Zuständigkeit nach Art.3 EuInsVO bei Insolvenzeröffnung – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner richtete eine sofortige Beschwerde gegen die Eröffnungsentscheidung des Amtsgerichts Wuppertal mit der Rüge mangelnder Zuständigkeit, da er angeblich seit 2005 im Ausland lebe. Das Landgericht bestätigt die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach Art. 3 EuInsVO und als maßgeblichen Zeitpunkt den Eingang des Eröffnungsantrags. Zur Begründung dient insbesondere das unterzeichnete Vermögensverzeichnis mit Wohnsitzangaben des Schuldners; entgegenstehende nachträgliche Erklärungen werden als nicht überzeugend gewertet.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung zugunsten der Gegenseite
Abstrakte Rechtssätze
Nach Art. 3 EuInsVO ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner zum Zeitpunkt des Eingangs des Eröffnungsantrags den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen (COMI) hat.
Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) wird regelmäßig durch den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz bestimmt und bemisst sich am räumlichen Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Schuldners.
Das Gericht, in dessen Staat der Eröffnungsantrag gestellt worden ist, behält die Zuständigkeit, wenn der Schuldner erst nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung, seinen COMI in einen anderen Mitgliedstaat verlegt.
Für die Feststellung des Wohnsitzes sind unterschriebene Angaben des Schuldners im Vermögensverzeichnis und vergleichbare Erklärungen maßgeblich; entgegenstehende unsubstantiierte oder erst nachträglich abgegebene Erklärungen können als unwahre Gefälligkeitserklärungen zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 145 IN 319/07
Bundesgerichtshof, IX ZB 128/08 [NACHINSTANZ]
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat das Amtsgericht wegen Zahlungsunfähigkeit aufgrund des am 19. März 2007 eingegangenen Antrags der BKK für Heilberufe, T-Straße, ####1 E, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und den Beteiligten zum Insolvenzverwalter ernannt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner am 8. Februar 2008 eingegangenen Rechtsmittelschrift. Er macht geltend, das Amtsgericht Wuppertal sei zur Durchführung des Insolvenzverfahrens unzuständig, weil er bereits seit 2005 in Kkk wohnhaft sei und seitdem auch keiner beruflichen Tätigkeit mehr in Deutschland nachgegangen sei.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel des Schuldners nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Das als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners hat in der Sache keinen Erfolg.
Denn entgegen der Auffassung des Schuldners ist das Amtsgericht Wuppertal zur Durchführung des Insolvenzverfahrens zuständig, selbst wenn die Kammer davon ausgeht, dass der Schuldner zu irgendeinem Zeitpunkt nach Eingang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die BKK Heilberufe aus E seinen Wohnsitz nach kk verlegt hat. Gemäß Art. 3 EuInsVo ist das Gericht desjenigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen wird dabei regelmäßig durch den allgemeinen Gerichtsstand bestimmt, der sich bei Privatpersonen wie dem hiesigen Schuldner an seinem Wohnsitz befindet. Der Wohnsitz wird durch den räumlichen Mittelpunkt der gesamten Lebensverhältnisse des Schuldners bestimmt. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der die Zuständigkeit begründenden Tatsache ist, worauf bereits das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zu Recht hingewiesen hat, der Eingang des Eröffnungsantrages. Das Gericht des Mitgliedsstaats, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, bleibt für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt (vgl. Entscheidung des BGH vom 9. Februar 2006 - IX ZB - 418/02 -).
In Übereinstimmung mit dem Amtsgericht steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Schuldner am 19. März 2007, dem Tag des Eingangs des Insolvenzeröffnungsantrags der BKK für Heilberufe, seinen Wohnsitz in W in der Strasse I-Straße hatte und nicht bereits seit 2005 in kkk wohnte. Maßgeblich für diese Überzeugung ist die eigene Angabe des Schuldners zu seiner Anschrift in dem am 27. Februar 2007 in W erstellten Vermögensverzeichnis. Dort ist als Anschrift und damit Wohnsitz und Lebensmittelpunkt des Schuldners I-Straße, ####2 W, angegeben.
In dem Protokoll über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, das vom Schuldner und der Gerichtsvollzieherin Ddd unterschrieben ist, heißt es u. a. wie folgt (vgl. Bl. 37 GA):
"Das Verzeichnis wurde in der Wohnung des Schuldners erstellt.
Das Verzeichnis wurde mit dem Schuldner besprochen und nach seinen Angaben von der Gerichtsvollzieherin erstellt"
Da die Angaben im Vermögensverzeichnis, was der Schuldner mit seiner Unterschrift unter das vorstehend erwähnte Protokoll bestätigt hat, von ihm stammen und er sich nicht darauf beruft, der Gerichtsvollzieherin gegenüber wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben zu haben, ist davon auszugehen, dass der Schuldner am 27. Februar 2007 seinen Wohnsitz und seinen Lebensmittelpunkt in der Straße I-Straße in W hatte. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass seine Behauptung, seit 2005 in Kkk zu leben, unwahrer Vortrag in diesem Verfahren ist. Angesichts der eigenen als wahr anzusehenden Angaben des Schuldners zu seinem Wohnsitz am 27. Februar 2007 in W – die Kammer geht davon aus, dass sie hier nicht von der eidesstattlichen Versicherung erfasst werden ( Thomas-Putzo,26. Aufl., §807 RN 19 ) – kann, wie es bereits das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, der eidesstattlichen Versicherung der Ehefrau des Schuldners vom 1. März 2008 und der Bestätigung des Www (Bl. 178/179 GA), wonach der Schuldner seit Dezember 2005 in Kkk wohne, nicht gefolgt werden. Sie sind als unwahre Gefälligkeitserklärungen zu qualifizieren.
Steht nach vorstehenden Ausführungen fest, dass der Schuldner am 27. Februar 2007 seinen Lebensmittelpunkt in W und nicht in Kkk hatte, ist aus dieser Tatsache der zwingende Schluss zu ziehen, dass dies auch am 19. März 2007, dem Tag des Eingangs des Insolvenzantrages der BKK für Heilberufe beim Amtsgericht Wuppertal, der Fall war. Denn der Schuldner hat nicht geltend gemacht, zwischen dem 28. Februar und 19. März 2007 seinen Lebensmittelpunkt nach Kkk verlegt zu haben.
Schließlich widerlegt die Meldeauskunft des Service-Büros des Bürgermeisters der Stadt W vom 12. März 2008 die Behauptung des Schuldners, seinen Wohnsitz und damit seinen Lebensmittelpunkt bereits im Jahre 2005 nach Kkk verlegt zu haben. Denn dort ist als Auszugsdatum der 4. Februar 2008 vermerkt (vgl. Bl. 212 GA). Dieses Datum kann nur auf der Angabe des Schuldners beruhen. Er hat auch hier nicht geltend gemacht, gegenüber der Meldebehörde ein falsches Auszugsdatum angegeben zu haben.
Sonstige Gründe gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.