EEG-Umlage: Scheibenpachtmodell und räumlicher Zusammenhang bei Stadtwerksversorgung
KI-Zusammenfassung
Die Übertragungsnetzbetreiberin verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung von EEG-Umlage für Strommengen, die ein Nahverkehrsunternehmen über eine gepachtete „Kraftwerksscheibe“ aus einem Heizkraftwerk bezogen habe. Das LG verneinte zwar eine Eigenversorgung, nahm aber Bestandsschutz und ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 an. Der Strom sei im räumlichen Zusammenhang zur Anlage verbraucht worden, weil die Versorgung ausschließlich innerhalb des Stadtgebiets und festgelegter Verbrauchsstellen erfolgte. Daher bestünden weder Auskunfts- noch Zahlungsansprüche; die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Stufenklage auf Auskunft und Zahlung der EEG-Umlage wegen Leistungsverweigerungsrechts und Bestandsschutzes abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Eigenversorgung im Sinne des EEG scheidet aus, wenn der verbrauchte Strom über ein öffentliches Netz zu den Verbrauchsstellen durchgeleitet wird.
Pachtscheibenmodelle können als Stromlieferung einzuordnen sein, wenn keine Eigenversorgung vorliegt; jede verbrauchte Strommenge ist entweder Eigenversorgung oder Lieferung durch ein Elektrizitätsunternehmen.
Ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 104 Abs. 4 EEG 2017 greift, wenn ein Letztverbraucher aufgrund eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts eine Erzeugungskapazität wie eine eigene Stromerzeugungsanlage betreibt und die gesetzlichen Mitteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Der „räumliche Zusammenhang“ nach § 61e EEG 2017 ist weiter als der „unmittelbare räumliche Zusammenhang“ der Legaldefinition zur Eigenversorgung und ist einzelfallbezogen zu bestimmen.
Ein räumlicher Zusammenhang kann bei Versorgung von Verbrauchsstellen innerhalb des Stadtgebiets der Versorgungseinrichtung bejaht werden, wenn die Abnahmestellen von vornherein festgelegt sind und die Versorgung ausschließlich innerhalb dieses Gebiets erfolgt.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, XIII ZR 20/21 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Frage, ob die Beklagte der Klägerin zur Auskunftserteilung über den Bezug von Strommengen der X aus einer von dieser gepachteten Pachtscheibe aus dem Heizkraftwerk F in der Zeit vom 01.03.2014 bis zum 11.05.2018 und zur Zahlung einer EEG-Umlage für die streitgegenständlichen Strommengen verpflichtet ist.
Die Klägerin ist vom Gesetzgeber mit der Abwicklung des bundesweiten Wälzungs- und Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz betraut. Sie ist eine der vier Übertragungsnetzbetreiber, die in Deutschland das Hoch- und Höchstspannungsnetz betreiben. Sie ist verpflichtet, den nach dem EEG vergüteten Strom zu vermarkten sowie die von den Letztverbrauchern und Eigenversorgern zu zahlende sogenannte EEG-Umlage zu ermitteln, festzulegen, zu veröffentlichen, zu erheben und zu vereinnahmen.
Die Beklagte ist ein in der Regelzone der Klägerin tätiges kommunales Versorgungsunternehmen, welches Privatkunden, Gewerbe und Industrie in Wuppertal mit Strom, Gas, Fernwärme und Energiedienstleistungen versorgt. Gesellschafter sind zu 66,9 % die Y und zu 33,1 % die Z. Gesellschafter der Y sind wiederum die Stadt V (99,39 %), eine kreisfreie Stadt mit einer Fläche von # m2 und ca. # Einwohnern und der U-Kreis (0,61 %). Die X ist ein Nahverkehrsunternehmen in der Stadt V und 100%-ige Tochtergesellschaft der Stadt V.
Die Beklagte war bis Mitte 2019 Eigentümerin des Heizkraftwerkes-F. Bei dem HKW-F handelte es sich ursprünglich um ein Steinkohlekraftwerk. Seit dem Jahre 2005 wurde es in Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Netto-Leistung von a MW und einer installierten thermischen Leistung von b MW betrieben. Zum 11. Mai 2018 wurde das Kraftwerk stillgelegt.
Am 16. Dezember 2013 schlossen die Beklagte und die X eine mit „Vertrag über die Pacht einer Kraftwerksscheibe“ überschriebene Vereinbarung, der mit Wirkung zum 01. März 2014 in Kraft trat, sowie am 05.05.2015 eine Änderungsvereinbarung zu diesem Vertrag über die Pacht einer Kraftwerksscheibe, der mit wirtschaftlicher Rückwirkung zum 01. März 2014 in Kraft trat. Nach § 1 Abs. 1 des Pachtvertrages verpachtete die Beklagte an die X eine Kraftwerksscheibe an den Kraftwerksanlagen der Beklagten im Heizkraftwerk HKW-F mit elektrischer Nettoleistung in Höhe von c MW, was in etwa 2,94 Prozent der gesamten maximalen elektrischen Nettoleistung des HKW-F ausmachte. Ausweislich der Präambel zum Pachtvertrag beabsichtigte die X mit der Pacht der Kraftwerksscheibe den Strombedarf für ihre Verbrauchsstellen zu decken. Die Verbrauchsstellen befinden sich ebenso wie das Heizkraftwerk im Gemeindegebiet der Stadt V in den Stadtteilen U, F, C und P. Sie liegen maximal 6,3 Kilometer vom Heizkraftwerk entfernt. Der Strom für die Verbrauchsstellen wurde vom Kraftwerk über eine 110 kV-Leitung durch das öffentliche Netz der X geleitet.
Weder das Heizkraftwerk-F noch die von der X gepachtete Kraftwerksscheibe wurden nach dem 01.08.2014 erneuert, erweitert oder durch eine andere Stromerzeugungsanlage ersetzt.
Unter § 2 des Pachtvertrages vereinbarten die Beklagte und die X die Zahlung eines bestimmten, mengenunabhängigen Pachtentgeltes.
Weiterhin schlossen die Beklagte und die X am 16. Dezember 2013 einen Betriebsführungsvertrag, einen Beschaffungsvertrag über Brennstoff, Hilfsstoffe und Emmissionszertifikate sowie einen Energiedienstleistungsvertrag und am 14.04.0214 eine Änderungsvereinbarung des Energiedienstleistungsvertrages und am 05.05.2015 jeweils eine Änderungsvereinbarung Nr. 1. Am 18.11.2015 schlossen sie eine Änderungsvereinbarung Nr. 2.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2017 teilte die Beklagte der Klägerin erstmals mit, dass in Bezug auf Stromverbräuche der X ein Leistungsverweigerungsrecht bestehe.
Am 30.04.2017 kündigte die Beklagte das Scheibenpachtmodell mit der X mit sofortiger Wirkung.
Mit Schreiben vom 03. Dezember 2018 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass zum 11. Mai 2018 die Stromerzeugung im HKW-F eingestellt, das Kraftwerk stillgelegt und sämtliche Scheibenpachtmodelle beendet wurden.
Nach dem 30.04.2018 bezog die X keinen Strom mehr aus ihrer Kraftwerksscheibe.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte als Elektrizitätsunternehmen an die X als Letztverbraucher Strom geliefert habe. Maßgebend sei, dass es sich bei dem Elektrizitätsunternehmen und dem Letztverbraucher um zwei selbstständige juristische Personen handele. Der Strom sei nicht in räumlichem Zusammenhang zum HKW-F im Sinne der § 37 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 EEG 2012 bzw. § 61 e Abs. 1 Nr. 3 EEG 2017 verbraucht worden, weshalb die Voraussetzungen für ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017 nicht erfüllt seien.
Die Klägerin beantragt im Wege der Stufenklage,
auf der ersten Stufe, die Beklagte zu verurteilen,
1.
ihr Auskunft darüber zu erteilen, welche Strommengen (Angabe von Kilowattstunden) pro Kalenderjahr die X in der Zeit vom 1. März 2014 bis 11. Mai 2018 aus dem Heizkraftwerk-F bezogen hat,
2.
ihr den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in dem der Umfang der gemäß vorstehendem Antrag zu 1) mitgeteilten Lieferungen von Strom durch die Beklagte an die X bestätigt wird,
auf der zweiten Stufe, die Beklagte zu verurteilen,
3. für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.12.2014 einen Geldbetrag zu bezahlen, welcher gemäß vorstehendem Antrag zu 1) für das Kalenderjahr 2014 mitgeteilten und gemäß vorstehendem Antrag zu 2) testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,24 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 01.01.2015 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozent seit Rechtshängigkeit;
4.
für das Jahr 2015 einen Geldbetrag zu bezahlen, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1) für das Kalenderjahr 2015 mitgeteilten und gemäß vorstehendem Antrag zu 2) testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,170 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 01.01.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozent seit Rechtshängigkeit;
5.
für das Jahr 2016 einen Geldbetrag zu bezahlen, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1) für das Kalenderjahr 2016 mitgeteilten und gemäß vorstehendem Antrag zu 2) testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,354 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 01.01.2017 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozent seit Rechtshängigkeit;
6. für das Jahr 2017 einen Geldbetrag zu bezahlen, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1) für das Kalenderjahr 2017 mitgeteilten und gemäß vorstehendem Antrag zu 2) testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,88 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 01.01.2018 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozent seit Rechtshängigkeit;
7.
für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 11.05.2018 einen Geldbetrag zu bezahlen, welcher der gemäß vorstehendem Antrag zu 1) für das Kalenderjahr 2018 mitgeteilten und gemäß vorstehendem Antrag zu 2) testierten Verbrauchsmenge in Kilowattstunden multipliziert mit 6,792 Cent entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz auf das Jahr seit dem 01.01.2019 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 9 Prozent seit Rechtshängigkeit.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie im Hinblick auf die streitgegenständlichen Strommengen kein Elektrizitätsunternehmen sei, da sie diese nicht an die X geliefert habe. Vielmehr habe die X selbst im HKW-F Strom erzeugt und sodann selbst verbraucht. Bei diesem Pacht- und Betriebsführungsmodell handele es sich um eine vollständig EEG-Umlage-befreite und bestandsgeschützte Eigenerzeugung. Jedenfalls könne sich die Beklagte auf ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 104 Abs. 4 EEG 2017 berufen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Auskunftsanspruch über den Bezug der Strommengen der X aus dem Heizkraftwerk-F in der Zeit vom 01. März 2014 bis zum 11. Mai 2018 zu.
Ein Auskunftsanspruch aus § 74 Abs. 2 Satz 1 EEG 2017, § 74 Satz 1 EEG 2014, § 49 EEG 2012 besteht nicht.
Danach müssen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen.
Allerdings hat die Beklagte Strom an die X geliefert. Es liegt keine Eigenversorgung der X vor.
Elektrizitätsunternehmen im Sinne des EEG sind nach der Legaldefinition in § 3 Nr. 20 EEG 2017, § 5 Nr. 13 EEG 2014, § 3 Nr. 2 d EEG 2012 natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität an Letztverbraucher liefern.
Letztverbraucher wiederum ist nach § 3 Nr. 33 EEG 2017, § 5 Nr. 24 EEG 2014 jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.
Eine Eigenversorgung – worauf sich die Beklagte stützt – ist nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 19 EEG 2017, § 5 Nr. 12 EEG 2014 nicht gegeben, denn danach ist hierunter nur der Stromverbrauch zu verstehen, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Vorliegend wurde der Strom, den die X verbraucht hat, aber von dem Heizkraftwerk-F durch ein öffentliches Netz an die jeweiligen Verbrauchsstellen geleitet, so dass eine Eigenversorgung ausscheidet. Zudem ergibt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in § 61 e EEG 2017, § 61 c EEG 2017 a.F., § 61 Abs. 3 EEG 2014 und § 104 Abs. 4 EEG 2017 Bestandsschutzregelungen eingeführt hat, dass der Gesetzgeber für Konstellationen, wie die vorliegende, davon ausging, dass sogenannte Pachtscheibenmodelle keine Eigenerzeugung von Strom darstellen, die von der Zahlung der EEG-Umlage befreien würden. Wenn aber keine Eigenversorgung vorliegt, ist eine Stromlieferung gegeben. Denn der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 19 und 20 EEG 2017 ist zu entnehmen, dass jede verbrauchte Strommenge entweder einer Eigenversorgung zuzurechnen ist oder von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wurde (vgl. Beck OK EEG/Böhme, 9. Edition, § 3 Nr. 19 EEG Rn. 3).
Ein Auskunfts- und Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist aber gleichwohl ausgeschlossen. Für den vom 01.03.2014 bis zum 31.12.2016 erzeugten Strom besteht eine Befreiung von der Zahlung zur EEG-Umlage. Ferner steht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 104 Abs. 4 EGG 2017 zu. Denn der Strom wurde jeweils im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Der vom 01.03.2014 bis zum 31.07.2014 erzeugte Strom war bereits gemäß § 37 Abs. 3 Satz 2 EEG 2012, wonach für den Strom, den die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher in der von ihr betriebenen Stromerzeugungsanlage erzeugt und selbst verbraucht, der Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage nach Abs. 2 oder Satz 1 entfällt, sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird (Nr. 1) oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, von der Zahlung einer EEG-Umlage befreit.
Der vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2016 erzeugte Strom war ebenfalls gemäß § 61 Abs. 3 EEG 2014 von der Zahlung einer EEG-Umlage befreit. Für das streitgegenständliche Pachtmodell besteht Bestandsschutz gemäß § 61 Abs. 3 EEG 2014. Gemäß § 61 Abs. 3 EEG 2014 entfällt der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt (Nr. 1), soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht (Nr. 2) und sofern der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
Ferner steht der Beklagten sowohl für den vor dem 01. August 2014 an die X als Letztverbraucherin gelieferten Strom als auch für den Strom, welche sie ab dem 01. August 2014 an sie geliefert hat, ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 104 Abs. 4 EEG 2017 zu.
Für die Stromlieferungen vom 01.03.2014 bis zum 31.07.2014 ergibt sich das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten aus § 104 Abs. 4 Satz 1, 2 EEG 2017.
Gemäß § 104 Abs. 4 Satz 2 EEG 2017 gilt ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nr. 1 ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Bei dem zwischen der Beklagten und der X praktizierten Scheibenpachtmodell handelt es sich um ein solches anteiliges vertragliches Nutzungsrecht eines Letztverbrauchers. Die X hat die Stromerzeugungsanlage auch wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben.
Anlagenbetreiber in diesem Sinne ist gemäß § 3 Nr. 2 EEG 2017, § 5 Nr. 2 EEG 2014, § 3 Nr. 2 EEG 2012, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt. Nach der Gesetzesbegründung ist darauf abzustellen, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs trägt und das Recht hat, die Anlage auf eigene Rechnung zur Stromerzeugung zu nutzen, also über den Einsatz der Anlage bestimmt bzw. zumindest bestimmenden Einfluss hat (vgl. BT-Drs. 16/8148, S. 38). Allein das Kriterium der wirtschaftlichen Risikotragung lässt sich unproblematisch auf eine betreiberähnliche Nutzung der Kraftwerksscheibe übertragen. Die Kriterien der tatsächlichen Herrschaft und der eigenverantwortlichen Bestimmung der Arbeitsweise passen für Nutzungsrechte allenfalls sehr eingeschränkt (vgl. BT-Drs. 18/10668, S. 150). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die X nach den maßgeblichen vertraglichen Vereinbarungen mit der Beklagten Betreiberin der Stromerzeugungsanlage. Ihr stand ein langfristiges Nutzungsrecht für die Dauer von d Jahren (§ 5 des Pachtvertrages) zu, sie trug das wirtschaftliche Risiko des Anlagenbetriebs und die Erzeugungskosten (§ 4 des Pachtvertrages). Weiterhin wurde sie an den Chancen und Risiken beteiligt und musste anteilig für die Betriebsführung, die Wartung und Instandhaltung der Stromerzeugungsanlage aufkommen (§ 4 Abs. 4, 7 des Pachtvertrages).
Weiterhin hat die Beklagte die Angaben nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und § 74 a Abs. 1 EEG an die Klägerin durch das Schreiben vom 30.05.2017 mitgeteilt (§ 104 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EEG 2017).
Für die Stromlieferungen ab dem 01. August 2014 ergibt sich das Leistungsverweigerungsrecht aus § 104 Abs. 4 Satz 4 EEG 2017. Auch dessen weitere Voraussetzungen sind gegeben.
Der Strom wurde ab dem 01. August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt. Die Stromerzeugungsanlage wurde nicht erneuert, ersetzt oder erweitert. Auch das Nutzungsrecht und Eigenerzeugungskonzept der X bestanden weiterhin fort.
Ferner verringerte sich die Pflicht der X als Letztverbraucherin zur Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 e EEG 2017 auf 0 %. Nach § 61 e EEG 2017 verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage auf 0 % bei Bestandsanlagen, wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt - was vorliegend durch § 104 Abs. 4 Satz 2 EEG 2017 fingiert wird - der Letztverbraucher den Strom, selbst verbraucht - was zwischen den Parteien nicht im Streit steht - und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn der Strom wird im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht. Auch diese Voraussetzung ist gegeben. Der Strom wurde im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht. Bei der vorliegenden Versorgung der Verbrauchsstellen innerhalb des Stadtgebiets V ist ein räumlicher Zusammenhang nach Auffassung der Kammer unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu bejahen. Zunächst ist festzustellen, dass nach dem Wortlaut des § 61 e EEG 2017 im Gegensatz zu der Definition der Eigenversorgung in § 3 Nr. 19 EEG 2017 kein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang, sondern lediglich ein räumlicher Zusammenhang gefordert wird. Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs ist damit weiter zu fassen als der des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs. Nach Auffassung der Kammer wird der in der Anlage erzeugte Strom jedenfalls dann in räumlichem Zusammenhang mit der Anlage verbraucht, wenn mit dem Strom, wie auch vorliegend, ausschließlich auf dem Stadtgebiet der Versorgungseinrichtung Verbrauchsstellen versorgt werden. Dies erscheint bei einer historischen Auslegung vor dem Hintergrund sachgerecht, dass häufig bei Stromerzeugungsanlagen, die vor Inkrafttreten der Gesetzgebung zur EEG-Umlage von ehemaligen Stadtwerken betrieben wurden, die Problematik der Eigenversorgung aus der Umwandlung in verschiedene privatrechtliche Gesellschaften resultiert. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die Verbrauchsstellen innerhalb eines genau definierten Gebiets der Stadt V liegen und der Strom an von vornherein festgelegte Verbrauchsstellen geleitet wurde.
Diesem Verständnis steht auch der Umstand, dass der Bundesfinanzhof in einer Entscheidung vom 20.04.2004 bei einer Entfernung von 4,5 Kilometern zwischen der Stromerzeugungsanlage und der Verbrauchseinrichtung einen räumlichen Zusammenhang bejaht hat und der Verordnungsgeber daraufhin mit Geltung ab dem 18.05.2016 in das Stromsteuerrecht § 12 b Abs. 5 StromStV eine entsprechende Definition neu eingeführt hat, nicht entgegen. Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung eine Entfernung von 4,5 Kilometern nicht als Maximalradius erklärt. Zudem lag der Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Stromerzeugung und-abnahme innerhalb einer kleinen Gemeinde zugrunde, während es sich bei der Stadt V um eine deutlich größere, kreisfreie Stadt handelt. Die Regelung des § 12 b Abs. 5 StromSTV des Verordnungsgebers ist für die Anwendung des vorliegenden Bundesgesetzes nicht bindend. Ferner war die Definition zum Zeitpunkt der Verabschiedung des EEG 2012 und 2014, welche wie dargestellt ebenfalls auf einen räumlichen Zusammenhang abstellten, noch nicht in Kraft getreten. Außerdem würde die Regelung des § 104 Abs. 4 EEG 2017 seinem Zweck nach bei einer derart engen Auslegung fast leer laufen. Davon abgesehen ist ein sachlicher Grund, warum gerade bei 4,5 Kilometern eine Grenze zu ziehen sein soll, nicht ersichtlich. Vielmehr liegen gerade bei einer geographisch größeren Stadt wie V die Verbrauchsstellen naturgemäß in einer größeren Entfernung zu der Stromerzeugungsanlage als dies in kleinen Städten der Fall ist. Zudem ergibt sich auch aus dem Umstand, dass angesichts der Größe der Städte auch die Leistungen der Erzeugungsanlagen und damit auch die Entfernungen der Verbrauchsstellen variieren, dass eine pauschale Festlegung der Entfernung nicht sachgerecht wäre. Auch bestünde kein sachlicher Grund, bei einer Stromerzeugungsanlage am Stadtrand dieselbe pauschale Kilometerzahl anzusetzen wie bei einer solchen in der Stadtmitte, welche naturgemäß einen größeren Teil der Verbrauchsstellen im Stadtgebiet abdecken könnte.
Nach alledem besteht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten im Hinblick auf den Anspruch der Klägerin zur Zahlung einer EEG-Umlage, weshalb auch kein Auskunftsanspruch besteht.
Bei dieser Sachlage besteht auch kein Auskunftsanspruch aus § 70 Satz 1 EEG 2017, § 70 Satz 1 EEG 2014, § 45 EEG 2012 oder § 242 BGB.
Nach den vorstehenden Erwägungen bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Vorlage eines Prüfberichts aus § 75 EEG 2017, § 75 EEG 2014 und § 50 EEG 2012 und auf Zahlung einer EEG-Umlage aus § 60 Abs. 1 EEG 2017, § 60 Abs. 1 EEG 2014, § 37 Abs. 2 EEG 2012.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.
Streitwert: 5.000.000,00 Euro.