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Landgericht Wuppertal·5 O 391/04·22.06.2006

Arzthaftung: Klage wegen Dormicum‑Sedierung nach Magenspiegelung abgewiesen

ZivilrechtArzthaftungsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Rentenzahlungen wegen angeblicher fehlerhafter Prämedikation (Midazolam/Dormicum) und mangelhafter Überwachung bei einer Magenspiegelung 1995. Das Gericht folgte dem Sachverständigen und stellte fest, dass Dosierung und Überwachung dem damaligen Standard entsprachen und kein kausaler Schaden nachgewiesen wurde. Langfristige Beeinträchtigungen konnten nicht auf die einmalige Gabe zurückgeführt werden. Die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Behandlungsfehler und Dauerschäden abgewiesen; Klägerin hat Pflichtverletzung und Kausalität nicht ausreichend nachgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen ärztlicher Behandlung setzen voraus, dass der Kläger sowohl eine Pflichtverletzung des Behandlers als auch die kausale Verursachung des eingetretenen Schadens substantiiert nachweist.

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Bei Sedierung (im Unterschied zur Narkose) richtet sich der erforderliche Überwachungsaufwand nach dem medizinischen Standard zum Zeitpunkt der Behandlung; eine ständige Anwesenheit eines Anästhesisten oder zwingende kontinuierliche Sauerstoffsättigungsüberwachung ist nicht generell vorgeschrieben.

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Die Dosistitration von Midazolam erfolgt schrittweise bis zur gewünschten Sedierung; eine fraktionierte Gesamtdosis von bis zu 5 mg kann dem medizinischen Standard entsprechen, sofern sie alters- und zustandsgerecht angewendet wird.

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Kurzfristig wirkende Sedativa wie Midazolam haben üblicherweise eine Wirkdauer von Minuten bis Stunden; dauerhaft mehrere Jahre andauernde neurokognitive Störungen sind nicht typischerweise auf eine einmalige, korrekt durchgeführte Sedierung zurückzuführen.

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Der Kläger hat die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen kausale Zuordnung zu langfristigen Gesundheitsschäden; unzureichende Substantiierung führt zur Abweisung der Ansprüche.

Relevante Normen
§ 823 ff. BGB§ 91, 709 ZPO§ 42 Abs. 2 GKG§ 42 II GKG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin suchte den Beklagten in den Jahren 1992, 1993 und 1995 auf, um dort insgesamt drei Spiegelungen der Speiseröhre, des Magens und des Zwölffingerdarms bei sich vornehmen zu lassen. Bei den ersten beiden Spiegelungen wurden der Klägerin zur vorherigen Beruhigung jeweils 10 mg Valium intravenös verabreicht.

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Bei der dritten Untersuchung vom 17.01.1995 wurde der Klägerin ein anderes Präparat, nämlich Midazolam (Dormicum) in einer Dosis von 5 mg verabreicht. Bei der Spiegelung selber war ein Anästhesist nicht zugegen. Nach der Untersuchung wurde die Klägerin, nachdem sich ihr Zustand wieder stabilisiert hatte, von ihrem Ehemann nach Hause gebracht.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Prämedikation nicht de lege artis ausgeführt. So sei die Dosierung von Dormicum im obersten Bereich von 5 mg als zu hoch anzusehen. Auch sei das Medikament fehlerhaft intravenös verabreicht worden. Ferner sei während der Untersuchung eine ordnungsgemäße Überwachung der Klägerin nicht erfolgt. Die Anwesenheit eines Anästhesisten sei erforderlich gewesen; auch sei eine kontinuierliche Sauerstoffsättigungsüberwachung nicht erfolgt. Durch die Fehler des Beklagten sei sie unmittelbar nach der Untersuchung in einen weggetretenen, apathischen Zustand geraten, von dem sie sich nicht vollkommen erholt habe. Dies habe sich u.a. darin geäußert, dass sie die Verrichtung ganz alltägliche Aufgaben nicht mehr habe bewältigen können. Sie sei beispielsweise nicht mehr in der Lage gewesen, die Wohnung aufzuräumen und sauber zu halten und Lebensmittel bedarfsorientiert einzukaufen. Aufgrund dieser Orientierungslosigkeit, die sich auch auf die Arbeitsleistung ausgewirkt habe, habe sie unmittelbar nach der Magenspiegelung ihren Arbeitsplatz bei einer Bank verloren. Erst im Jahre 1998 habe sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert. Sie meint, wegen der ganz erheblichen, langjährigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 30.000,00 Euro als angemessen anzusehen. Auch sei ihr wegen der fehlerhafen Prämedikation ein Rentenschaden entstanden, der jährlich 2.748,15 Euro betrage. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Höhe des Rentenschadens wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2004 (Bl. 6 ff. d. GA).

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Die Klägerin beantragt,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin mindestens 30.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Rente in Höhe von 2.748,15 Euro jährlich, zu leisten in vierteljährlichen Raten zu je 687,04 Euro, beginnend ab dem 01.06.2007 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin bestreitend entgegen. Die vorgenommene Dosierung habe sich im Bereich der empfohlenen Dosierungsanleitung gehalten. Da es sich nicht um eine Narkose, sondern lediglich um eine Prämedikation gehandelt habe, sei es weder üblich noch erforderlich gewesen, dass eine kontinuierliche Sauer- stoffsättigungsüberwachung stattfinde, noch dass die Anwesenheit eines Anästhesisten erforderlich gewesen wäre. Die Untersuchung habe zu keinem Zeitpunkt Auffälligkeiten gezeigt. Nach der Untersuchung noch bis Juli 1996 habe sich die Klägerin in ständiger Behandlung bei ihm befunden, ohne dass die Klägerin ihm gegenüber Beschwerden geäußert hätte.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. M vom 03.10.2005 (Bl. 162 ff. d.GA) sowie auf die Anhörung des Sachverständigen im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 (Bl. 207 ff. d. GA).

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

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Entscheidunqsqründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Klägerin kann von dem Beklagten weder wegen vertraglicher Pflichtverletzungen noch aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gemäß § 823 ff. BGB auf der Grundlage der streitgegenständlichen Behandlung Schmerzensgeld und/ oder Schadensersatz beanspruchen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht festzustellen, dass die Klägerin durch etwaige Fehler auf Seiten des Beklagten einen Schaden erlitten hat. Den ihr in dieser Hinsicht obliegenden Nachweis hat sie nicht zu führen vermocht.

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In der Beurteilung des Behandlungsgeschehens und seiner Folgen folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen Herrn Privatdozent Dr. M, dessen Fachkunde außer Frage steht. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Begutachtung mit dem streitgegenständlichen Behandlungsfall eingehend auseinandergesetzt unter Berücksichtigung des Vortrags der Parteien und unter Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Behandlungsunterlagen und Befunde. Das Gericht hat seine widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen nachvollzogen.

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Hiernach ist zunächst nicht festzustellen, dass dem Beklagten bei der Gabe des Medikamentes Dormicum am 17.01.1995 Fehler unterlaufen sind. Nach den Untersuchungen des Sachverständigen war die Dosis nicht zu beanstanden. Die Dosis bei Erwachsenen unter 60 Jahren ohne bestimmte Risiken beträgt als Initialdosis 1 - 2,5 mg langsam intravenös. Eine Initialdosis von 1 mg kann unter Umständen ausreichend sein. Nach zwei Minuten kann eine weitere Dosis von 1 mg gegeben werden. Die Dosistitration kann in 1-mg-Schritten alle zwei Minuten bis zum Auftreten der gewünschten Sedierung vorgenommen werden. Eine Dosis von mehr als 5 mg intravenös ist im allgemeinen nicht notwendig. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Klägerin 52 Jahre alt, so dass diese von dem Sachverständigen festgestellten Dosierungsvorschriften eingehalten wurden. Auch eine Gesamtdosis von 5 mg fraktioniert intravenös, wie es von der Klägerin behauptet wird, entspricht dabei einer korrekten Dosierung.

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Auch während der Überwachung der Sedierung sind keine Fehler auf Seiten des Beklagten festzustellen. Die Anwesenheit eines Anästhesisten ist nicht zu verlangen.

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Ebenso ist es so, dass jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt eine Sauerstoffüberwachung nicht vorgeschrieben oder zu verlangen war. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 02.02.2006 erläuterte der Sachverständige insofern anschaulich und plausibel, dass solche Anforderungen an die Überwachung bei einer Sedierung im Gegensatz zu einer Narkose nicht zu stellen sind.

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Davon abgesehen kann der von der Klägerin behauptete andauernde Zustand einer Apathie von bis zu drei Jahren nicht auf die einmalige Gabe des Medikamentes Dormicum zurückgeführt werden. Durchschnittlich beträgt die Wirkdauer zwischen 45 und 90 Minuten. Zustände wie Verwirrtheit, Lethargie und körperliches Schwächegefühl etc. werden in der Literatur nur im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Verabreichung des Medikamentes bis zu zwei Tagen nach der Injektion keinesfalls aber über einen Zeitraum von drei Jahren beschrieben. Auch kann es nach der eindeutigen Aussage des Sachverständigen im Rahmen seiner Anhörung mit der Gabe von Dormicum in der Menge von 5 mg bei der Klägerin nicht zu einer Hypoxim mit organischen Folgen gekommen sein.

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin gab keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Entgegen der dortigen Ausführungen befand sich die Klägerin nicht in einem narkoseartigen Zustand. Sie wurde vielmehr sediert.

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Nach der eindeutigen Aussage des Gutachters kann es bei der Gabe von 5 mg Dormicum mit zu einer Hypoxie mit organischen Folgen gekommen sein.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen den §§ 91, 709 ZPO, § 42 Abs. 2 GKG.

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Streitwert: 43.740,75 Euro (Klageantrag zu 1.: 30.000,00 Euro

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Klageantrag zu 2.: 13.740,75 Euro, § 42 II GKG).