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Landgericht Wuppertal·5 O 314/99·16.10.2000

Klage auf Rückzahlung wegen angeblicher unerlaubter Steuerberatung abgewiesen

ZivilrechtBereicherungsrechtSteuerberatungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Rückzahlung von für Buchhaltungsarbeiten gezahlten Entgelten, weil der Beklagte ohne Steuerberaterlaubnis tätig gewesen sein soll. Das Gericht prüft, ob ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz und ein daraus folgender Vermögensnachteil vorliegt. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin keinen konkreten Vermögensnachteil substantiiert darlegt und die erbrachte Leistung anzurechnen ist.

Ausgang: Klage auf Rückzahlung wegen vermeintlich unbefugter Steuerberatung abgewiesen mangels substantiiert dargelegtem Vermögensnachteil

Abstrakte Rechtssätze

1

Für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB ist ein konkreter Vermögensnachteil des Bereicherungsgläubigers darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Die Aufrechnung des Werts der tatsächlich erbrachten Leistung ist bei der Prüfung eines Bereicherungsanspruchs zu berücksichtigen; eine erhaltene Gegenleistung kann die Erstattungsforderung entfallen lassen.

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Laufende Buchführungsarbeiten fallen regelmäßig unter die Ausnahmen des Steuerberatungsgesetzes (§ 6 StBerG) und begründen nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Verbot unbefugter Hilfeleistung in Steuersachen.

4

Die Erstellung von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen kann zwar Hilfeleisten i.S.d. Steuerberatungsgesetzes darstellen, begründet aber allein keinen Erstattungsanspruch, wenn kein konkreter Vermögensnachteil dargelegt wird.

Relevante Normen
§ 2 StBG§ 5 StBG§ 6 Nr. 3 StBG§ 134 BGB§ 812 BGB§ 818 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 23 U 29/01 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe lei-stet.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt Rückzahlung eines für Buchhaltungsarbeiten gezahlten Entgelts.

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Die Klägerin hatte ursprünglich die Mutter des Beklagten mit Buchhaltungsarbeiten beauftragt. Nachdem diese gestorben war, übernahm der Beklagte diese Tätigkeiten. Weiterhin hat die Klägerin mit dem Rechenzentrum Xxx O zusammengearbeitet.

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Der Beklagte hat in den Jahren 1993 bis 1996 Tätigkeiten für die Klägerin ausgeübt und hierfür insgesamt einen Betrag von 14.490,00 DM erhalten. Er ist nicht Steuerberater.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sämtliche Buchhaltungsarbeiten für sie übernommen bis auf die Fertigung eines Jahresabschlusses, welche er jeweils einem Steuerberater überlassen habe.

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Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe selbst steuerliche Prüfungen vorgenommen. So habe er beispielsweise geprüft, ob Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig seien.

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Er habe für die Klägerin Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen erstellt.

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Ferner habe der Beklagte seine Arbeiten werbend nach außen erledigt.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe eine steuerberaterliche Tätigkeit ausgeübt und daher gegen die §§ 2, 5 und 6 Nr. 3 Steuerberatungsgesetz verstoßen, weshalb der Vertrag zwischen den Parteien nach § 134 BGB nichtig sei und sie einen Anspruch auf Rückerstattung aus § 812 BGB habe.

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Die Klägerin behauptet ferner, die Arbeiten des Beklagten seien grob fehlerhaft gewesen. So habe er umfangreich Fehlbuchungen vorgenommen. Die behaupteten Fehlbuchungen belegt die Klägerin umfangreich (Blatt 24 bis 27 der Akten).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 14.490,00 DM nebst 10% Zinsen seit dem 01. September 1999 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt steuerliche Prüfungen für die Klägerin vorgenommen, sondern lediglich die Buchführung durchgeführt und nur dafür habe er Geld erhalten.

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Es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen.

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Der Beklagte behauptet weiter, er habe zu keinem Zeitpunkt Lohn- oder Umsatzsteuervoranmeldungen für die Klägerin erstellt. Diese seien vielmehr vom Rechenzentrum Xxx O fertig erstellt an ihn weitergeleitet worden und er beziehungsweise sein Vater hätten diese an die Klägerin übersandt zur Unterschrift. Der Beklagte meint, diese Tätigkeit sei üblich im Rahmen von Buchhaltungsarbeiten und keine steuerberaterliche Tätigkeit.

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Der Beklagte ist der Auffassung, seine Tätigkeit sei kaum über mechanische Buchhaltungstätigkeit hinausgegangen.

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Der Beklagte behauptet, er habe bei seinen Tätigkeiten keine Fehler gemacht.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2000 (Blatt 28 bis 29) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der an den Beklagten gezahlten Summen aus § 812 BGB zu.

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Die Klägerin konnte trotz eines entsprechenden Hinweises seitens der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2000 nicht substantiiert darlegen, inwieweit ihr infolge einer gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Tätigkeit des Beklagten ein Vermögensnachteil entstanden sein soll.

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Zur Überzeugung der Kammer konnte die Klägerin nicht darlegen, daß mit der Bereicherung des Beklagten ein Nachteil im Vermögen der Klägerin korrespondiert. Ein Vermögensnachteil ist jedoch für einen Bereicherungsanspruch erforderlich, ansonsten besteht für den Bereicherungsgläubiger kein Saldo (vgl. Palandt-Thomas, § 818, Rn. 48). Zwar hat der Beklagte unstreitig die 14.490,00 DM von der Klägerin erhalten, er hat dafür aber eine Leistung erbracht, die die Klägerin nicht zurückerstatten kann. Im Rahmen der gegebenenfalls vorzunehmenden Saldierung muß sich die Klägerin den Wert dieser Leistung anrechnen lassen.

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Ungeachtet der Frage der Rechtsgrundlosigkeit der erbrachten Leistung fehlt es jedenfalls vorliegend am Vermögensnachteil.

27

Ein Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz und eine damit einhergehende Nichtigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien käme zwar in Betracht für die Erstellung von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen. Diese wären ein Hilfeleisten im Sinne des § 1 Steuerberatungsgesetz und damit für den Beklagten nach § 5 Abs. 1 Steuerberatungsgesetz verboten.

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Jedoch hat die Klägerin es verabsäumt, bezüglich dieser Erstellung von Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen einen Vermögensnachteil darzulegen. Insbesondere reicht hierfür die nicht näher substantiierte Behauptung, die Leistungen des Beklagten seien wegen ihrer angeblichen Fehlerhaftigkeit für die Klägerin völlig wertlos gewesen nicht aus. Die Klägerin beschränkt sich auch nach dem Hinweis der Kammer darauf, vom Beklagten verursachte Buchungsfehler darzulegen.

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Die im einzelnen angegebenen Buchungstätigkeiten des Beklagten genügen ebenfalls den Anforderungen an die Darlegung eines Vermögensnachteils nicht.

30

Zum einen wird aus der bloßen Aufzählung nicht deutlich, ob hier lediglich Buchungen im Rahmen der laufenden Geschäftsvorfälle durch den Beklagten vorgenommen worden sein sollen. Insoweit käme ein Bereicherungsanspruch schon mangels Verstoßes gegen das Steuerberatungsgesetz nicht in Betracht.

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Denn die Buchungstätigkeit im Rahmen der laufenden Geschäftsvorfälle darf nach dem Steuerberatungsgesetz auch weniger qualifizierten Personen überlassen werden und fällt damit unter die in § 6 StBG normierten Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (Gehre, StBG, § 6, Rdnr. 7).

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Andererseits macht die Klägerin auch nicht deutlich, daß es sich bei den dargestellten Buchungen um Abschlußbuchführungen handeln soll, wozu der Beklagte nach dem StBG nicht berechtigt wäre. Hinzu kommt, daß die Klägerin es auch diebezüglich und trotz des Hinweises versäumt, konkret einen Vermögensnachteil darzulegen, der ihr infolge der Tätigkeit des Beklagten entstanden sein soll. Die nur in dem Schreiben des Steuerberaters Schubert (Bl. 34 - 35 d. A.) angegebenen rund 30.000,00 DM Schaden sind nicht ausdrücklich zum Vortrag gemacht und im übrigen zu pauschal, um den Anforderungen an die konkrete Darlegung eines Vermögensnachteils genügen zu können.

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Die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe selbst steuerliche Prüfungen vorgenommen, muß als unsubstantiiert zurückgewiesen werden. Hierzu führt sie lediglich aus, der Beklagte habe in einem Falle geprüft, ob Bewirtungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig seien.

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Dies isoliert stellt zur Überzeugung der Kammer noch keine steuerberaterliche Tätigkeit dar. Im übrigen versäumt es die Klägerin auch hier, konkret darzulegen, worin der Verstoß gegen das Steuerberatungsgesetz bestehen soll und vor allem, worin diesbezüglich ein Vermögensnachteil bei ihr entstanden sein soll.

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Inwieweit die Behauptung, der Beklagte habe seine Tätigkeiten werbend nach außen vorgetragen, einen Hinweis darauf geben soll, daß der Beklagte mit seinen Buchhaltungstätigkeiten für die Klägerin gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßen haben soll, ist nicht ersichtlich.

36

Nach allem fehlt es hinsichtlich der möglicherweise gegen das Steuerberatungsgesetz verstoßenden Tätigkeiten des Beklagten an einem substantiiert vorgetragenen Vermögensnachteil der Klägerin.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.