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Landgericht Wuppertal·6 T 162/10·23.03.2010

Beschwerde gegen Anordnung von Abschiebungshaft (§ 62 AufenthG) zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAbschiebungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung von Abschiebungshaft durch das Amtsgericht, die bis zum 26.04.2010 mit sofortiger Wirkung verfügt wurde. Das Landgericht lässt die Beschwerde zu, weist sie aber in der Sache zurück. Es bestätigt, dass die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG vorliegen. Zitierfehler des Amtsgerichts ändern daran nichts; die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen die Anordnung der Abschiebungshaft bis 26.04.2010 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG ist zulässig, wenn die gesetzlichen Haftgründe (z.B. Nr. 1 und Nr. 5) vorliegen.

2

Ein gegen die Anordnung von Abschiebungshaft gerichtetes Rechtsmittel ist als Beschwerde zu behandeln und wird zurückgewiesen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Haft vorliegen.

3

Formelle Zitierfehler in der angefochtenen Entscheidung berühren die materiell-rechtliche Entscheidung nicht, sofern die tatsächliche und rechtliche Würdigung zutreffend ist.

4

Entscheidungen über Abschiebungshaft können gerichtsgebührenfrei ergehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 801 XIV 1/10-B

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel des Betroffenen gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Amtsgericht nach persönlicher Anhörung des Betroffenen auf Antrag des Antragstellers mit sofortiger Wirksamkeit die Abschiebungshaft längstens bis zum 26. April 2010 angeordnet hat, ist zulässig als Beschwerde, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

3

Zu Recht hat das Amtsgericht, wie in der angefochtenen Entscheidung dargelegt, worauf die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, die Abschiebungshaft angeordnet, da die Haftgründe des § 62 Abs. 2 Nr. 1 und 5 AufenthG vorliegen.

4

Dass das Gericht in der angefochtenen Entscheidung, wie im Schreiben vom 23. März 2010 dargelegt, falsche verfahrensrechtliche Normen zitiert hat, ist insoweit ohne Belang.

5

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.