Beschwerde gegen Verpflichtung zur erneuten eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner rügt den Widerspruch des Gläubigers gegen seine Verpflichtung zur wiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Entscheidend war, ob der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, dass der Schuldner nach der letzten Versicherung pfändbares Vermögen erworben hat. Das Landgericht hält die vorgelegten Presse- und Internethinweise für ausreichend, zumal der Schuldner nicht substantiiert widersprach. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kostenfolge nach §97 ZPO.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Verpflichtung zur erneuten eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist nach §903 ZPO setzt voraus, dass der Gläubiger glaubhaft macht, der Schuldner habe danach pfändbares Vermögen erworben.
Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind so zu bemessen, dass sie dem Gläubiger trotz Informationsdefizits den Zugang zu verwertbarem Vermögen nicht unzumutbar erschweren; konkrete Umstände, die auf eine erhebliche Verbesserung der Vermögenslage schließen lassen, genügen in der Regel.
Indizienhaftes Material wie Presse- und Internetveröffentlichungen kann zur Glaubhaftmachung des Vermögenserwerbs genügen, insbesondere wenn der Schuldner nicht substantiiert widerspricht.
Erweist sich der Vermögenserwerb als glaubhaft und liegt die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Pfändungszugriffs vor, ist ein Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur erneuten eidesstattlichen Versicherung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §97 ZPO.
Vorinstanzen
Amtsgericht Wuppertal, 44 M 15627/08
Tenor
Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gründe
Durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift seiner Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Er verfolgt sein erstinstanzliches Begehren, dem Widerspruch stattzugeben, weiter.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 23. Dezember 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte und der Sonderakte #####/#### des weiteren Beteiligten, die vorgelegen hat, Bezug genommen.
Das gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO als sofortige Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Schuldners bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Widerspruch des Schuldners gegen die Verpflichtung zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
Gemäß § 903 S. 1 ZPO muss der Schuldner vor Ablauf der 3-Jahresfrist eine nochmalige eidesstattliche Versicherung unter anderem dann abgeben, wenn er neues – pfändbares – Vermögen erworben hat, was vom Gläubiger glaubhaft zu machen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 16. November 2006 – I ZB 5/05 –, NJW-RR 2007, 1007) muss der Gläubiger "insbesondere darlegen, dass sich die Vermögenslage des Schuldners durch Erwerb pfändbaren Vermögens vorzeitig erheblich verbessert hat. Dabei dürfen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Rahmen von § 903 ZPO nicht überspannt werden, um dem Gläubiger, dem es gerade an Informationen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners mangelt, den Zugriff auf verwertbares Vermögen des Schuldners nicht unzumutbar zu erschweren. …..… Eine Verpflichtung zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor Ablauf der Dreijahresfrist ist daher in der Regel nur im Falle der Darlegung und Glaubhaftmachung konkreter Umstände gerechtfertigt, die den Schluss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Gesamtlage des Schuldners zulassen. Dabei kann auch der – von Amts wegen zu berücksichtigenden – allgemeinen Lebenserfahrung Bedeutung zukommen. Diese muss sich allerdings auch darauf erstrecken, dass es nahe liegt, dass der Vermögenserwerb eine Größenordnung erreicht hat, die einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt. Von maßgeblicher Bedeutung sind zudem die jeweiligen Einzelfallumstände."
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist als glaubhaft gemacht anzusehen, dass der Schuldner später, also nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 22. Juni 2006, Vermögen erworben hat. Das folgt aus dem Vorbringen des Gläubigers in der Antragsschrift seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Oktober 2008 in Verbindung mit den dieser beigefügten Unterlagen betreffend Presse- und Internetveröffentlichungen. Unter Berücksichtigung dieses Materials besteht nicht nur eine bloße Vermutung, liegt vielmehr nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass der Schuldner nach dem 22. Juni 2006, sei es durch die Vermarktung des von ihm erfundenen Laufparcours, sei es aus einer Tätigkeit als Motivationstrainer bei dem Fußballverein FC Carl Zeiss Jens, Vermögen erworben hat. Diese Glaubhaftmachung unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung muss umso mehr gelten, als der Schuldner dem ihm im Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellten Material innerhalb der ihm eingeräumten Frist nicht entgegengetreten ist. Dass schließlich der Schuldner, wie er geltend macht, weder aus der einen noch der anderen von der Gläubigerin aufgezeigten Erwerbsquelle derzeit ein Einkommen erzielen will, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn jedenfalls ist hinreichend glaubhaft gemacht und liegt es nahe, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 22. Juni 2006 Vermögen erworben hat, das einen erfolgreichen Pfändungszugriff wahrscheinlich erscheinen lässt.
Danach hatte es bei der angefochtenen Entscheidung zu verbleiben und war das Rechtsmittel des Schuldners mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.500,00 EUR (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).