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Landgericht Wuppertal·6 T 145/08·21.02.2008

Pfändung: Teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau (48 %) bei Berechnung des pfändbaren Einkommens

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte, die Ehefrau des Schuldners bei der Pfändung von Arbeitseinkommen zu 48 % unberücksichtigt zu lassen, gestützt auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners über eigenes Einkommen der Ehefrau von 120–150 €. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die begehrte Anordnung erlassen. Es stellte fest, dass die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung ausreichend konkrete Tatsachen darstellen und trotz eines Jahresbestands verwertbar sind. Die Entscheidung erfolgte ohne vorherige Anhörung des Schuldners (§ 894 ZPO).

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin stattgegeben; Ehefrau bei Berechnung des pfändbaren Einkommens zu 48 % unberücksichtigt angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die teilweise Nichtberücksichtigung eines Unterhaltsberechtigten nach § 850c Abs. 4 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller konkrete Tatsachen vorträgt, die diese Ausnahme rechtfertigen; hiervon kann insbesondere die Angabe eigenen Einkommens in der eidesstattlichen Versicherung erfasst sein.

2

Der Name des Unterhaltsberechtigten muss nicht zwingend angegeben werden, wenn die Bezeichnung (z. B. "Ehefrau") die Individualisierung der gemeinten Person ausreichend ermöglicht.

3

Eine eidesstattliche Versicherung behält auch nach Ablauf eines Jahres evidenzielle Relevanz; der Gläubiger kann sich hierauf verlassen, weil nach § 903 ZPO nur ein eingeschränkter Anspruch auf Ergänzung innerhalb von drei Jahren besteht.

4

Die Angemessenheit einer teilweisen Nichtberücksichtigung ist unter Heranziehung sozialhilferechtlicher Grundsätze und der Differenzbeträge der Pfändungsstaffel zu beurteilen.

5

Eine Anordnung gemäß § 850c Abs. 4 ZPO kann ohne vorherige Anhörung des Schuldners getroffen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 894 ZPO).

Relevante Normen
§ 850c Abs. 4 ZPO§ 11 RPflG§ 567 ff. ZPO§ 793 ZPO§ 903 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Mettmann, 10 M 59/08

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird wie folgt abgeändert:

Bezüglich der Pfändung der angeblichen Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zu 1, wird angeordnet, dass die Ehefrau bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu 48 % unberücksichtigt bleibt.

Gründe

2

Durch die angefochtene Entscheidung, auf die im Übrigen verwiesen wird, hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag der Gläubigerin, bei der ausgebrachten Pfändung der angeblichen Ansprüche des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gegen den Drittschuldner zu 1 dessen Ehefrau zu 48 % unberücksichtigt zu lassen gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO, weil diese nach der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners vom 30. Januar 2007 über eigenes Einkommen in Höhe von 120,00 € bis 150,00 € verfügt, zurückgewiesen.

3

Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem Rechtsmittel, dem der Rechtspfleger des Amtsgerichts nicht abgeholfen hat.

4

Das Rechtsmittel ist nach Vorlage der Akten an die Kammer zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 RPflG, 567 ff., 793 ZPO und hat auch in der Sache Erfolg. Es führt zu der von der Gläubigerin begehrten Anordnung.

5

Denn die Gläubigerin hat mit ihrem Antrag die konkreten Tatsachen, die die Anwendung des § 850 c Abs. 4 ZPO zur teilweisen Nichtberücksichtigung der Ehefrau als Unterhaltsberechtigte führen, schlüssig dargelegt durch Verweis auf die eidesstattliche Versicherung des Schuldners und dessen Angaben, dass die Ehefrau über eigenes Einkommen von ca. 120,00 € bis 150,00 € verfügt. Dabei muss der Name der Ehefrau nicht – zwingend – angegeben werden, da auch durch die Bezeichnung "Ehefrau" die Individualisierung der gemeinten Person eindeutig ist, zumal auch in der eidesstattlichen Versicherung der Name der Ehefrau nicht angegeben worden ist. Es kann auch nicht darauf verwiesen werden, dass die eidesstattliche Versicherung bereits ein Jahr alt ist. Vielmehr muss der Gläubiger sich auf diese Angaben verlassen können, zumal er nach Maßgabe des § 903 ZPO innerhalb von drei Jahren nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nur einen eingeschränkten Anspruch auf dessen Ergänzung hat. Es kann daher vom Fortbestand der Einkommensverhältnisse entsprechend der eidesstattlichen Versicherung ausgegangen werden. Diese rechtfertigen entsprechend dem Begehren der Gläubigerin die teilweise Nichtberücksichtigung der Ehefrau im Hinblick auf das angegebene eigene Einkommen, wobei dies sowohl unter Zugrundelegung sozialhilferechtlicher Grundsätze, wie vom Gläubiger dargelegt, als auch unter Zugrundelegung der Unterschiedsbeträge in der Pfändungsstaffel bei Mehrzahl von Unterhaltsberechtigten angemessen erscheint.

6

Nach alldem war zu erkennen wie geschehen ohne Anhörung des Schuldners, § 894 ZPO.

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Die Entscheidung ist – da es sich nicht um einen Parteienstreit handelt – einer Kostenentscheidung nicht zugänglich.