schuldners zum Versagungsgrund nach dem Schlusstermin zu berücksichtigen sei und die Kammer nunmehr festzustellen habe, ob der geltend gemachte Versagungsgrund auch unter Berücksichtigung des Vortrages des Schuldners vorliegt.

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Die Kammer hat den Beteiligten Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme gegeben.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akten.

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Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Schuldners ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO – grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens – gegeben.

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Im Kammerbeschluss vom 25. Juni 2009 ist ausgeführt, dass nach den Berichten des Insolvenzverwalters der Schuldner nach seiner Rückkehr nach Griechenland – im März 2006 – für den Insolvenzverwalter nicht erreichbar war, auf dessen Anfragen hinsichtlich notwendiger Auskünfte zur Abklärung der Werthaltigkeit von Forderungen in der Größenordnung von über 7.000,00 EUR nicht reagierte und so eine Gefährdung der Gläubigerrechte eingetreten ist, so dass der Versagungsgrund gegeben ist.

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Das nachträgliche Vorbringen des Schuldners hierzu rechtfertigt abweichende Entscheidung nicht:

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Es ist unstreitig, dass der Schuldner die erbetenen konkreten Auskünfte zu den Forderungen dem Insolvenzverwalter trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen nicht erteilt hat. Soweit er im Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19. Juni 2009 geltend gemacht hat, er habe nach Erhalt zweier Schreiben des Insolvenzverwalters im März und im Sommer 2007 zweimal vergeblich eine telefonische Rücksprache mit dem Verwalter versucht, indessen lediglich einen Mitarbeiter angetroffen, nicht aber den Insolvenzverwalter oder den sachbearbeitenden Mitarbeiter, ein erbetener Rückruf sei nicht erfolgt, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Da den Schuldner, wie er nicht bestreitet, konkrete Aufforderungen zur Stellungnahme zu den Forderungen erreicht hatten, hätte er, falls er – wie er geltend macht – eines oder mehrere der Schreiben nicht richtig verstanden hatte, sich diese in Griechenland in geeigneter Form übersetzen lassen müssen, um die Bedeutung und den Inhalt zu erfassen. Ebenso wenig war es ausreichend, zweimal – vergeblich – einen telefonischen Kontakt zu versuchen und um Rückruf zu bitten. Er war zur Stellungnahme aufgefordert und hätte dem nachzukommen gehabt.

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Damit hat der Schuldner auch grob fahrlässig gehandelt. Wie bereits im Beschluss vom 25. Juni 2009 ausgeführt, handelt der grob fahrlässig, der bei Gesamtwürdigung seiner Verhältnisse auch einfache, nahe liegende Erwägungen außer Acht lässt und nicht beachtet, was jedem einleuchten müsste. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn ein Schuldner auf verschiedene Anfragen lediglich vergebliche telefonische Kontaktversuche zu einem Sachbearbeiter des Insolvenzverwalters unternimmt, jedoch die geforderten Auskünfte letztendlich so wissentlich unterlässt.

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Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass der Schuldner zunächst geltend gemacht hat, er habe sich in einer psychischen Ausnahmesituation befunden und der Insolvenzverwalter für die Kontakte mit dem Schuldner bis zur Abreise mitgeteilt hat, Mitarbeiter hätten ihm bestätigt, er sei psychisch angeschlagen gewesen. Es ermangelt insofern an einem konkreten nachvollziehbaren Vortrag des Schuldners zu seiner angeblichen Befindlichkeit, insbesondere dazu, dass er trotz der – nunmehr eingeräumten – mehreren Aufforderungsschreiben aus subjektiven Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, ordnungsgemäß schriftlich zu antworten.

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Nach alldem war zu erkennen wie geschehen. Die Kosten des Verfahrens – aller drei Rechtszüge – waren dem Schuldner als Unterlegenem aufzuerlegen, § 91 ZPO.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 5.000,00 EUR