Beschwerde gegen Kostenentscheidung: Verrechnungsscheck begründet keine Erfüllung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verfolgte Mietforderungen per Mahnbescheid; die Beklagte widersprach und zahlte später, behauptete jedoch zuvor einen Verrechnungsscheck bei dem Prozessbevollmächtigten eingeworfen zu haben. Das Amtsgericht auferlegte der Beklagten die Kosten; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das LG stellte klar, dass die Hingabe eines Schecks keine Erfüllung nach § 362 BGB bewirkt, sondern eine Leistung erfüllungshalber nach § 364 Abs. 2 BGB ist und erst die tatsächliche Einlösung zur Erfüllung führt; daher war die gerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht unzulässig.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts wurde als unbegründet abgewiesen; Verrechnungsscheck stellt keine Erfüllung dar
Abstrakte Rechtssätze
Die Hingabe eines Verrechnungsschecks begründet keine Erfüllung der Geldschuld im Sinne des § 362 BGB, sondern ist grundsätzlich als Leistung erfüllungshalber im Sinne des § 364 Abs. 2 BGB zu qualifizieren.
Erfüllung durch Scheckzahlung tritt erst ein, wenn der Scheck tatsächlich eingelöst wird; der bloße Zugang des Schecks beim Gläubiger oder dessen Vertreter genügt nicht.
Allein der Zugang eines Schecks hindert den Gläubiger nicht an der Fortsetzung der Durchsetzung seiner Forderung im Mahnverfahren, sofern der Scheck nicht angenommen und eingelöst wird.
Das prozessuale Rechtsverhältnis besteht zwischen den Parteien; eine namentliche Nennung des Vertreters des Klägers im Kostenbeschluss ist nicht erforderlich, soweit das Verfahren zwischen den Parteien geführt wird.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 12 C 42/07
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Der Kläger machte mit Mahnbescheid vom 14. Dezember 2006 Miete für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von insgesamt 766,95 EUR geltend. Die Beklagte legte Widerspruch ein.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Solingen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, weil die Beklagte am 28. Dezember 2006 die geltend gemachten Mietrückstände beglich.
Die Parteien stellten wechselseitig Kostenanträge. Die Beklagte trug vor, sie habe am 24. November 2006 einen Verrechnungsscheck in Höhe von 516,30 EUR in den Briefkasten des Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeworfen. Wegen einer fristlosen Kündigung habe sie am 28. Dezember 2006 nochmals gezahlt.
Der Kläger trat der Darstellung der Beklagten entgegen. Bei seinem Prozessbevollmächtigten seien keine Verrechnungsschecks eingegangen.
Durch die angefochtene Entscheidung hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob die Beklagte einen Verrechnungsscheck bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeworfen habe. Die Zahlung einer Geldschuld mit einem Verrechnungsscheck stelle keine Erfüllung des Anspruchs im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB dar. Es handele sich vielmehr um eine Leistung erfüllungshalber im Sinne von § 364 Abs. 2 BGB, die der Gläubiger zur Erfüllung der Geldschuld annehmen müsse. Dies sei nicht geschehen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrem Rechtsmittel. Sie macht geltend, der Beschluss müsse "auch auf Herrn X laufen. Sie trägt nochmals vor, es sei ein Scheck bei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers eingeworfen worden.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Das als sofortige Beschwerde gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten der Beklagten auferlegt. Denn die Beklagte wäre in dem Rechtsstreit unterlegen. Hierzu hat bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Übersendung eines Schecks keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB bewirkt, sondern es sich bei der Hingabe eines Schecks um eine Leistung erfüllungshalber im Sinne von § 364 Abs. 2 BGB handelt. Dies bedeutet, dass allein der Zugang eines Schecks bei dem Gläubiger oder bei dessen Vertreter noch keine Erfüllung der Schuld bewirkt. Vielmehr kommt es bei der Scheckzahlung erst dann zur Erfüllung, wenn der Scheck tatsächlich eingelöst wird (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Auflage, § 364 Rz. 10). Allein wegen des (behaupteten) Zugangs eines Schecks war der Kläger auch nicht gehindert, die Mietschulden im Mahnverfahren zu verfolgen. Nur dann, wenn der Gläubiger einen Scheck annimmt, ist hiermit eine Stundung der Forderung verbunden (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 364 Rz. 8). Zu einer solchen "Annahme" eines Schecks ist es - auch nach dem Vortrag der Beklagten - aber gerade nicht gekommen. Unzutreffend ist schließlich die Ansicht der Beklagten, auch Herr X müsse in dem Beschluss genannt werden. Ein Prozessrechtsverhältnis ist allein zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstands: die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits.