Antrag auf zweite vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) wegen Doppelvollstreckungsgefahr abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO. Das Gericht stellte fest, dass frühere Prozessbevollmächtigte regelmäßig berechtigt waren, Zahlungen entgegenzunehmen, und dass nicht hinreichend nachgewiesen ist, ob bereits schuldbefreiend geleistet wurde. Wegen der Gefahr der Doppelvollstreckung und der begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten in diesem Verfahren wurde der Antrag zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO abgewiesen wegen fehlender Aufklärung und Gefahr der Doppelvollstreckung
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO ist wegen der Gefahr der Doppelvollstreckung nur in Ausnahmefällen zu erteilen.
Kann im Verfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nicht abschließend geklärt werden, ob schuldbefreiend geleistet wurde, ist der Antrag zurückzuweisen.
Die Befugnis früherer Prozessbevollmächtigter, Zahlungen entgegenzunehmen, ist vom Antragsteller substantiiert zu widerlegen; bloße Behauptungen genügen nicht.
Beschränkte Aufklärungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren rechtfertigen die Zurückweisung eines Antrags auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung, wenn damit eine konkrete Gefahr doppelter Vollstreckung verbunden ist.
Tenor
Der Antrag der Klägerin vom 16.01.2012 auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 733 ZPO wird zurückgewiesen.
Gründe
Die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers haben jenen langfristig bei unterschiedlichsten Prozessen vertreten. Dabei waren Sie in jedem Verfahren bevollmächtigt, Geld der Gegenseite in Empfang zu nehmen. Sofern etwas anders für das vorliegende Verfahren gelten sollte, ist dies nicht hinreichend nachgewiesen. Jedenfalls ist nicht im Rahmen der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung der Sachverhalt insofern aufzuklären, als dass sich endgültig herausstellt, ob schuldbefreiend geleistet wurde oder nicht. Die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung ist jedenfalls wegen der Gefahr der Doppelvollstreckung nur in Ausnahmefällen zu erteilen. Da sich der Sachverhalt wegen der beschränkten Aufklärungsmöglichkeiten im Klauselerteilungsverfahren nicht abschließend aufklären lässt, war der Antrag zurückzuweisen.