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Landgericht Wuppertal·6 T 208/12·08.07.2012

Kein Anspruch des Treuhänders gegen Staatskasse bei fehlender Stundung für Restschuldbefreiung

ZivilrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Treuhänder begehrt Festsetzung offener Mindestvergütungen gegen die Staatskasse, nachdem dem Schuldner die Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren nicht bewilligt wurde. Das Landgericht weist die Beschwerde zurück: Ein Anspruch gegen die Staatskasse nach §§ 293, 63 InsO setzt eine gewährte Stundung für den jeweiligen Verfahrensabschnitt voraus. Eine vorläufige Wirkung der Stundung begründet keinen Vergütungsanspruch des Treuhänders.

Ausgang: Beschwerde des Treuhänders gegen Festsetzung der Mindestvergütung gegen die Staatskasse zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse nach §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO besteht nur, soweit die Verfahrenskosten für den betreffenden Verfahrensabschnitt gestundet sind.

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Die Stundung nach § 4a Abs. 3 InsO ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu gewähren; eine Stundung für frühere Abschnitte begründet keinen Anspruch für nachfolgende Abschnitte.

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Die vorläufige Wirkung einer beantragten Stundung nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO begründet keinen selbstständigen Vergütungsanspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse und rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 63 Abs. 2 InsO aus Vertrauensschutzgründen.

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Eine verspätete bzw. unterlassene Entscheidung des Gerichts über einen Stundungsantrag kann zwar verfahrensrechtlich zu beanstanden sein, begründet aber ohne besondere zusätzliche Vertrauensschutztatbestände keinen Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse.

Relevante Normen
§ 298 InsO§ 63 Abs. 2 InsO§ 4a Abs. 3 Satz 3 InsO§ 4a Abs. 3 Satz 2 InsO§ 293 Abs. 2 InsO§ 4a InsO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 918/07

Tenor

  Die Kammer übernimmt das Beschwerdeverfahren.

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Treuhänders zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Schuldner hat am 20. September 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und die Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren, Hauptverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren. Mit Beschluss vom 27. September 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den jetzigen Treuhänder zum Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss vom 26. September 2007 die Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet. Mit Beschlüssen vom 2. April 2009 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, den Treuhänder bestellt und das Verfahren mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben.

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Eine Prüfung und Entscheidung über den Stundungsantrag des Schuldners für das Restschuldbefreiungsverfahren ist zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt.

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Die Mindestvergütung für das 1. Jahr der Wohlverhaltensphase hat der Treuhänder als Vorschuss noch vorhandener Masse entnommen und den Rest an die Gerichtskasse auf die Verfahrenskosten ausgekehrt. In der Folge wurden keine Einnahmen vom Schuldner generiert. Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 zeigte der Treuhänder an, dass der Schuldner trotz Aufforderung die Mindestvergütung für das 2. Jahr der Wohlverhaltensphase nicht gezahlt habe, regte die Entscheidung über den Stundungsantrag an und beantragte für den Fall, dass Stundung nicht bewilligt wird, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

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Auf die Aufforderung des Amtsgerichts mit Verfügung vom 21. Juni 2011 an den Schuldner, zur Vermeidung der Versagung der Restschuldbefreiung die Mindestvergütung zu zahlen und zur Prüfung seines Stundungsantrages seine Einnahmen nachzuweisen, reagierte der Schuldner nicht.

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Mit Beschluss vom 19. Juli 2011 hat das Amtsgericht alsdann den Antrag des Schuldners auf Bewilligung der Stundung der Verfahrenskosten für das Restschuldbefreiungsverfahren zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29. August 2011 hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung nach § 298 InsO versagt.

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Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – den Antrag des Treuhänders zurückgewiesen, die bereits mit Beschlüssen vom 9. November 2011 und 24. Februar 2012 festgesetzte  restliche Mindestvergütung für das 2. und 3. Jahr der Wohlverhaltensphase, die mangels Einnahmen vom Schuldner noch offen ist, gegen die Staatskasse festzusetzen.

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Hiergegen wendet sich der Treuhänder mit seinem rechtzeitig eingelegten Rechtsmittel. Er macht geltend, eine subsidiäre Haftung der Staatskasse bestehe in entsprechender Anwendung des §§ 63 Abs. 2 InsO. Denn das Amtsgericht habe zunächst den Stundungsantrag für das Restschuldbefreiungsverfahren übergangen und die einstweilige Wirkung seines Antrages nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO, bis zum Zeitpunkt der hier verspäteten Entscheidung über die Stundung könne der Treuhänder auf die Kostentragung aus der Staatskasse vertrauen, dies auch deshalb, weil dem Schuldner bereits die Verfahrenskosten für das Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet waren.

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Der weitere Beteiligte tritt dem Antrag entgegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird verwiesen auf den Inhalt der Akte.

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Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

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Ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse für seine noch offene Vergütung nach §§ 293 Abs. 2, 63 Abs. 2 InsO besteht nicht. Ein solcher besteht nur, soweit die Kosten dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die ursprünglich gewährte Stundung mit Beschluss vom 26. September 2007 bezog sich lediglich auf das Eröffnungs-und Hauptverfahren. Hinsichtlich des Restschuldbefreiungsverfahrens ist dem Schuldner rechtskräftig die Stundung mit Beschluss vom 19. Juli 2011 versagt worden. Die Stundung bis zum Ende des Hauptverfahrens bewirkt nicht, dass der alsdann auch zum Treuhänder bestellte Insolvenzverwalter auch für das Restschuldbefreiungsverfahren einen Anspruch gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO erlangt. Denn nach § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO erfolgt die Stundung für jeden Verfahrensabschnitt besonders, wobei auch das Restschuldbefreiungsverfahren einen solchen Abschnitt darstellt. Die angeordnete entsprechende Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO durch § 293 Abs. 2 InsO setzt mithin eine gewährte Stundung für das Restschuldbefreiungsverfahren voraus.

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Die Gewährung eines Anspruchs gegen die Staatskasse in analoger Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO, insbesondere aus Vertrauensschutzgesichtspunkten, wie der Treuhänder geltend macht, kommt nicht in Betracht.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 157, 370-379) ist § 63 Abs. 2 InsO eine Ausnahmebestimmung, um auch bei Massearmut ein Insolvenzverfahren durchführen zu können, und kommt eine Anwendung dieser Vorschrift außerhalb der Fälle gewährter Stundung nicht in Betracht.

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Soweit der Bundesgerichtshof (ZinsO 2008, 111-112) entschieden hat, dass der Insolvenzverwalter in analoger Anwendung des §§ 63 Abs. 2 InsO einen Anspruch gegen die Staatskasse erhält, wenn die Kosten für einen Verfahrensabschnitt des Insolvenzverfahrens gestundet waren und die Stundung später wieder aufgehoben wird, ist dies auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Er hat insoweit eine planwidrige Regelungslücke angenommen, weil der Gesetzgeber nicht ein solches Ausfallrisiko dem Insolvenzverwalter habe überbürden wollen, dies vielmehr dem Sinn und Zweck des Gesetzes widerspräche, da der Insolvenzverwalter die zukünftige Entwicklung nicht übersehen könne und sich auf die zunächst gewährte Stundung verlassen könne und solle, weil der Gesetzgeber dadurch die Mitwirkung eines Insolvenzverwalters auch in massearmen Verfahren gerade sicherstellen wolle, indessen bei fehlendem Vertrauensschutz sich vernünftigerweise keine Person zur Übernahme des Amtes bereit erklärte.

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An einer entsprechenden Anknüpfung für einen Vertrauensschutztatbestand fehlt es im vorliegenden Fall. Denn dem Schuldner ist zu keinem Zeitpunkt für das Restschuldbefreiungsverfahren Stundung gewährt worden. Aus dem Umstand der Stundung bis zum Ende des Hauptverfahrens kann ebenfalls ein solcher Vertrauenstatbestand nicht abgeleitet werden. Dem steht gerade entgegen, dass das Gesetz ausdrücklich in § 4 Abs. 3 Satz 2 InsO eine nach Verfahrensabschnitten gesonderte Entscheidung vorschreibt, mithin der zum Treuhänder bestellte Insolvenzverwalter weiß, dass er zunächst bis zur Entscheidung über die Stundung ein Ausfallrisiko trägt. Auch eine planwidrige Regelungslücke ist insoweit nicht erkennbar, auch wenn der Gesetzgeber insoweit in der amtlichen Begründung zu § 63 Abs. 2 InsO (Bundestags-Drucksache 14/5680, Seite 26) auf den vorliegenden Fall der gesonderten und späteren Entscheidung über die Stundung für die Restschuldbefreiungsphase  nicht eingegangen ist. Denn der Treuhänder wird erst bei Ankündigung der Restschuldbefreiung bestellt, es steht ihm frei, dieses Amt anzunehmen oder abzulehnen, ferner hatte er die Möglichkeit, auf alsbaldige Entscheidung über einen bereits gestellten Stundungsantrag hinzuwirken. Er befindet sich mithin grundsätzlich bis zur Entscheidung über den Stundungsantrag in keiner anderen Lage als in der vom Bundesgerichtshof entschiedenen des vorläufigen Insolvenzverwalters, der ebenfalls bei später verweigerter Stundung keinen Anspruch gegen die Staatskasse erhält.

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Entgegen der Auffassung des LG Göttingen (ZinsO 2011, 397-398) rechtfertigt auch der durch § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO angeordnete einstweilige Eintritt der Wirkungen der Stundung bis zur Entscheidung über die Stundung nicht die Annahme eines entsprechenden Vertrauenstatbestandes für den Treuhänder. Es handelt sich insoweit lediglich um eine vorläufige Kostenbefreiung für den Schuldner. Es entsteht nicht einstweilig ein Anspruch des Treuhänders gegen die Staatskasse, der später entfällt, da § 63 Abs. 2 InsO die gewährte Stundung voraussetzt. Eine analoge Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO unter Annahme eines Vertrauenstatbestandes scheitert bereits daran, dass § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO ausdrücklich nur eine einstweilige Regelung anordnet, deren Fortbestand unsicher ist.

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Eine abweichende Entscheidung rechtfertigen auch nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falles.

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Allerdings beanstandet der Treuhänder zu Recht, dass die Verfahrensweise des Amtsgerichtes, den gestellten Stundungsantrag bei Beginn des Restschuldbefreiungsverfahrens zu übergehen und ihn erst Jahre später zu bescheiden, wenn der Treuhänder vergeblich seine Mindestvergütung vom Schuldner verlangt und mangels Zahlung einen Versagungsantrag gestellt hat, zu bescheiden, nicht gesetzeskonform ist. Denn dies widerspricht der einstweiligen Wirkung des Antrages nach § 4a Abs. 3 Satz 3 InsO. Der Kammer ist auch bekannt, dass dies kein zufälliger Einzelfall ist, sondern vom Amtsgericht in einer Vielzahl von Fällen so gehandhabt wird oder zumindest wurde, möglicherweise, um die Verauslagung der Kosten des Treuhänders durch die Staatskasse soweit als möglich zu umgehen.

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Entscheidungserheblichen Einfluss auf die Anwendung von § 63 Abs. 2 InsO, auch für die Frage einer analogen Anwendung aufgrund eines Vertrauenstatbestandes, kann dies bereits deshalb nicht haben, weil der Treuhänder sich in gleicher Weise wie das Amtsgericht über eine gesetzeskonforme Gestaltung des Verfahrens hinweggesetzt hat, nämlich die Mindestvergütung, soweit eine Deckung nicht vorhanden war, angefordert hat, statt frühzeitig auf die erforderliche Entscheidung über den Stundungsantrag zu drängen.

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Ob sich aus dem vorgenannten Sachverhalt Amtshaftungsansprüche des Treuhänders gegen die Staatskasse ergeben, steht hier nicht zur Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, da dies im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des LG Göttingen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 574 Abs. 2 Nummer 2, Abs. 3 ZPO.

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