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Landgericht Wuppertal·6 T 276/12·12.06.2012

Bestellung eines dauerhaften Ersatzbetreuers (Vereinsbetreuer) zulässig – Rückverweisung

ZivilrechtBetreuungsrechtVormundschafts-/BetreuungsangelegenheitenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der bestellte Vereinsbetreuer beantragte die Bestellung eines anderen Mitarbeiters des Caritasverbands als Ersatzbetreuer für den Vertretungsfall; das Amtsgericht lehnte ab. Das Landgericht hebt diese Entscheidung auf und verweist zur erneuten Prüfung zurück. Es stellt klar, dass nach §1899 Abs.4 BGB auch tatsächliche Verhinderungen erfasst sind und eine dauerhafte Ersatzbetreuung zulässig sein kann, wenn sie dem Wohl der Betroffenen dient und erforderlich ist.

Ausgang: Angefochtene Entscheidung aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Anweisung, Bedenken gegen Bestellung eines Vereinsbetreuers als Dauerersatzbetreuer zurückzustellen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer so bestellen, dass der eine nur tätig wird, soweit der andere verhindert ist; die Vorschrift erfasst auch tatsächliche Verhinderungen.

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Die Bestellung eines dauerhaften Ersatzbetreuers steht dem Grundsatz der persönlichen Einzelbetreuung (§§ 1897, 1899 BGB) nicht grundsätzlich entgegen, sofern die Bestellung aufgrund der konkreten Sachlage erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB).

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Bei regelmäßig wiederkehrenden und konkret vorhersehbaren Verhinderungsfällen des Betreuers kann die Anordnung einer Dauerersatzbetreuung dem Wohl des Betreuten dienen, weil sie Kontinuität und verlässliche Vertretung gewährleistet.

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Ein Betreuer ist hinsichtlich der Regelung seiner Vertretung für den Verhinderungsfall gemäß §§ 58 ff. FamFG insoweit beschwerdebefugt, als die Entscheidung die Wahrnehmung seiner Aufgabenkreise betrifft (vgl. § 303 Abs. 4 FamFG).

Relevante Normen
§ 58 ff FamFG§ 303 Abs. 4 FamFG§ §§ 1897, 1899 BGB§ 1899 Abs. 4 BGB§ 1896 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Remscheid, 4 XVII 7/08

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das angewiesen wird, von den geäußerten Bedenken gegen die Bestellung eines Vereinsbetreuers als Ersatzbetreuer Abstand zu nehmen.

Gründe

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Die Betroffene leidet an einer chronifizierten paranoiden schizophrenen Psychose und lebt zurzeit dauerhaft in der Evangelischen Stiftung S. Zuletzt mit Beschluss vom 6. März 2008 hat das Amtsgericht den Betreuer als Vereinsbetreuer bestellt mit den Aufgabenkreisen der Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Regelung aller Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Befugnis zur Entgegennahme sowie Anhalten und Öffnen der Post. Zugleich hat es in dem Beschluss eine Vereinsbetreuerin des Caritasverbandes X als Ersatzbetreuerin bestellt.

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Nachdem aufgrund einer Umorganisation innerhalb des Caritasverbandes X die Ersatzbetreuerin nicht weiter zur Verfügung stand, hat der Caritasverband ihre Entlassung und die Bestellung eines anderen Vereinsbetreuers des Caritasverbandes angeregt. Daraufhin hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass entsprechend einer neuen Übung beim Amtsgericht Remscheid die Einrichtung einer Dauerersatzbetreuung für den Fall der Verhinderung aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht komme.

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Alsdann hat der bestellte Vereinsbetreuer selbst – im Hinblick auf eine ergangene Entscheidung der Kammer zur fehlenden Beschwerdebefugnis des Vereins bei Ablehnung der Bestellung eines Ersatzbetreuers für den Vertretungsfall – im eigenen Namen und namens der Betroffenen beantragt, einen anderen Mitarbeiter des Caritasverbandes X als Vereinsbetreuer zum Ersatzbetreuer für den Vertretungsfall zu bestellen.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht diesen Antrag zurückgewiesen.

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Hiergegen hat der Betreuer mit Schreiben vom 11. Mai 2012, auf welches Bezug genommen wird, im eigenen Namen und namens der Betroffenen Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2012, auf den Bezug genommen wird, nicht abgeholfen hat.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.

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Das Rechtsmittel ist zulässig als Beschwerde gemäß §§ 58 ff FamFG, soweit der Betreuer namens der Betroffenen das Rechtsmittel eingelegt hat. Denn die Regelung seiner Vertretung im tatsächlichen Verhinderungsfall durch die begehrte Bestellung eines Ersatzbetreuers betrifft die Wahrnehmung seiner Aufgabenkreise, so dass er insoweit beschwerdebefugt ist namens der Betroffenen, § 303 Abs. 4 FamFG.

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Ob er auch im eigenen Namen beschwerdebefugt ist, bedarf mithin keiner Entscheidung.

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Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Anweisung an das Amtsgericht, von den geäußerten Bedenken gegen die Bestellung eines Vereinsbetreuers des Caritasverbandes X als Dauerersatzbetreuer für den tatsächlichen Verhinderungsfall Abstand zu nehmen.

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Nach § 1899 Abs. 4 BGB kann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer auch in der Weise bestellen, dass der eine die Angelegenheiten des Betreuten nur zu besorgen hat, soweit der andere verhindert ist. Nach herrschender und zutreffender Ansicht umfasst diese gesetzliche Bestimmung auch die Verhinderung in tatsächlicher Hinsicht (vergleiche Nachweise bei BayObLG, FamRZ 2004, 1993 f). Im Hinblick auf den Grundsatz der persönlichen Einzelbetreuung, wie er in §§ 1897, 1899 BGB zum Ausdruck kommt, kommt dabei die Bestellung eines Ersatzbetreuers nur in Betracht, wenn sie sich aufgrund der konkreten Sachlage als erforderlich erweist, § 1896 Abs. 2 BGB. Insoweit ist in der Literatur umstritten, ob – zur Vermeidung jeweils erneut in Gang zu setzender aufwändiger Bestellungsverfahren für einzelne Verhinderungsfälle – die Anordnung einer Dauerersatzbetreuung generell zulässig ist oder nicht (vergleiche Nachweise bei BayObLG, a. a. O.). In der Rechtsprechung hat bisher – soweit ersichtlich – lediglich das Landgericht Frankfurt/Oder eine solche Zulässigkeit verneint mit dem Bemerken, eine solche Handhabung diene vornehmlich der Aufrechterhaltung des Unternehmensbetriebes des betroffenen Betreuungsbüros (FamRZ 1999, 1221 ff), wobei im konkreten Fall indessen die beabsichtigte Übernahme einer Vielzahl von Ersatzbetreuungen durch die Inhaberin eines Betreuungsbüros zugrunde lag.

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Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht in der – auch vom Amtsgericht selbst in der angefochtenen Entscheidung – zitierten Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass es sachgerecht ist, einen Ersatzbetreuer für Fälle konkret zu erwartender tatsächlicher Verhinderung wie zum Beispiel die Abwesenheit wegen Jahresurlaubs zu bestellen und jedenfalls, wenn es sich um die tatsächliche Verhinderung in einem konkret umrissenen oder in einem anhand tatsächlicher Umstände bestimmbaren Zeitraum handelt, auch unter dem Aspekt des Grundsatzes der Einzelbetreuung keine Einwände gegen die Bestellung eines Ersatzbetreuers (auf Dauer) bestehen.

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Dieser Auffassung folgt die Kammer. Eine solche Handhabung ist jedenfalls im vorliegenden Fall der Bestellung eines beruflichen Vereinsbetreuers für praktisch alle Aufgabenbereiche der Betroffenen auch zwingend geboten aus den vom Betreuer im Schriftsatz vom 11. Mai 2012 dargelegten Gründen, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen verweist. Da regelmäßig wiederkehrende Verhinderungen des Betreuers im vorliegenden Falle sicher sind, entspricht auch allein diese Handhabung dem Wohle der Betroffenen, wie der Betreuer überzeugend dargelegt hat, um eine dauerhafte und sichere stete Betreuung der Betroffenen sicherzustellen. Ferner entspricht alsdann die Bestellung eines dauerhaften Ersatzbetreuers, worauf der Betreuer ebenfalls zutreffend verwiesen hat, eher dem Leitbild der persönlichen Einzelbetreuung, da bei den sicher auftretenden Verhinderungsfällen die Vertretung des Betreuers stets durch die gleiche Person sichergestellt ist. Es kommt den Betreuten auch zugute und entspricht mithin ihrem Wohl, wenn der Betreuer für jeden Einzelfall der sicher auftretenden Verhinderung nicht mit dem – unzumutbar erscheinenden – Aufwand von Bestellungsanträgen in bis zu 40 Fällen belastet wird, sondern seine Arbeitskraft in der Sache verwenden kann. Vergütungsrechtliche Nachteile, die den Betroffenen oder die Staatskasse belasten, sind nicht ersichtlich.

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Nach alldem war das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anzuweisen, von den geäußerten Bedenken gegen die Bestellung eines Vereinsbetreuers als dauerhaftem Ersatzbetreuer abzusehen.

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Die Entscheidung, welche Person insoweit geeignet ist und in Betracht kommt, war dem Amtsgericht zu überlassen.

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Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Sie unterfällt nicht der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde (BGH, FamRZ 2011, 1219 f). Zuzulassen war die Rechtsbeschwerde nicht, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Daran ändert die ergangene Entscheidung des Landgerichts Frankfurt/Oder nichts, da dort ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde lag.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.