Einstweilige Verfügung: FETÖ-Terrorvorwurf und Bedrohungsbehauptung als Persönlichkeitsrechtsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung gegen eine Online-Zeitung wegen eines Artikels, der sie als Mitglieder/Anhänger der vermeintlichen Terrororganisation „FETÖ“ bezeichnete und ihnen Bedrohungen vorwarf. Das LG untersagte diese Kernaussagen, da sie als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen/ Verdachtsäußerungen ohne hinreichenden Tatsachenkern verbreitet worden seien. Ein Mindestbestand an Beweistatsachen fehle sowohl für die behauptete terroristische Einordnung als auch für konkrete Bedrohungen. Im Übrigen wurde der Antrag (hinsichtlich weitergehender Fassungen) zurückgewiesen.
Ausgang: Unterlassung der Kernaussagen zu FETÖ-Mitgliedschaft/-Anhängerschaft und Bedrohungen angeordnet, im Übrigen Antrag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Unterlassungsanspruch wegen presserechtlicher Persönlichkeitsrechtsverletzung kann aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG folgen, wenn eine Berichterstattung bei Wiederholungsgefahr das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist ein Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, der dem Verdacht einen Tatsachenkern und damit Öffentlichkeitswert verleiht; je schwerer der Vorwurf, desto höher sind die Anforderungen an die journalistische Sorgfalt.
Kann der Äußernde seine ehrenrührige Verdachtsbehauptung nicht durch Belegtatsachen fundieren, ist sie wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und zu unterlassen.
Die Bezeichnung einer Person als Mitglied oder Anhänger einer (vermeintlichen) Terrororganisation sowie die Zuschreibung von Bedrohungshandlungen ist geeignet, die Betroffenen verächtlich zu machen und greift regelmäßig schwerwiegend in das Persönlichkeitsrecht ein.
Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Unterlassungstenor nach § 938 Abs. 1 ZPO so zu fassen, dass er im Licht von Antrag und Begründung hinreichend konkret den untersagten Aussagekern erfasst.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt,
öffentlich zu erklären, die Antragsteller seien Mitglieder oder Anhänger der vermeintlichen Terrororganisation FETÖ (= Fethullahçı Terör Örgütü, deutsch: Terrororganisation der Anhänger Fethullahs) und bedrohten andere Personen,
insbesondere wenn dies geschieht wie in dem nachfolgend wiedergegebenen, im Original in türkischer Sprache verfassten Artikel gemäß Anlage Ast. 1:
DIE VERRÄTERISCHEN FETÖ’S FÜHLEN SICH VERLETZT …
UNVERSCHÄMTE
Sie tränkten die Türkei in Blut, sie ermordeten 247 Personen. Dieselben FETÖ‘s sagen „Der Artikel mit dem Titel ‘Der FETÖ-Aufschrei europäischer Türken‘ hat uns verletzt“ und verlangen Geld von SABAH
Wie “YAVUZ HIRSIZ“ (= türkische Redewendung mit der Bedeutung: Leute, die so schamlos, dreist, unsittlich, kurpfuscherisch sind, dass sie nicht nur eine Schuld begehen und diese von sich weisen, sondern noch versuchen, diese Schuld demjenigen anzulasten, dem sie geschadet haben und ihn zum Stillschweigen zu bringen).
Die Anhänger der BLUTIGEN Terrororganisation FETÖ in Deutschland sind beunruhigt darüber, dass SABAH die Wahrheit offenlegt.
Die FETÖ‘s, die wie “YAVUZ HIRSIZ“ zur Staatsanwaltschaft rannten, beschwerten sich zunächst über Sinan Akdeniz, der sich gegen FETÖ gerichtet mit anderen austauschte. Nachdem wir dieses verräterische Vorgehen veröffentlichten, liefen die FETÖ‘s zum Anwalt und sagten “Wir fühlen uns verletzt“ und stellten Geldforderungen an SABAH.
DROHUNGEN LOSGESCHLEUDERT
B, G und A, welche mit den FETÖ‘s, die IN DER TÜRKEI 247 Patrioten zu Märtyrern machten, in gleicher Reihe stehen, bedrohten Akdeniz wie ein Fuchs, der nicht mehr weiß, wen er attackieren soll. Akdeniz legte die Drohbotschaften dem Staatsanwalt vor. Auf unseren Artikel ‘Der FETÖ-Aufschrei europäischer Türken‘ bedrohte B auch unseren Reporter mit seinen Botschaften in verdeckter Weise.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Antragsteller zu 1. und 3. sind türkische Staatsbürger. Der Antragsteller zu 2. ist deutscher Staatsangehöriger mit türkischem Hintergrund. Der Antragsteller zu 1. ist Vorsitzender, die Antragsgegner zu 2. und 3. sind Mitglieder des Vereins Bergischer Bildungsbund e.V., der der sogenannten Gülen-Bewegung des Predigers Fethullah Gülen zugerechnet wird.
Die Antragsgegnerin betreibt die Online-Zeitung Sabah („Der Morgen“). Unternehmerisch wie inhaltlich ist ihr Online-Angebot der großen türkischen Tageszeitung „Sabah“ zuzuordnen. Diese ist mit ihrer Europaausgabe auch in Deutschland sehr populär. Die Zeitung – sowohl Print als auch Online – steht dem Regime von Staatspräsident Erdogan nahe. Auf der Startseite www.sabah.de ist eine Hotline eingerichtet, unter der angebliche Gülen Anhänger in Deutschland benannt werden können.
Der in dem hier angegriffenen, im Tenor wiedergegebenen Artikel genannte Journalist Akdeniz rief über Facebook dazu auf, Bücher Gülens nicht zu lesen. Die Antragsteller gingen den Journalisten daraufhin im Internet verbal an und erstatteten Strafanzeige.
Die Antragsgegnerin berichtete zunächst Ende Oktober 2016 in dem Artikel „Der FETÖ-Aufschrei europäischer Türken“ über die Antragsteller. In dem Bericht wurde unter anderem ausgeführt: „Der Vorsitzende des Vereins von FETÖ in V, B und Anhänger namens A ….“
Bei der FETÖ handelt es sich um eine angebliche Organisation des Predigers Gülen, die in der Türkei zur Terrororganisation erklärt worden ist und von Seiten der türkischen Regierung für den Putschversuch in der Türkei verantwortlich gemacht wird. Der bloße Verdacht, Anhänger dieser Organisation zu sein, genügt gegenwärtig, um in der Türkei seine bürgerlichen Rechte zu verlieren.
Die Antragsteller mahnten die Antragsgegnerin wegen dieses Artikels mit Anwaltsschreiben vom 17.11.2016 ab und forderten sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.
Am 29.11.2016 veröffentlichte die Antragsgegnerin den im Tenor wiedergegeben Artikel.
Die Antragsteller tragen vor:
Durch die fortdauernde öffentliche Zugänglichmachung des Artikels vom 29.11.2016 mit rechtsverletzenden Behauptungen werde ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße verletzt. In dem Artikel werde nun nochmals in deutlicher Form behauptet, sie seien Mitglieder einer vermeintlichen Terrororganisation bzw. stünden in direkter Verbindung mit dieser Organisation, die unmittelbar für den Putschversuch in der Türkei und den Tod hunderter Menschen verantwortlich gemacht werde. Dies sei unzutreffend und beeinträchtige ihr Recht auf Schutz ihrer Persönlichkeit und Achtung ihres Privatlebens bzw. ihres guten Rufs. Die Antragsgegnerin verbreite wissentlich falsche, schwer ehrenrührige und für sie gefährliche Falschbehauptungen, denen jeder tatsächliche Hintergrund fehle. Gleiches gelte für die Behauptung, dass sie andere bedrohten.
Die Antragsteller beantragen,
der Antragsgegnerin bei Meidung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die nachstehenden Aussagen öffentlich zugänglich zu machen:
„HAİN FETÖCÜLER İNCİNİYORMUŞ.. UTANMAZLAR“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „Die verräterischen FETÖs fühlen sich verletzt.“]
und/oder
„Türkiye’yi kana buladılar, 247 kişiyi katlettiler. Aynı FETÖ’cüler, “Avrupalı Türklerin FETÖ feryadı haberine incindik” diyerek SABAH’tan para istediler“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „Sie tränkten die Türkei in Blut, sie ermordeten 247 Personen. Dieselben FETÖs sagen „Der Artikel mit dem Titel „Der FETÖ-Aufschrei europäischer Türken“ hat uns verletzt“ und verlangen Geld von Sabah“]
und/oder
„YAVUZ HIRSIZ MİSALİ“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „Wie Yavus Hirsiz“]
und/oder
„KANLI terör örgütü FETÖ’nün Almanya’daki yandaşları, SABAH’ın gerçekleri ortaya koymasından rahatsız oldu. Yavuz hırsız misali savcılığa koşan FETÖ’cüler, önce FETÖ karşıtı paylaşımda bulunan Sinan Akdeniz’i şikayet etti. FETÖ’cüler bu hainliği ortaya koymamız üzerine ise avukata koşup ‘incindik’ diyerek SABAH’tan para talebinde bulundu.“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „Die Anhänger der blutigen Terrororganisation FETÖ in Deutschland sind beunruhigt darüber, dass SABAH die Wahrheit offenlegt. Die FETÖs, die wie „Yavus Hirsiz“ zur Staatsanwaltschaft rannten, beschwerten sich zuerst über F, der sich gegen FETÖ gerichtet mit anderen austauschte. Nachdem wir dieses verräterische Vorgehen veröffentlichten, liefen die FETÖs zum Anwalt und sagten „Wir fühlen uns verletzt“ und stellten Geldforderungen an SABAH.“]
und/oder
„TEHDİTLER SAVURDU“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „Drohungen losgeschleudert“]
und/oder
„TÜRKİYE’DE 247 vatanseveri şehit eden FETÖ’cüler ile aynı safta olan Ali Lermioğlu, Gve Ömer Çiğdem, kuyruğuna basılmış tilki misali nereye saldıracağını şaşırırken Akdeniz’i tehdit etti. Akdeniz, tehdit mesajlarını savcıya sundu. Lermioğlu ‘Avrupalı Türklerin FETÖ feryadı’ haberimiz üzerine muhabirimizi de mesajlarıyla üstü kapalı tehdit etti.“
[zu Deutsch gemäß zur Akte gereichter Übersetzung: „B, Gund A, welche mit den FETÖs, die in der Türkei 247 Patrioten zu Märtyrern machten, in gleicher Reihe stehen, bedrohten Akdeniz wie einen Fuchs, der nicht mehr weiß, wen er attackieren soll. Akdeniz legte die Drohbotschaften dem Staatsanwalt vor. Auf unseren Artikel „Der FETÖ-Aufschrei europäischer Türken“ bedrohte B auch unseren Reporter mit seinen Botschaften in verdeckter Weise.“],
insbesondere
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage Ast. 1 beigefügten Artikel „HAİN FETÖCÜLER İNCİNİYORMUŞ.. UTANMAZLAR“ nebst Übersetzung des durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf ermächtigten Diplom-Übersetzers für die Türkische Sprache, Herrn C.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie macht geltend:
Sie habe nicht behauptet, dass die Antragsteller am Putsch in der Türkei aktiv beteiligt gewesen seien oder gar selbst Menschenleben auf dem Gewissen hätten; als Teil der Gülen Bewegung treffe sie nach ihrer Berichterstattung (nur) eine moralische Mitverantwortung. Aus der – unstreitigen – Tatsache, dass die Antragsteller eine Strafanzeige gegen den Journalisten x gestellt hätten, wegen dessen Aufforderung zum Boykott von Büchern des Predigers Gülen, spreche ebenfalls deren Gesinnung. Ihr Recht auf freie Berichterstattung überwiege gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Antragsteller.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Begehren der Antragsteller ist in der zuerkannten Form gerechtfertigt.
Gemäß § 938 Abs. 1 ZPO ist es Sache des Gerichts im Rahmen des gestellten Antrags (§ 308 ZPO) nach freiem Ermessen zu bestimmen, welche Anordnungen zur Erreichung des angestrebten Zwecks zu treffen sind. Hier ergibt sich aus dem Antrag in Verbindung mit dessen Begründung, dass die Antragsteller sich gegen die in dem angegriffenen Artikel aus ihrer Sicht enthaltenen Behauptungen wenden wollen, sie seien Mitglieder der angeblichen Terrororganisation FETÖ bzw. stünden in Verbindung zu dieser und bedrohten andere Personen. Die in ihrem Antrag angeführten einzelnen Zitate aus dem angegriffenen Artikel sind in diesen Zusammenhang zu stellen. Nur dann ergibt sich aus dem Tenor hinreichend konkret, was der Antragsgegnerin untersagt werden soll.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit. Der fragliche Artikel wurde erst am 29.11.2016 veröffentlicht. Die Antragsteller haben ein schützenswertes Interesse daran, eine Wiederholung – jedenfalls vorläufig – rasch zu unterbinden, wenn sie durch die angegriffenen Aussagen in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt werden.
Der Antrag ist in der zugesprochen Form auch begründet. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu. Die angegriffene Berichterstattung verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht.
Das gilt zunächst hinsichtlich der Behauptung, sie seien Mitglieder oder Anhänger der angeblichen Terrororganisation FETÖ, die als Organisation des Predigers Gülen für den Putschversuch in der Türkei verantwortlich sein soll.
Eine solche Behauptung wird in dem angegriffenen Artikel aufgestellt. Das ergibt sich zunächst schon aus der Überschrift. Wenn dort ausgeführt wird, dass die verräterischen FETÖs sich verletzt fühlten, so ergibt sich insbesondere in Verbindung mit dem vorangegangen Artikel über die Antragsteller, gegen den sich diese gewandt hatten, und der nachfolgenden Darstellung, in der die Antragsteller namentlich genannt werden, dass hier mit FETÖs die Antragsteller gemeint sind. Diese also Mitglieder einer angeblichen Terrororganisation sein sollen. Die Verbindung der Antragsteller zu der vermeintlichen FETÖ wird dann nochmals herausgestellt, wenn ausgeführt wird, dass die namentlich genannten Antragsteller „mit den FETÖs, die in der Türkei 247 Patrioten zu Märtyrern machten, in gleicher Reihe stehen“.
Bei dieser Behauptung aber handelt es sich um einen bloßen Verdacht dahingehend, dass es die FETÖ als Terrororganisation gibt, diese für den Putschversuch in der Türkei verantwortlich ist und die Antragsteller ihr angehören bzw. mit ihr in Verbindung stehen. Letzteres ist geeignet, die Antragsteller als Terrorristen bzw. Terroristenfreunde verächtlich zu machen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Berichterstattung wäre zunächst das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen (BGH NJW 1977, 1288 u. NJW 1997, 1148). Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht um so höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (BGH NJW 1972, 1658). Ist der sich Äußernde danach nicht in der Lage, seine Behauptungen mit Belegtatsachen zu fundieren, so wird seine Äußerung als unwahre Tatsachenbehauptung behandelt (BVerfG NJW 1999, 1322).
Letzteres ist hier der Fall. Die Antragstellerin trägt nichts Konkretes vor, aus dem geschlossen werden könnte, dass überhaupt eine Terrororganisation FETÖ tatsächlich existiert, die für den Putschversuch in der Türkei verantwortlich war. Dass laut Antragsgegnerin ein erheblicher Teil der türkischen Staatspolitik und auch der türkischen Öffentlichkeit die Bewegung des Predigers Gülen für den Putsch im Sommer 2016 verantwortlich machen und die FETÖ-Bewegung in der Türkei verboten ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Dass dem belastbare Verdachtsmomente zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. Dass die Antragsteller der Gülen-Bewegung nahe stehen bzw. Mitglieder eines hierzu zählenden Vereins sind, rechtfertigt es nicht, sie als Mitglieder bzw. Anhänger einer nur möglicherweise bestehenden Terrororganisation zu bezeichnen, durch die mehrere hundert Menschen getötet worden sein sollen.
Die Behauptung, die Antragsteller bedrohten andere Personen, ist in der konkreten Form, wie sie hier von der Antragsgegnerin aufgestellt wurde, falsch und geeignet sie (die Antragsteller) verächtlich zu machen: Deshalb auch sie entsprechend dem Begehren der Antragsteller zu verbieten.
Hierbei kann die Antragsgegnerin sich nicht darauf berufen, die Antragsteller hätten einem Journalisten mit einer Strafanzeige gedroht. Auf eine Wiedergabe dieser Tatsache oder sonstiger konkreter Äußerungen der Antragsteller hat sie sich gerade nicht beschränkt, sondern eine weit darüber hinaus gehende Bedrohung anderer durch die Antragsteller als Angehörige einer Terrororganisation behauptet.
Hier spricht zunächst der Begriff “YAVUZ HIRSIZ“ für eine ernsthafte Bedrohung anderer, kommt ihm doch auch die Bedeutung zu, dass der so Bezeichnete andere zum Stillschweigen bringen will. Dass schwerwiegende Bedrohungen gemeint sind, wird auch mit der Formulierung, die Antragsteller hätten Akdeniz bedroht, „wie ein Fuchs, der nicht mehr weiß, wen er attackieren soll“, zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich des Antragstellers zu 1. wird dann auch noch behauptet, er habe den Reporter der Antragsgegnerin „in verdeckter Weise“ bedroht.
Tatsachen, die die entsprechende Behauptung der Antragsgegnerin stützen könnten, sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.Dass nicht die einzelnen von den Antragstellern in ihrem Antrag angeführten Äußerungen verboten worden sind, ist allenfalls als ein geringfügiges Unterliegen zu werten. Jedenfalls im wesentlichen ist den Antragstellern aus Sicht des Gerichts hier das zugesprochen worden, was sie erreichen wollten.
Dieses jedenfalls ganz überwiegend dem Begehren der Antragsteller entsprechende Urteil in einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist auch ohne besonderen Ausspruch vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 45.000,00 EUR