VW-Abgasskandal: Rücktritt vom Neuwagenkauf ohne Fristsetzung; Klage gg. Hersteller unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Käufer eines 2013 erworbenen Skoda Superb (EA189) erklärte wegen der Abgassoftware Rücktritt/Anfechtung und verlangte Rückabwicklung sowie Ansprüche gegen Händler und Herstellerin. Gegen die Herstellerin wies das LG die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit ab. Gegen die Händlerin bejahte es einen Sachmangel und ließ den Rücktritt ohne vorherige Fristsetzung zu, weil eine zeitnahe Nachbesserung nicht absehbar und dem Käufer wegen Vertrauensverlusts unzumutbar war. Der Rückzahlungsanspruch wurde um Nutzungsersatz gekürzt; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden nicht zugesprochen.
Ausgang: Klage gegen Händlerin überwiegend erfolgreich (Rückzahlung Zug-um-Zug abzüglich Nutzungsersatz, Annahmeverzug); Klage im Übrigen, insbesondere gegen Herstellerin, abgewiesen/unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Neufahrzeug ist i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB mangelhaft, wenn gesetzliche Abgasgrenzwerte im Prüfverfahren nur durch eine manipulierende Software eingehalten werden.
Eine Anfechtung nach § 123 BGB gegen den Verkäufer setzt eine eigene Täuschung des Verkäufers oder die Zurechnung des Täuschungsverhaltens voraus; der bloße Motorhersteller ist hierfür grundsätzlich „Dritter“, wenn er an den Vertragsverhandlungen nicht beteiligt war.
Die Fristsetzung zur Nacherfüllung kann nach § 440 BGB entbehrlich sein, wenn eine Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit nicht absehbar ist und der Käufer nicht auf unbestimmte Zeit vertröstet werden darf.
Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann auch aus einem Vertrauensverlust folgen; eine eigene Arglist des Verkäufers ist hierfür nicht erforderlich, wenn die Nachbesserung maßgeblich durch das Unternehmen gesteuert wird, das den Mangel vorsätzlich verursacht hat.
Die Erheblichkeit des Mangels (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB) ist nicht allein nach den werkstattseitigen Einzelkosten zu beurteilen; behördlich zu genehmigende, organisatorisch und entwicklungsseitig aufwendige Nachbesserungsmaßnahmen sprechen gegen Unerheblichkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-5 U 105/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 24.994,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2016 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda Superb, FIN: XXXX
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. Die übrigen Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagte zu 1 zu 40 % und der Kläger zu 60 %. Ein weiterer Kostenausgleich findet nicht statt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Rubrum
Tatbestand gemäß § 313 Abs. 2 ZPO
Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal geltend.
Die Beklagte zu 1 ist Fahrzeughändlerin, die jedenfalls auch Autos der Marken Volkswagen, Seat und Skoda vertreibt.
Der Kläger, der in D wohnt, kaufte bei der Beklagten zu 1 im Jahre 2013 das im Tenor näher bezeichnete Auto zum Kaufpreis von 32.527,39 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet, dessen Herstellerin die Beklagte zu 2 ist. Das Fahrzeug selbst wurde von der Skoda a.s., einer Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2, gebaut.
Der Kaufvertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 kam über die Vermittlung einer Anfrage seitens der L GbR zustande, welche im Internet eine Fahrzeugvermittlungsplattform betreibt. Ein persönlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ging dem Vertragsabschluss nicht voraus.
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 23.09.2013 geliefert.
Nachdem durch die US-Behörden bekannt geworden war, dass die VW-Abgastests zur Messung des Schadstoffausstoßes durch die Verwendung spezieller Software manipuliert worden war, erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04.2016 (Anlage K2, Bl. 71 GA) gegenüber der Beklagten zu 1 die Anfechtung des Kaufvertrages, hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte zur Rückabwicklung des Vertrages eine Frist bis zum 06.05.2016, ohne die Beklagte zu 1 zuvor zur Nachbesserung aufgefordert zu haben.
Die Beklagten zu 1 wies in ihrem Antwortschreiben vom 09.05.2016 die Rückabwicklungsforderung des Klägers zurück, stellte ihm – ohne Benennung konkreter Daten - eine zwischen der Beklagten zu 2 und dem Kraftfahrt-Bundesamt abzustimmende „Behebung der Unregelmäßigkeiten“ in Aussicht und bat um Geduld mit dem Hinweis, dass die Beklagte zu 2 mit Hochdruck an Lösungen für alle Motorvarianten arbeite. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3, Bl. 75 GA Bezug genommen.
Mit der Umschreibung „Unregelmäßigkeiten“ nahm die Beklagte zu 1 in ihrem Schreiben Bezug auf folgenden technischen Sachverhalt:
Das Fahrzeug des Klägers ist mit einer Software ausgestattet, die die Abgasrückführung steuert und die zwischen zwei verschiedenen Betriebsmodi wechseln kann. Im normalen Straßenverkehr läuft das Fahrzeug im Modus 0, auf dem Prüfstand, der von der Software identifiziert werden kann, hingegen im Modus 1. Die Freisetzung von Stickoxiden sind im Betriebsmodus 0 so hoch, dass die Voraussetzungen an den Schadstoffausstoß der Euro 5 Norm, die das Auto des Klägers nach der Beschreibung erreichen können soll, nicht eingehalten werden. Dies gelingt nur im Modus 1 auf dem Prüfstand.
Der Kläger behauptet,
durch das Aufspielen einer geänderten Software könne keine adäquate Nachbesserung erreicht werden. Vielmehr seien zahlreiche, im Einzelnen näher bezeichnete technische Nachteile zu befürchten, so z.B. eine geringere Laufleistung und ein höherer Verbrauch.
Er ist zudem der Ansicht,
ihm stehe der Ersatz eines merkantilen Minderwertes zu.
Die Beklagte zu 2 habe arglistig getäuscht. Dies müsse sich die Beklagte zu 1 zurechnen lassen.
Im Hinblick auf den Rücktritt sei eine Fristsetzung zur Nachbesserung nicht veranlasst gewesen, da ihm diese nicht zuzumuten gewesen sei.
Auch sei der Rücktritt nicht wegen vermeintlicher Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen gewesen.
Im Hinblick auf einen Nutzungsentschädigungsanspruch der Beklagten zu 1 behauptet der Kläger, die zu erwartende Laufleistung seines Fahrzeuges betrage 500.000 km.
Der Kläger behauptet,
bisher habe das Fahrzeug lediglich 60.000 km zurückgelegt.
Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Anwaltsgebühren meint der Kläger, dass eine Überschreitung der 1,3 fachen Gebühr im Hinblick auf die besondere Schwierigkeit der Sache veranlasst sei.
Der Kläger beantragt:
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klagepartei 32.527,39 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.05.2016 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda Superb, FIN: XXXX.
2.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 32.527,39 Euro vom 18.12.2013 bis zum 08.05.2016 zu bezahlen.
3.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des im Klageantrag Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befinden.
4.
Die Beklagtenparteien werden jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von jeweils 2.256,24 Euro freizustellen.
Die Beklagte zu 2 hat die örtliche Zuständigkeit des LG Wuppertal gerügt.
Beide Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch richterliche Inaugenscheinnahme des Tachostandes des klägerischen Fahrzeuges. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 20.06.2017 verwiesen.
Entscheidungsgründe gemäß § 313 Abs. 3 ZPO
Die Klage ist teilweise – nämlich bzgl. der Beklagten zu 1 zulässig und insoweit auch überwiegend begründet.
A)
Bzgl. der Beklagten zu 2 ist die Klage jedoch bereits wegen fehlender Zuständigkeit des LG Wuppertal unzulässig.
Das LG Wuppertal ist örtlich für die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage nicht zuständig, was die Beklagte zu 2 auch rügt.
Der allgemeine Gerichtstand der Beklagten zu 2 gemäß § 17 ZPO ist nicht Wuppertal, sondern Wolfsburg.
Auch liegt kein besonderer Gerichtstand Wuppertal vor, insbesondere nicht der besondere Gerichtstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO (vgl. zur Zuständigkeit bei sog. Distanzdelikten Zöller, 31. Aufl., § 32, Rn. 17).
Weder ist im LG- Bezirk Wuppertal eine deliktische Handlung begangen worden, noch ist hier ein (Vermögensschaden-) Schaden des Klägers eingetreten. Denn im Gerichtsbezirk Wuppertal ist keine Täuschung verübt worden. Einen persönlichen Kontakt in Heiligenhaus, anlässlich dessen der Kläger hätte getäuscht werden können, hat es nicht gegeben. Das Fahrzeug wurde über Vermittlung der L GmbH, die im Internet tätig ist, an den Kläger verkauft.
Auch ist ein etwaiger (Vermögens-) Schaden des Klägers nicht im LG-Bezirk Wuppertal, sondern am Wohnort des Klägers in D eingetreten.
Auf die örtliche Unzuständigkeit wurde mit Beschluss vom 16.12.2016 hingewiesen (vgl. Bl. 466 GA).
Eine Reaktion des Klägers erfolgte nicht.
B)
Gegenüber der Beklagten zu 1 ist die Klage jedoch überwiegend begründet.
I.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. der Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu.
1.
Zwar konnte der Kläger den Kaufvertrag mit der Beklagten zu 1 mangels eines Anfechtungsgrundes nicht erfolgreich anfechten. Denn die Beklagte zu 1 hat den Kläger nicht im Hinblick auf die eingebaute Manipulationssoftware getäuscht. Die Beklagte zu 1 wusste beim Abschluss des Kaufvertrages nichts von dieser Software. Ein Wissen der Beklagten zu 2 oder deren etwaige auf die Täuschung von Verbrauchern ausgerichtete Handlungen muss sich die Beklagte zu 1 nicht zurechnen lassen. Denn im Hinblick auf § 123 BGB ist die Beklagte zu 2 „Dritter“. Die Beklagte zu 2 war nämlich an den Verhandlungen vor Vertragsschluss in keiner Weise beteiligt, sondern hat lediglich den mangelhaften (dazu unten) Motor gebaut.
2.
Der Kläger ist aber wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten, so dass die empfangenen wechselseitigen Leistungen zurück zu gewähren sind, dem Kläger also der Kaufpreis abzgl. der Nutzungsentschädigung zu erstatten ist, §§ 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 2, 440 S. 1 letzte Variante, 346 Abs. 1 und 2, 348, 349 BGB.
a)
Der Kläger hat den Rücktritt mit anwaltlichem Schreiben erklärt.
b)
Dem Kläger steht auch ein Rücktrittsgrund zu.
aa)
Denn das Auto war bei der Übergabe mangelhaft I.S. des § 434 Abs.1 S. 2 Nr. 2 BGB, denn es hatte nicht die Beschaffenheit, die bei gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf.
Der Käufer eines Neufahrzeuges darf nämlich davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht allein deshalb eingehalten und bescheinigt werden, weil eine Manipulationssoftware eingebaut wurde.
Die Mangelhaftigkeit resultiert daraus, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierenden Software einhält und nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Gebrauch nicht eingehalten werden (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 29.09.2016, Akt.-Z 25 O 49/16).
Ob es sich bei der manipulierenden Software um eine gesetzlich verbotene „Abschaltautomatik“ oder bei pointierter Bewertung -wie hier- um eine „Zuschaltautomatik“ handelt, ist im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges nicht entscheidend.
bb)
Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung vorliegend aus zwei Gründen entbehrlich; § 440 BGB.
Zum einen wäre diese eine reine Förmelei gewesen, denn im Frühjahr 2014 war bekannt, dass eine Nachbesserung –ungeachtet der Bemühungen der Beklagten zu 2 für jede Motorvariante eine entsprechende Software zu entwickeln- nicht innerhalb einer angemessenen Frist von zwei Wochen möglich gewesen wäre. Auch die Beklagte zu 1 konnte dem Kläger keinen Zeitpunkt nennen, zu dem die neue Software hätte aufgespielt werden können, sondern vertröstete den Kläger auf unbestimmte Zeit. Diese Geduld musste der Kläger nicht aufbringen. Der einzelne Geschädigte muss nicht deshalb länger auf die Durchsetzung seiner Rechte warten, weil es neben ihm noch zahlreiche in ähnlicher Weise Geschädigte gibt.
Zudem war die Nachbesserung für den Kläger unzumutbar. Dabei kann dahinstehen, ob die angebotene Nachbesserung letztlich eine „Verschlimmbesserung“ gewesen wäre, weil sie automatisch andere Nachteile wie einen höheren Verbrauch oder Verschleiß oder eine geringere Leistung mit sich gebracht hätte.
Denn die Nachbesserung durch ein Softwareupdate war für den Kläger schon aus anderen Gründen unzumutbar. Die Unzumutbarkeit einer Nacherfüllung kann sich nämlich nicht nur aus der Art des Mangels, sondern auch aus den anderen tatsächlichen Umständen ergeben, z.B. dann, wenn die für die Mangelbeseitigung erforderliche Vertrauensgrundlage gelitten hat (vgl. Palandt, 76. Aufl., § 440, Rn. 8). Dies kann bei einer vorangegangenen arglistigen Täuschung regelmäßig der Fall sein.
Hier hat zwar die Beklagte zu 1 den Kläger nicht selbst getäuscht, da sie von der Manipulationssoftware nichts wusste. Eine eigene Täuschung durch den Verkäufer ist jedoch für die Frage der Zumutbarkeit der Nachbesserung nicht zwingend erforderlich. Es genügt, wenn derjenige, der den Mangel durch vorsätzliches Handeln verursacht hat, auch derjenige ist, der maßgeblich den Ablauf und die Art der Nachbesserung bestimmt. Denn auch in diesem Fall braucht der Verkäufer kein Zutrauen mehr in die Ordnungsgemäßheit der angebotenen Nachbesserung zu haben.
Hier ist die Beklagte zu 2 sowohl für die Herbeiführung der vorsätzlichen Manipulation (durch welche Personen im Unternehmen der Beklagten zu 2 auch immer) als auch für die technische Gestaltung der Nachbesserung verantwortlich. Die Beklagten zu 1 oder eine andere Vertragswerkstatt würden die Nachbesserung nicht in eigener Regie, sondern allein nach den Vorgaben der Beklagten zu 2 durchführen.
Für die Frage des Vertrauensverlustes bzgl. der Nachbesserungssteuerung durch die Beklagte zu 2 ist es auch unerheblich, ob ein Organ der Beklagten zu 2 Kenntnis von der Manipulationssoftware hatte. Denn es geht nicht um Kenntnis oder Wissenszurechnung im Hinblick auf eine Täuschung i.S. des § 123 BGB oder des § 826 BGB, sondern allein darum, ob dasselbe Unternehmen mit den bestehenden Entwicklungsstrukturen – wie hier- sowohl für die Manipulationssoftware als auch für die Steuerung und technische Entwicklung der Nachbesserungsmaßnahmen zuständig ist. Begründete Zweifel an einer ordnungsgemäßen Nachbesserung darf ein Geschädigter sowohl haben, wenn die Organe Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten hatten als auch dann, wenn es die Organisationstruktur im Unternehmen erlaubte, dass derartige Unregelmäßigkeiten von den Organen unentdeckt bleiben konnten.
c)
Der Rücktritt ist auch nicht gemäß § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen. Der Mangel ist bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht unerheblich. Zutreffend ist zwar, dass es ein Indiz für die Unerheblichkeit eines Mangels ist, wenn er schnell und mit geringen Kosten beseitigt werden kann. Hier verfängt das Argument, der Aufwand pro Fahrzeug für das Softwareupdate bedürfe zeitlich weniger als eine Stunde und die Kosten lägen unter 100 Euro, jedoch nicht. Der Aufwand für die Nachbesserungsmaßnahme ist nämlich insgesamt groß. Zu berücksichtigen sind nicht nur die konkreten Arbeitsschritte vor Ort in der Werkstatt, sondern auch die Vorbereitungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um ein Softwareupdate überhaupt ermöglichen zu können. Hier führte die Beklagte zu 2 eine (behördlich angeordnete) Rückrufaktion bzgl. aller betroffenen Fahrzeuge durch. Zudem musste die aufzuspielende Software zeitaufwendig erst noch entwickeln werden. Schließlich –und diesem Aspekt kommt besondere Bedeutung zu- waren die erforderlichen Maßnahmen mit dem Kraftfahrtbundesamt im Einzelnen abzustimmen. Nachbesserungsmaßnahmen, die einer behördlichen Genehmigung bedürfen, sind nicht unerheblich (wie hier LG Dortmund Urteil vom 29.09.2016, Akt.-Z 25 O 49/16).
3.
Aufgrund des wirksamen Rücktritts sind die empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Gemäß § 346 Abs. 2 BGB ist der Wertersatz für die gezogenen Nutzungen –bisherige Laufleistung – zu berücksichtigen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beträgt die Laufleistung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung 69.474 km.
Hier wird die zu erwartende Laufleistung des klägerischen Fahrzeuges (nicht allein des Motors!) auf 300.000 km geschätzt. Zwar mag es sein, dass das Fahrzeug nach 300.000 km nicht unmittelbar zu verschrotten ist. Es werden aber zahlreiche Reparaturen mit Austausch von Ersatzteilen erforderlich werden, so dass das Fahrzeug mit über 300.000 km Laufleistung nicht mehr identisch mit dem gekauften sein wird.
Der Nutzungsersatz errechnet sich wie folgt:
Kaufpreis 32.527,39 Euro geteilt durch zu erwartende Laufleistung 300.000 multipliziert mit der bisherigen Laufleistung von 69.474 km, also 7.532,69.
C)
Die Beklagte zu 1 befindet sich im Verzug der Annahme mit der Rücknahme des Fahrzeuges.
D)
Vorgerichtliche Anwaltskosten für das Anfechtungs- und Rücktrittschreiben an die Beklagte zu 1 sind dem Kläger nicht zu erstatten. Der Kläger erklärt sich insoweit nicht dazu, auf welche Anspruchsgrundlage er sein Begehren stützt. In Verzug befand sich die Beklagte zu 1 am 25.04.2016 jedenfalls nicht –weder mit der Nachbesserung noch mit der Rückabwicklung. Eine vorherige Erstmahnung durch den Kläger selbst, ist nicht ersichtlich –insbesondere nicht aus dem anwaltlichen Schreiben vom 25.04.2016.
Der Kläger könnte ohnehin nicht die von ihm verlangten Kosten in Höhe von 2,0 Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit ersetzt verlangen. Bei dem Mandat gegen die Beklagte zu 1 handelt es sich um eine gewöhnliche Kaufsache ohne besondere Schwierigkeiten in technischer, tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht und ohne einen besonderen Umfang. Umfangreich wurde der Rechtstreit erst im gerichtlichen Verfahren durch die zahlreichen, vielblättrigen und überwiegend nicht auf den Fall des Klägers bezogenen, sondern offensichtlich für eine Vielzahl von Mandaten vorgefertigten Schriftsätze nebst umfassender Anlagen, die oft nicht einmal in deutscher Sprache vorgelegt wurden.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 92, 709 ZPO.
Streitwert: bis 35.000 Euro.