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Landgericht Wuppertal·6 T 227/13·02.06.2013

Anordnung zur Abnahme erneuten Vermögensauskunft nach § 802d ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVermögensauskunftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrt die erneute Abgabe der Vermögensauskunft der Schuldnerin nach § 802d ZPO, da deren frühere Angaben durch die Auflösung der von ihr geführten Gesellschaft nicht mehr aktuell seien. Die weitere Beteiligte verweigerte die Abnahme; das Amtsgericht wies die Erinnerung zurück. Das Landgericht gab der Beschwerde statt und verpflichtete die weitere Beteiligte, von den geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen, weil die vorgenommenen Eintragungen (Insolvenzabweisung mangels Masse, Löschung/Auflösung im Handelsregister) eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse glaubhaft machen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung der Erinnerung stattgegeben; Anweisung an die weitere Beteiligte, Bedenken gegen die erneute Vermögensauskunft zurückzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 802d ZPO ist ein Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse schließen lassen.

2

Die Auflösung einer Gesellschaft und die Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse können für einen früheren Geschäftsführer Tatsachen begründen, die eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft machen.

3

Die Neuregelung in § 802d ZPO erweitert die bislang engen Ausnahmefälle der wiederholten eidesstattlichen Versicherung und ersetzt/ergänzt die bisherige Systematik (vgl. § 903 Satz 1 ZPO a.F.).

4

Hat der Gläubiger die Voraussetzungen des § 802d ZPO glaubhaft gemacht, hat das Vollstreckungsgericht bzw. die Kammer die angefochtene Entscheidung zu ändern und kann die Gerichtsvollzieherin anweisen, von zuvor geäußerten Bedenken gegen die Abnahme der Vermögensauskunft Abstand zu nehmen.

Relevante Normen
§ 802d ZPO§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO§ 39 Nr. 4 EGZPO§ 807 ZPO§ 903 Satz 1 ZPO a.F.

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 44 M 2653/13

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die weitere Beteiligte angewiesen, von den in ihrem Schreiben vom 28. Januar 2013 geäußerten Bedenken gegen die Abgabe der erneuten Vermögensauskunft der Schuldnerin Abstand zu nehmen.

Gründe

2

Die Gläubigerin hatte unter dem 16. Januar 2013 bei der weiteren Beteiligten beantragt, der Schuldnerin die erneute Vermögensauskunft nach § 802 d ZPO abzunehmen, weil deren Angaben im eidesstattlich versicherten Vermögensverzeichnis vom 21. Februar (oder März) 2012 nicht mehr aktuell seien. Nachdem der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma Johannsen UG mangels Masse abgewiesen worden sei, sei davon auszugehen, dass sie nicht mehr als Geschäftsführerin der Johannsen UG tätig sei. Hilfsweise hat die Gläubigerin beantragt, die Schuldnerin solle die frühere eidesstattliche Versicherung im Sinne diverser Zusatzfragen nachbessern.

3

Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 hat die weitere Beteiligte sowohl die erneute Abnahme der Vermögensauskunft wie auch die Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses abgelehnt.

4

Die gegen diese Weigerung eingelegte Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, zurückgewiesen.

5

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird und mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

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Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der Sonderakte DR II 82/13, die vorgelegen hat, Bezug genommen.

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Das gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg. Es führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.

9

Die Schuldnerin ist nach § 802 d ZPO in der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung zur Abgabe der erneuten Vermögensauskunft verpflichtet. Nach dieser Vorschrift ist ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802 c dieses Gesetzes oder - gemäß der Übergangsvorschrift in § 39 Nr. 4 EGZPO - nach § 807 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, zur erneuten Abgabe verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.

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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach dem Vorbringen der Gläubigerin ist glaubhaft, dass die Firma Johannsen UG, deren Geschäftsführerin die Schuldnerin war, erloschen ist. Denn die Gläubigerin hat belegt, dass der Insolvenzeröffnungsantrag der Johannsen UG durch Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 6. Dezember 2012 – 145 IN 447/12 – mangels Masse abgewiesen worden ist. Damit ist die Gesellschaft aufgelöst, was am 15. Januar 2013 im Handelsregister HRB 23293, Amtsgericht Wuppertal, eingetragen worden ist.

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Diese Tatsachen lassen auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin schließen. Schon nach § 903 Satz 1 ZPO a.F. hatte der Schuldner die nochmalige eidesstattliche Versicherung abzugeben, wenn glaubhaft gemacht war, dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit ihm aufgelöst war. Das ist nach dem neuen Recht, wie die Gesetzesmaterialien zeigen, nicht anders. Denn nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung sind die Voraussetzungen der wiederholten eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht nicht eingeschränkt, vielmehr erweitert worden. Denn dort (BR-Drucks. 304/08 vom 6. Mai 2008) heißt es, gegenüber den in § 903 Satz 1 a.F. genannten zwei Ausnahmefällen – späterer Vermögenserwerb oder Auflösung eines bisher bestehenden Arbeitsverhältnisses - werde durch die Formulierung „Veränderung der Vermögensverhältnisse“ der Ausnahmebereich ausgeweitet.

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Unter diesen Voraussetzungen konnte es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weshalb sie abzuändern war. Zugleich war die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, von ihren im Schreiben vom 28. Januar 2013 geäußerten Bedenken gegenüber dem Hauptantrag der Gläubigerin Abstand zu nehmen.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Es liegt kein Parteienstreit vor. Die Schuldnerin war nicht zu beteiligen und ist tatsächlich nicht beteiligt worden, dies auch nicht im Beschwerdeverfahren.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG)