Berufung: Klage abgewiesen – LG Wuppertal, 6 S 16/11
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte führte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Solingen. Das Landgericht Wuppertal änderte den erstinstanzlichen Spruch ab und wies die Klage ab. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Tenor enthält keine weiteren Entscheidungsgründe; die Revision wurde zugelassen.
Ausgang: Berufung der Beklagten führte zur Abänderung des Amtsgerichtsurteils und zur Abweisung der Klage; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage abweisen, soweit es nach eigener Prüfung zu einer anderen rechtlichen Würdigung gelangt.
Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; dies kann sich auf beide Instanzen erstrecken.
Ein vom Berufungsgericht erlassenes Urteil kann zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestimmt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung sicherzustellen.
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht eröffnet den Rechtsweg zur Revisionsinstanz; der Tenor selbst enthält dazu keine Aussagen über die Zulassungsgründe.
Vorinstanzen
Amtsgericht Solingen, 10 C 388
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25. Februar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Solingen (10 C 388/10) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits – beider Rechtszüge – trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.