Beschluss: Vorlagepflicht von Fahrzeug‑Standort‑ und Fahrbewegungsdaten gegen BMW angeordnet
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht ordnet gem. §§ 142 Abs.1, 144 ZPO an, dass die Bayerische Motoren Werke AG Daten zum Standort und zu Fahrbewegungen des Fahrzeugs (FIN WBSWL91080P324186) für den 06.05.2014–07.05.2014 in einer vom Gericht auszuwertenden Form vorlegt und bis zur Rechtskraft bereithält. Ausnahmen wegen Zeugnisverweigerungsrechten nach §§ 383–385 ZPO bleiben unberührt. Bei unberechtigter Verweigerung drohen Ordnungsgeld oder Ordnungshaft.
Ausgang: Beschluss ordnet die Vorlage fahrzeugbezogener Standort- und Fahrbewegungsdaten durch die BMW an
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §§ 142 Abs.1, 144 ZPO die Vorlage von Urkunden und Unterlagen in einer auswertbaren Form anordnen und deren Verfügbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits anordnen.
Eine Vorlagepflicht besteht nicht, soweit ein Recht zur Zeugnisverweigerung nach §§ 383–385 ZPO greift; dies schließt persönliche oder sachliche Verweigerungsgründe ein.
Zu den persönlichen Verweigerungsgründen zählen nach der Rechtsprechung und dem Beschluss Verlobung, Ehe oder frühere Ehe, Lebenspartnerschaft sowie Verwandtschaft in gerader Linie oder Seitenlinie bis zum dritten Grad bzw. Schwägerschaft bis zum zweiten Grad.
Bei unberechtigter Verweigerung der Vorlage kann das Gericht Ordnungsmittel verhängen, namentlich Ordnungsgeld und bei dessen Unpfändbarkeit Ordnungshaft (vgl. §§ 142 Abs.2, 144 Abs.2 ZPO i.V.m. §§ 386–390 ZPO).
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
wird gem. §§ 142 Abs. 1, 144 ZPO angeordnet, dass
die Bayerische Motoren Werke Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden xx
von 3 Wochen nach Zugang dieses Beschlusses
die in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, nämlich die bei ihr hinterlegten Daten zum Standort und zu den Fahrbewegungen des Fahrzeugs BMW mit der FIN WBSWL91080P324186 für die Zeit vom 06.05.2014 bis zum 07.05.2014 dem Gericht in einer von einem vom Gericht noch zu beauftragenden Sachverständigen auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.
Rubrum
auswertbaren Form vorzulegen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zur Verfügung zu stellen.
Es werden folgende Hinweise erteilt:
Eine Vorlagepflicht besteht dann nicht, wenn entsprechend den §§ 383 bis 385 ZPO ein Recht zur Zeugnisverweigerung, also insbesondere aus persönlichen oder sachlichen Gründen, besteht.
Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Vorlagepflichtige mit einer Partei des Rechtsstreits verlobt ist, verheiratet ist oder war, Lebenspartner einer Partei ist oder war oder in gerader Linie mit einer Partei verwandt oder verschwägert, und der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
Im Falle unberechtigter Verweigerung der Vorlage kann ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt werden (vgl. §§ 142 Abs. 2, 144 Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 386 bis 390 ZPO).