Klarstellungsvermerke zu Terrassen/Loggien abgewiesen – Sondereigentum nicht festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümer beantragten Eintragungen im Grundbuch, dass Terrassen/Loggien als Sondereigentum ihren jeweiligen Wohnungen zugeordnet seien. Der Rechtspfleger lehnte ab; die Beschwerde vor dem Landgericht blieb erfolglos. Das Gericht stellte fest, dass Teilungserklärung und Aufteilungsplan die Zuordnung nicht hinreichend vorsehen. Ein Klarstellungsvermerk kann mangelhafte sachenrechtliche Zuweisungen nicht ersetzen; auch die spätere Abgeschlossenheitsbescheinigung ändert daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Eintragung von Klarstellungsvermerken als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abgrenzung von Sondereigentum richtet sich ausschließlich nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan; diese müssen Umfang und Lage der dem Sondereigentum zugeordneten Räume hinreichend bestimmbar ausweisen.
Fehlt im Aufteilungsplan oder der Teilungserklärung eine eindeutige Zuordnung von Terrassen/Loggien zum Sondereigentum, entsteht hinsichtlich dieser Flächen gemeinschaftliches Eigentum.
Ein Klarstellungsvermerk im Grundbuch ist nur zulässig, soweit er Zweifel über den Inhalts- oder Umfangsbestand eines eingetragenen Rechts beseitigt; er darf nicht zu einer sachlichen Änderung oder materiellen Berichtigung der Eintragung führen.
Nachträglich vorgelegte Verwaltungsbescheinigungen (z.B. Abgeschlossenheitsbescheinigung) oder Wohnflächenberechnungen können eine sachenrechtlich fehlende Zuweisung in Teilungserklärung/Aufteilungsplan nicht ersetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Velbert, LA-2108-15
Tenor
Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Gründe
Die Sonder- und Teileigentumsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaft C-Straße, 11, 13, 15, 17, 19, 21 und G-Straße, 3, 3 A sind im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts Velbert von M eingetragen, und zwar die Sondereigentumsrechte an den im Aufteilungsplan mit Nrn. 1 bis 28 bezeichneten Wohnungen in den Blättern 1724 bis 1751, die Sondereigentumsrechte an den im Aufteilungsplan mit Nrn. 29 bis 46 bezeichneten Wohnungen in den Blättern 2108 bis 2125 und die Teileigentumsrechte an den im Aufteilungsplan mit Nrn. 47 bis 82 bezeichneten Pkw-Stellplätzen in den Blättern 2126 bis 2161. Die Beteiligten zu 1 bis 18 sind die Sondereigentümer der Wohnungen Nr. 29 bis 46, die sich in den Gebäuden G-Straße, 3, 3 A befinden. Zu ihren Wohnungen gehören, soweit sie im Erdgeschoss gelegen sind, Terrassen, im Übrigen Loggien.
Die Beteiligten begehren, in ihre Grundbücher jeweils einen Klarstellungsvermerk mit dem Inhalt einzutragen, dass das jeweilige Sondereigentum auch verbunden ist mit einer zu jeder Wohnung gehörenden, mit derselben Nummer wie die jeweilige Wohnung bezeichneten Terrasse bzw. Loggia. Sie haben den sie vertretenden Notar bevollmächtigt, alle mit der Eintragung des Klarstellungsvermerks in die Grundbücher verbundenen Erklärungen abzugeben und alle Anträge zu stellen, die etwa noch zur Eintragung des Vermerks erforderlich sind.
Mit Schrift vom 7. Februar 2008 hat der Notar namens der Beteiligten und unter Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Velbert vom 11. Januar 2008 beantragt, die von den Beteiligten begehrten Klarstellungsvermerke in die Grundbücher einzutragen.
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts diesen Antrag zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Notar für die sämtlichen Beteiligten mit der Beschwerde, mit der er deren erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Die gemäß §§ 11 RPflG, 71 GBO, 19 ff. FGG als Beschwerden zulässigen Rechtsmittel der Beteiligten, die der Notar ersichtlich für sie, die beschwerdebefugt sind, eingelegt hat, bleiben in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den auf Eintragung von Klarstellungsvermerken gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Ein Klarstellungsvermerk kann eingetragen werden, wenn der Grundbucheintrag Umfang und Inhalt eines eingetragenen Rechts nicht in einer Weise verlautbart, die Zweifel ausschließt; der Vermerk muss geeignet sein, eine Klarstellung herbeizuführen. Gegenstand eines Klarstellungsvermerks kann somit nie eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung sein (so BayObLG, MittBayNot 2004, 191; vgl. im Übrigen BayObLGZ 1988, 124; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 294 ff.; im Ergebnis auch OLG Frankfurt, Rpfleger 1997, 374, jeweils m. w. N.).
In den vorliegenden Fällen liegen die Voraussetzungen für die Eintragung von Klarstellungsvermerken nicht vor.
Welche Räume Sondereigentum sind, bestimmt sich gemäß §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 3 und 4 Nr. 1, 8 WEG allein nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Die Teilungserklärung und der nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG der Eintragungsbewilligung beizufügende Aufteilungsplan sollen sicherstellen, dass dem im Grundbuchrecht herrschenden Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung getragen wird; sie sollen also verdeutlichen, welche Räume nach der Teilungserklärung zu welchem Sondereigentum gehören und wo die Grenzen der im Sondereigentum stehenden Räume untereinander sowie gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum verlaufen. Bei Unklarheiten und Widersprüchen entsteht kein Sondereigentum, sondern gemeinschaftliches Eigentum. Wenn daher Raumteile, die nach der Absicht des teilenden Grundstückseigentümers Sondereigentum werden sollten, im Aufteilungsplan nicht hinreichend als Sondereigentum bezeichnet sind, so entsteht durch die Eintragung des Aufteilungsplans im Grundbuch an diesen Raumteilen gemeinschaftliches Eigentum (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich anhand der Grundbucheintragung nicht feststellen, dass an den in Rede stehenden Balkonen und Loggien der Wohnungen der Beteiligten Sondereigentum entstanden ist. Vielmehr spricht vieles dafür, dass insoweit gemeinschaftliches Eigentum aller Wohnungs- und Teileigentümer vorliegt. Nach der Teilungserklärung vom 24. März 1975 (UR-Nr. xx, Notar D, Velbert) und der sie abändernden Teilungserklärung vom 4. September 1978 (UR-Nr. #####/####, amtlich bestellter Vertreter des Notars Dr. L, Velbert) sind die Miteigentumsanteile der Wohnungen Nr. 29 bis 46 (nach Aufteilungsplan) nicht ausdrücklich mit dem Sondereigentum an einer Terrasse oder einer Loggia verbunden. In der zuletzt genannten Teilungserklärung sind die Wohnungen ihrer Lage nach und dahin bezeichnet, dass sie jeweils bestehen aus (2 oder 3) "Räumen nebst Zubehör und 1 Keller". Auch der Aufteilungsplan gibt nichts für Sondereigentum her: Keine der Terrassen und Loggien ist mit der Nummer der jeweiligen Wohnung versehen, auch sind die Terrassen und Loggien nicht – wie die jeweiligen Wohnräume – mit roter Farbmarkierung umrandet. Unter diesen Umständen ist, nach der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan, zumindest unklar, ob die Terrassen und Loggien der Häuser G-Straße, 3, 3 A Sondereigentum oder gemeinschaftliches Eigentum sind. Eine solche sachenrechtliche Unklarheit kann mit einem Klarstellungsvermerk nicht beseitigt werden.
An diesem Ergebnis ändert die von dem Notar nunmehr vorgelegte Abgeschlossenheitsbescheinigung der Stadt Velbert vom 11. Januar 2008 mit beiliegendem Aufteilungsplan, wonach die nunmehr "in grün gekennzeichneten Terrassen und Balkone" mit den Nrn. 29 bis 46 "in sich abgeschlossen" sein sollen, nichts. Denn bei der unzureichenden Zuweisung der Terrassen und Loggien zum jeweiligen Sondereigentum in der ursprünglichen Teilungserklärung nebst Aufteilungsplan handelt es sich nicht um einen formellen Fehler, der durch einen neuen, den Verhältnissen angepassten Aufteilungsplan zu ändern wäre, vielmehr um sachlich rechtlich mangelhafte Erklärungen, die nicht durch einen bloßen Vermerk im Grundbuch klargestellt werden können.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Wohnflächenberechnungen rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil sie in dieser Form nicht Gegenstand der Teilungserklärung sind; in der Teilungserklärung ist jeweils nur die Gesamtfläche einer jeden Wohnung bezeichnet, ohne Angabe der Flächen der einzelnen Räume.
Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und waren die Rechtsmittel der Beteiligten zurückzuweisen.
Die Verpflichtung der Beteiligten, die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Beschwerden zu tragen, folgt unmittelbar aus §§ 2, 131 KostO. Es bestand kein Anlass, über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten zu befinden.
Wert der Beschwerdegegenstände insgesamt: 10.000,00 EUR.