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Landgericht Wuppertal·5 O 398/04·19.02.2007

Haftung eines Praktikanten für LKW-Unfall beim Aufsatteln – Reparatur- und Mietausfallschaden

ZivilrechtDeliktsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Vermieterin einer Sattelzugmaschine verlangte vom bei der Mieterin eingesetzten Praktikanten Schadenersatz nach einem Wegrollen und Anstoß an eine Laderampe. Streit bestand über ein Verschulden (u.a. behaupteter Bremsdefekt) und über die Schadenshöhe. Das LG bejahte die deliktische Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB und sprach Reparaturkosten, Mietausfall, Gutachterkosten sowie eine reduzierte Kostenpauschale zu; rechnerisch wurde der Mietausfall geringfügig gekürzt. Ein Vergleich der Klägerin mit der (Mit-)Gesamtschuldnerin entfaltete keine Gesamtwirkung zugunsten des Beklagten; Zahlungen wurden lediglich angerechnet.

Ausgang: Klage überwiegend zugesprochen (u.a. Reparaturkosten, Mietausfall, Gutachterkosten), im kleinen Teilbetrag abgewiesen und Zahlungen angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein fremdes Fahrzeug im Betrieb fahrlässig nicht ausreichend gegen Wegrollen sichert und dadurch einen Anstoßschaden verursacht, haftet dem Eigentümer aus § 823 Abs. 1 BGB auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens.

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Reparaturkosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB ersatzfähig, wenn nach sachverständiger Feststellung die Schäden unfallkausal sind und die durchgeführten Arbeiten zur Schadensbeseitigung erforderlich waren.

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Entgangener Gebrauchsvorteil bzw. Mietausfall ist nach § 252 BGB ersatzfähig; bei der Berechnung sind ersparte Eigenaufwendungen prozentual vom zugrunde gelegten Miettarif in Abzug zu bringen.

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Eine allgemeine Auslagenpauschale für die Schadensabwicklung ist nach § 287 ZPO zu schätzen und kann der Höhe nach begrenzt werden.

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Ein Vergleich zwischen Gläubiger und einem Gesamtschuldner wirkt nach § 423 BGB nur dann zugunsten weiterer Gesamtschuldner, wenn aus dem Vergleichswillen die Aufhebung des gesamten Schuldverhältnisses folgt; andernfalls bleibt es bei Einzelwirkung unter Anrechnung der Zahlung.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 249 ff. BGB§ 249 Abs. 2 BGB§ 252 BGB§ 287 ZPO§ 423 BGB

Tenor

1.

Tatbestand

2

Die Klägerin vermietet u.a. Nutzfahrzeuge. Ein solches Fahrzeug, nämlich eine Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX, mietete die Streithelferin der Klägerin im Jahr 2003 von der Klägerin an. Dabei wurde eine Haftungsbeschränkung mit Selbstbehalt vereinbart. In dem Formular heißt es dazu in einem per Stempel aufgebrachten und vom abholenden Fahrer unterschriebenen Vermerk weiter: „Die Haftungsbeschränkung umfasst nicht Schäden an LKW-Aufbauten oder Schäden, die durch unsachgemäße Bedienung, Ladung oder den Anschluss von elektrischen Geräten entstehen“. Auf die „K-Mietbedingungen“ wurde in dem Vertrag hingewiesen. Eine Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug bestand zu keinem Zeitpunkt.

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Der Beklagte war zu jener Zeit als Praktikant bei der Streithelferin beschäftigt. Er nahm dabei seit dem 01.07.2002 an einer vom Arbeitsamt unterstützten Umschulungsmaßnahme zum Berufskraftfahrer teil. Im Rahmen seiner praktischen Tätigkeit bei der Streithelferin hatte er auch schon geraume Zeit (4-5 Wochen) vor dem streitgegenständlichen Schadensfall mit jenem Fahrzeug gearbeitet. Probleme, insbesondere mit den Bremsen, waren ihm dabei nicht aufgefallen.

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Zum Schadenseintritt kam es, als der Beklagte am 17.10.2003 von der Streithelferin den Auftrag erhielt, an die von der Klägerin gemietete Zugmaschine einen Auflieger aufzusatteln. Der genaue Ablauf des Unfallereignisses, welches sich auf dem abschüssigen Betriebsgelände der Streithelferin ereignete, ist streitig. Jedenfalls geriet das Fahrzeug nach dem Ankopplungsvorgang ins Rollen, prallte gegen die einige Meter entfernte Laderampe und wurde im Frontbereich beschädigt. Entgegen seinem sonstigen Vorgehen hatte der Beklagte das Fahrzeug zuvor nicht durch das Unterlegen von Keilen gegen ein Wegrollen gesichert.

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In einer Schadensanzeige gegenüber der Klägerin erklärte der Beklagte durch Ankreuzen in der entsprechenden Kategorie und Unterschreiben des Dokuments: „Wer ist für den Unfall/Schaden verantwortlich? Ich persönlich“.

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Nach einem von der Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten waren zur Beseitigung der Schäden Reparaturkosten in Höhe von 14.732,28 € und eine Reparaturdauer von 10-12 Tagen erforderlich. Die dann tatsächlich durchgeführte Reparatur kostete ausweislich der Werkstattrechnung der J vom 12.12.2003 netto 8.500,60 €. Reparaturarbeiten an der Bremsanlage des Fahrzeugs wurden im Rahmen dessen und auch später nicht vorgenommen. Das Fahrzeug befand sich vom 10.11. bis 12.12.2003 in der Werkstatt.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Feststellbremse nicht ausreichend betätigt und somit das Fahrzeug fahrlässig nicht hinreichend gegen ein Wegrollen gesichert, bevor er den Auflieger mit der Zugmaschine verband. So habe er den Vorfall auch unmittelbar danach gegenüber dem Zeugen N dargestellt.

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Die Klägerin hat zunächst Ersatz der Reparaturkosten verlangt. Ferner macht sie einen Mietausfallschaden in Höhe von 83 € netto pro Werkstatttag abzgl. 15 % ersparter Eigenkosten, also 72,17 € für 14 Tage geltend.

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Zudem verlangt die Klägerin 53,35 € für die Erstellung des Sachverständigengutachtens, sowie eine Unkostenpauschale in Höhe von 30 € ersetzt.

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Von der sich daraus ergebenden Gesamtsumme in Höhe von 9.594,33 € hat sie zunächst die schon vorprozessual von der Streithelferin gezahlten 1.600,00 € in Abzug gebracht und ursprünglich beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.994,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 13.05.2004 als Gesamtschuldner neben der Streithelferin zu zahlen.

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Nachdem sich die Klägerin mit der Streithelferin in einem Parallelverfahren 24 O 52/04 vor dem Landgericht Hagen auf eine vergleichsweise Regelung geeinigt und die Streithelferin in der Folge weitere 4.000,00 € an die Klägerin gezahlt hat, haben die Parteien wegen dieser Summe den vorliegenden Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 7.994,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2004 als Gesamtschuldner neben der Streithelferin zu zahlen abzgl. am 15.04.2005 gezahlter 4.000,00 €.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe vor dem Ankoppelungsversuch die Handbremse angezogen. Er könne sich das Wegrollen des Fahrzeugs daher nur damit erklären, dass die Bremsanlage einen Defekt gehabt haben müsse. Ihn treffe an der Entstehung des Schadens kein Verschulden. Im Übrigen habe ihn die Streithelferin im Rahmen der Umschulung nur unzureichend ausgebildet, so dass er keine Erfahrung im Umgang mit LKW einschließlich des Ankoppelns eines Aufliegers an eine Zugmaschine gehabt habe. Auch sei er von der Streithelferin als billige Arbeitskraft missbraucht und unter ständigen Termindruck gesetzt worden. Am Unfalltag habe er bereits einen 13stündigen Arbeitstag hinter sich gehabt und sei übermüdet gewesen.

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Der Beklagte bestreitet auch die Höhe des eingetretenen Schadens, da an der Zugmaschine erkennbar lediglich die Stoßstange und die Beleuchtung in Mitleidenschaft gezogen gewesen seien.

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Mit Grundurteil des Landgerichts Wuppertal vom 27.05.2005 wurde die Haftung des Beklagten dem Grunde nach festgestellt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 10.03.2006. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten des Herrn Dipl.-Ing. O vom 29.09.2006 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist hinsichtlich des Hauptanspruchs in Höhe von 3.966,65 € begründet. In Höhe von 27,68 € ist sie unbegründet.

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Wie mit Grundurteil vom 27.05.2005 bereits entschieden, ist der Beklagte der Klägerin gemäß § 823 I BGB dem Grunde nach zum Ersatz des Schadens, der aus dem Unfall vom 17.10.2003 resultierte, verpflichtet.

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Es ergibt sich ein Anspruch des Klägers gemäß §§ 249 ff. BGB auf Ersatz des Schadens in Höhe von 9.566,65 € abzüglich der von der Firma T vorgerichtlich geleisteten 1.600,00 € und der 4.000,00 €, in dessen Höhe die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, also 3.989,33 €.

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Im Einzelnen:

25

1.

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Die von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 8.500,60 € sind vom Beklagten in voller Höhe gemäß § 249 II BGB zu erstatten.

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Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O sieht es das Gericht als erwiesen an, dass die Schäden an dem Sattelzug durch den in Streit stehenden Unfall hervorgerufen wurden und die ausgeführten Reparaturen auch allein zur Behebung dieser Schäden erforderlich waren.

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Die Schäden am Sattelzug sind durch den Anstoß an der Auffahrrampe entstanden. Die Anstoßstelle am Sattelzug befindet sich in ca. 0,90 m Höhe. Die Auffahrrampe überschreitet von ebenerdig bis Rampenhöhe alle Höhen, so dass der Bereich um 0,90 m der Anstoßstelle am Sattelzug der Höhe nach entspricht. Die Stoßimpulse, die dadurch auf das Fahrzeug gewirkt haben, haben nach den Feststellungen des Sachverständigen auch die durch die Reparatur beseitigten Schäden verursacht.

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Zudem ist die Höhe der Reparaturrechnung nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. O gerechtfertigt. Die dort aufgeführten Tätigkeiten und Materialien sind für die Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Schadensbildes erforderlich gewesen.

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2.

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Der Mietausfall der Klägerin ist vom Beklagten gemäß § 252 BGB zu ersetzen, jedoch nur in Höhe von 987,70 €; insoweit ist von der geltend gemachten Forderung ein Abzug in Höhe von 22,68 € zu machen.

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Diesbezüglich ist ein Langzeitmiettarif von 83,- € pro Tag abzgl. 15 % ersparter Eigenkosten zugrunde zu legen. Entgegen der Berechnung der Klägerin ergibt sich somit aber nicht ein Tagessatz von 72,17 €, sondern nur von 70,55 €. Nach ihrem eigenen Vortrag ist in dem Betrag von 83,- € ein Kostenanteil von 15% enthalten. Somit sind die 83,- € als Ausgangsgröße anzusetzen, wobei sich der Mietausfallschaden auf 85% von diesen 83,- € beläuft.

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Die Geltendmachung eines Mietausfallschadens für 14 Tage ist gerechtfertigt. Das Fahrzeug befand sich ausweislich der Werkstattrechnung der J vom 12.12.2003 vom 10.11.2003 bis zum 12.12.2003, also länger als 14 Tage, in Reparatur.

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3.

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Die Auslagenpauschale für Schadensabwicklung ist nur in Höhe von 25,- € statt geforderter 30,- € gemäß § 249 II BGB zu ersetzen. Nach jahrelanger Zuerkennung einer Kostenpauschale in Höhe von 40,- DM ist diese inflationsbedingt gemäß § 287 ZPO auf 25,- € heraufzusetzen (LG Braunschweig NJW-RR 2001, 1682).

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4.

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Die geltend gemachten 53,35 € für die Erstellung des Gutachtens sind vom Beklagten gemäß § 249 II BGB zu erstatten. Die Rechnung für das Gutachten der Gutachtenzentrale Dipl.-Ing. L vom 08.11.2004 weist für die Erstellung des Gutachtens einen Betrag von 1.127,40 € aus, also mehr als die beantragten 53,35 €. Das Gutachten war auch für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung, insbesondere zur Ermittlung des Schadensumfangs, notwendig.

38

5.

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Der zwischen der Klägerin und ihrer Streithelferin im Verfahren 24 O 52/04 vor dem Landgericht Hagen am 24.03.2006 geschlossene Vergleich hat keine Gesamtwirkung zugunsten des Beklagten in dem Sinne, dass er ebenfalls von einer Haftung für den über die Vergleichssumme hinausgehenden Betrag frei würde. Nach § 423 BGB wirkt ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragsschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten. Dabei kann im Zweifel Gesamtwirkung angenommen werden, wenn der Vergleich mit einem Gesamtschuldner getroffen wird, der im Innenverhältnis für den Gesamtbetrag einzustehen hat; beschränkte Gesamtwirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn der mit einem Gesamtschuldner geschlossene Vergleich dessen Verpflichtung endgültig erledigen soll.

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Allerdings ergibt sich aus dem vor dem Landgericht Hagen geschlossenen Vergleich ohne Zweifel, dass die Haftung des hiesigen Beklagten bestehen bleiben sollte. Denn dieser setzt gerade voraus, dass die Klägerin gegen den hiesigen Beklagten ihre Ansprüche weiterverfolgen können soll. Demgemäß bleibt es bei der Einzelwirkung dieses Vergleichs, wobei den Interessen des Beklagten dadurch Rechnung zu tragen ist, dass die hiesige Streithelferin der Klägerin im Innenverhältnis dem Beklagten nicht die Beschränkung ihrer Haftung im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin entgegenhalten kann.

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6.

42

Der Zinsanspruch ist begründet aus §§ 291, 288 I BGB.

43

7.

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Die Kosten des Rechtsstreits sind insgesamt vom Beklagten zu tragen. Dies gilt auch, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2005 übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Hinsichtlich des erledigten Teils entspricht die Kostentragungspflicht des Beklagten gemäß § 91 a ZPO der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes, da er insoweit ebenfalls verurteilt worden wäre. Soweit die Klage in Höhe von insgesamt 27,68 € abgewiesen worden ist, führt dies nach § 92 II Nr. 1 ZPO nicht zu einer Beteiligung der Klägerin an der Kostenlast. Dass der Beklagte auch die Kosten der Nebenintervention zu tragen hat, folgt aus § 101 I ZPO.

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8.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S.1 ZPO.

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Streitwert:                            bis zum 27.05.2005: 7.994,33 €

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                                            ab dem 28.05.2005: bis 4.000,- €