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Landgericht Wuppertal·5 O 397/13·09.02.2014

Drittwiderspruchsklage wegen gepfändetem Pkw: Anspruch stattgegeben, Kosten der Klägerin auferlegt

ZivilrechtSachenrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Drittwiderspruchsklage gegen die Zwangsvollstreckung in ihr Auto und machte Eigentum geltend. Die Beklagte pfändete das Fahrzeug und erkannte nach Zustellung der Klage unmittelbar an. Das Gericht gab der Klage statt und verfügte die vorläufige Herausgabe, legte jedoch die Kosten dem Klägerin auf, da sie vor Klageerhebung keine ausreichenden, nachprüfbaren Urkunden vorgelegt hatte.

Ausgang: Drittwiderspruchsklage stattgegeben; vorläufige Herausgabe angeordnet; Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt wegen verspäteter Glaubhaftmachung

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anerkenntnis des Anspruchs unmittelbar nach Zustellung der Klage sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen (§ 93 ZPO).

2

Bei der Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB hat der Kläger das die Vollstreckung hindernde Recht so rechtzeitig und glaubhaft zu machen, dass die Vollstreckungsgläubigerin eine Nachprüfung vornehmen kann.

3

Schriftliche Aufforderungen zur Herausgabe ohne beglaubigte Abschriften oder zur Vorlage geeigneter Urkunden genügen nicht, um das Eigentum im Vollstreckungsverfahren ausreichend glaubhaft zu machen.

4

Erkennt die Gegenseite erst nach Zustellung der Klage und Vorlage der Unterlagen an, bleibt die Kostenfolge zugunsten der sofortigen Anerkennung zu Lasten des Klägers.

Relevante Normen
§ 93 ZPO§ 771 BGB

Tenor

Die von der Beklagten aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E vom 5.10.2012, Ur. Nr.#####/#### gegen Herrn L, B-Weg, xx betriebene Zwangsvollstreckung in das Kraftfahrzeug der bayerischen Motoren Werke AG, BMW 318 CI Cabriolet, Erstzulassung: 21. 5. 2004, Fahrgestellnummer: xxxxx wird für unzulässig erklärt.

Bis zur Entscheidung über den rechtskräftigen  Ausgang der Drittwiderspruchsklage wird das oben genannte Kraftfahrzeug vorläufig an die Klägerin herausgegeben.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Am 2.12.2013 fand im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Ehemann der Klägerin ein Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bei der Gerichtsvollzieherin L statt. An diesem Tag wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie Eigentümerin des im Tenor genannten Pkws sei.

3

Auf Betreiben der Beklagten wurde der Pkw gepfändet.

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Mit Schriftsatz vom 6.12.2013 hat die Klägerin Drittwiderspruchsklage erhoben unter Hinweis auf ihr Eigentum. Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 hat sie den Antrag erweitert.

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Die Klage wurde der Beklagten am 27.12.2013 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6.1.2014 hat die Beklagte den Klageantrag anerkannt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen, da sie erstmals mit der Klageschrift Nachweise im Hinblick auf das Eigentum der Klägerin erhalten habe.

6

Die Klägerin beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, da sie bereits am 2.12.2013 auf ihr Eigentum hingewiesen habe .

Entscheidungsgründe

8

Entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten war dem Antrag der Klägerin stattzugeben.

9

Die Kosten des Rechtsstreits waren der Klägerin aufzuerlegen, da die Beklagte den Anspruch sofort anerkannt hat im Sinne des § 93 ZPO.

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Bei einer Drittwiderspruchsklage nach § 771 BGB muss der Kläger zur Vermeidung seiner Kostenlast der Beklagten das die Vollstreckung hindernde Recht so rechtzeitig vor Klageerhebung ausreichend glaubhaft machen, dass die Beklagte dies noch nachprüfen kann. Schriftliche Aufforderungen zur Freigabe ohne beglaubigte Abschriften oder Ablichtungen von Urkunden, die das Eigentumsrecht belegen, genügen nicht.

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Vorliegend hat die Klägerin aber lediglich im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom 2.12.2013 und gegebenenfalls noch im Rahmen der Mobiliarvollstreckung auf ihr Eigentum hingewiesen. Dass sie dieses zu diesem Zeitpunkt glaubhaft gemacht und oder durch Urkunden nachgewiesen hätte, hat sie nicht einmal vorgetragen.

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Unmittelbar nach Zustellung der Klageschrift, der entsprechende Unterlagen beigefügt waren, hat die Beklagte aber den Anspruch sofort anerkannt. Damit waren der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

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Streitwert: 10.000 €