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Landgericht Wuppertal·6 T 29/13·10.09.2013

Zurückweisung der Beschwerde: Nachbesserung eidesstattlicher Versicherung nach Reform unzulässig

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVermögensauskunft / eidesstattliche Versicherungzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt die Nachbesserung einer am 18.3.2011 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung; das Amtsgericht wies ihre Erinnerung überwiegend zurück. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung, weil die Gesetzesreform (ZwVollstrÄndG/EGZPO) das neue Vermögensauskunftsverfahren nach §§802c, 802d ZPO eingeführt hat. Die Fortführung des alten Nachbesserungsverfahrens ist damit unzulässig; der Gläubiger war gehalten, die neue Vermögensauskunft zu beantragen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung betreffend Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen; altes Nachbesserungsverfahren durch Gesetzesreform verdrängt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. steht nach § 39 Nr. 4 EGZPO der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der ab 1.1.2013 geltenden Fassung gleich; das neue Verfahren verdrängt insoweit das alte Nachbesserungsverfahren.

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Die Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses nach altem Recht setzt voraus, dass das Verzeichnis äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich ist; fehlt infolge Zeitablaufs ein Rechtsschutzbedürfnis, kommt Nachbesserung nicht in Betracht.

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Ist kein unmittelbarer zeitlicher Bezug mehr zur ursprünglich abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gegeben, ist es dem Gläubiger zumutbar, das neue Vermögensauskunftsverfahren nach § 802c ZPO zu beantragen; der Fortbestand des Altverfahrens kann nicht verlangt werden.

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Ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Erinnerung ist zurückzuweisen, wenn die gesetzliche Neuregelung das bisherige Nachbesserungsverfahren unzulässig macht und der Beschwerdeführer die neuen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft hat.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ ZwVollstrÄndG§ 807 ZPO a.F.§ 903 ZPO a.F.§ 39 Nr. 4 EGZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 13 M 1434/12

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Schuldnerin hat am 18. März 2011 vor der weiteren Beteiligten die eidesstattliche Versicherung abgegeben (DR II 64/11, GV’in V = 14 M 558/11, AG Remscheid).

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Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz vom 16. April 2012 bei der Gerichtsvollzieherin beantragt, die Schuldnerin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung zu laden (Fragenkatalog Nrn. 1 – 9 gemäß der vom Amtsgericht und fortan auch der Gläubigerin verwendeten Nummerierung). Das hat die weitere Beteiligte abgelehnt.

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Hiergegen hat die Gläubigerin sich mit der Erinnerung gewandt, die das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, überwiegend zurückgewiesen hat; nur wegen der Nrn. 1 und 2 des Fragenkatalogs ist die Gerichtsvollzieherin angewiesen worden, den Nachbesserungsauftrag zu erledigen.

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Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit ihrem rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittel, auf das verwiesen wird. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren, soweit ihm das Amtsgericht nicht abgeholfen hat, weiter.

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 14. Januar 2013 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der Sonderakte DR II 505/12 der weiteren Beteiligten verwiesen.

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Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässig, kann jedoch in der Sache keinen Erfolg (mehr) haben. Der Auftrag der Gläubigerin zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung  ist, soweit das Amtsgericht der Erinnerung der Gläubigerin nicht entsprochen hat, mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (ZwVollstrÄndG) am 1. Januar 2013 unzulässig geworden.

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Die Nachbesserung eines bereits mit der Versicherung der Richtigkeit an Eides statt errichteten Vermögensverzeichnisses – wie hier das der Schuldnerin vom 18. März 2011 - konnte nach dem bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Recht (§ 807 ZPO a.F.) verlangt werden, wenn es äußerlich erkennbar unvollständig, ungenau oder widersprüchlich war (vgl. BGH, FamRZ 2004, 1369), es mithin nicht so vollständig ausgefüllt war, wie das nach dem Zweck des § 807 ZPO für die Kenntnis des Gläubigers zum Zugriff auf angegebene Vermögenswerte erforderlich ist (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 903 Rn 14 und § 807 Rn 19).

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Damit war das Nachbesserungsverfahren Fortsetzung des alten, wegen der Unvollständigkeit noch nicht abgeschlossenen Verfahrens. Das aber bedeutete schon nach der alten Rechtlage, dass eine Nachbesserung dann nicht mehr in Betracht kommt, wenn der Schuldner nach drei Jahren (§ 903 ZPO a.F.) zur Vorlage eines vollständig neuen Vermögensverzeichnisses und erneuter Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet war. Aber auch schon gegen Ende dieser Frist, also nach längerer Zeit und außerhalb des zeitlichen Zusammenhangs mit der zuvor abgegebenen eidesstattlichen Versicherung fehlt dem Gläubiger das Rechtsschutzbedürfnis zur Nachbesserung (vgl. LG Bonn, DGVZ 2006, 92; Zöller-Stöber, aaO, § 903 Rn 15).

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Nunmehr gilt gemäß § 39 Nr. 4 EGZPO für das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die Übergangsvorschrift, dass im Rahmen des       § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO („Erneute Vermögensauskunft“) die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO a.F. der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung gleich steht. Danach ist im vorliegenden Verfahren die Schuldnerin jedenfalls seit dem     19. März 2013 auf Gläubigerantrag zur Vermögensauskunft verpflichtet und ist es der Gläubigerin von Gesetzes wegen verwehrt, das Altverfahren weiter zu betreiben. Das gilt aber nach Auffassung der Kammer auch bereits für den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes am 1. Januar 2013. Denn zu diesem Zeitpunkt war kein unmittelbarer zeitlicher Bezug mehr zu dem am 18. März 2011 erstellten Vermögensverzeichnis gegeben und war der Gläubigerin zumutbar, der Gerichtsvollzieherin einen Auftrag zur Einholung der (neuen) Vermögensauskunft der Schuldnerin nach  § 802 c ZPO zu erteilen.

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Nachdem die Gläubigerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit der (kostenprivilegierten) Rechtsmittelrücknahme keinen Gebrauch gemacht hat, war ihr Rechtsmittel zurückzuweisen.

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Für eine Kostenentscheidung ist kein Raum, da kein Parteienstreit, sondern ein „Streit“ zwischen der Gläubigerin und dem Gericht bzw. der Gerichtsvollzieherin in Rede steht.