Themis
Anmelden
Landgericht Wuppertal·5 O 285/99·22.03.2001

Kfz-Unfall: Fiktive Reparaturkostenabrechnung begrenzt durch Wiederbeschaffungsaufwand

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Nach einem Kfz-Unfall mit unstreitiger Alleinhaftung der Versicherung stritten die Parteien über die Höhe des restlichen Sachschadens bei fiktiver Abrechnung. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug unrepariert für 7.200 DM und verlangte Reparaturkosten plus merkantilen Minderwert. Das Gericht sprach 12.600 DM zu und begrenzte die fiktive Reparaturkostenabrechnung auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert minus tatsächlich erzielter Restwert). Einen höheren Restwert aus von der Versicherung eingeholten Sondermarkt-Angeboten musste sich der Kläger mangels § 254 BGB-Verstoßes nicht anrechnen lassen.

Ausgang: Klage auf weiteren Unfallschaden überwiegend zugesprochen; im Übrigen wegen Begrenzung auf Wiederbeschaffungsaufwand abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechnet der Geschädigte nach einem Kfz-Unfall fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, ohne tatsächlich zu reparieren, ist der ersatzfähige Sachschaden nach oben durch den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) begrenzt.

2

Der Geschädigte darf bei der Restwertermittlung grundsätzlich den im Sachverständigengutachten ausgewiesenen bzw. den tatsächlich erzielten Restwert zugrunde legen; ein Verweis auf höhere Restwerte eines Sondermarkts kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht.

3

Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Geschädigte vor der Veräußerung die Angemessenheit des beabsichtigten Verkaufspreises durch einen sachkundigen Gutachter überprüfen lässt und darauf vertraut.

4

Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere Verwertungsmöglichkeit nur verweisen, wenn diese ohne weiteres zugänglich ist; Angebote, die sich (zunächst) nur an den Schädiger/Versicherer richten und deren Modalitäten unklar sind, genügen hierfür nicht.

5

Holt der Schädiger Restwertangebote verspätet ein und kündigt dies dem Geschädigten nicht rechtzeitig an, kann der Geschädigte grundsätzlich auf Basis des vorliegenden Gutachtens disponieren, ohne sich nachträgliche Sondermarktangebote entgegenhalten zu lassen.

Relevante Normen
§ 92 ZPO§ 254 BGB§ 249 Satz 2 BGB§ 254 Abs. 2 BGB§ 284 f. BGB§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.600,00 DM nebst 4% Zinsen p.a. seit dem 02.08.1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 9% und der Beklagten zu 91% auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte ohne, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine unbe-dingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.

Tatbestand

2

Der Kläger war mit seinem Pkw Mercedes Benz C 200 Diesel mit dem amtlichen Kennzeichen ###am 10.05.1999 in einen Verkehrsunfall mit dem Kraftfahrzeug der Marke Opel mit dem amtlichen Kennzeichen W-NX 99 des Herrn N, ###, ####1 X, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verwickelt.

3

Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, daß die Beklagte für die Unfallfolgen dem Grunde nach zu 100 Prozent haftet.

4

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe der Kläger berechtigt ist, Schadensersatz zu verlangen. Gegenstand der Klage ist ein restlicher Schadensbetrag, nachdem die Beklagte bereits auf den von dem Kläger auf 34.103,56 DM bezifferten Gesamtschaden 20.200,00 DM gezahlt hat.

5

Der Kläger begehrt eine Abrechnung des Unfallschadens auf Reparaturkostenbasis, wobei er seiner Schadensberechnung das Gutachten des von ihm beauftragten Sachverständigen Kvom 18.05.1999 (Blatt 41 f. GA) zugrunde legt. Der Sachverständige hat die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer auf 31.003,56 DM beziffert und den unfallbedingten Minderwert des Fahrzeugs auf 3.100,00 DM veranschlagt. Den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug hat der Sachverständige auf 40.000,00 DM geschätzt. Dieses Gutachten wurde der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21.05.1999 übersandt. Der Kläger veräußerte sein Fahrzeug in unrepariertem Zustand.

6

Den nach Teilregulierung der Beklagten noch offenen Schadensbetrag beziffert der Kläger wie folgt:

7

Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer 31.003,56 DM

8

Wertminderung 3.100,00 DM

9

Fahrzeuggesamtschaden 34.103,56 DM

10

abzüglich von der Beklagten gezahlter 20.200,00 DM

11

Restschaden 13.903,56 DM.

12

Nach Eingang des Gutachtens holte die Beklagte unter Offenlegung des ihr übersandten Sachverständigengutachtens Restwertangebote über die Auto-ONLINE Produktbörse ein. Das daraufhin eingegangene Höchstgebot der Firma B in C belief sich auf einen Übernahmepreis einschließlich Mehrwertsteuer von 19.800,00 DM (Blatt 27 GA). Mit Telefaxschreiben vom 01.06.1999 übersandte die Beklagte dieses Angebot an den Rechtsanwalt des Klägers. Der Kläger ließ daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 08.06.1999 der Beklagten mitteilen, daß er sein unfallgeschädigtes Fahrzeug bereits am 19.05.1999 verkauft habe.

13

Der Kläger trägt vor:

14

Die Beklagte sei verpflichtet, ihm den nach Abzug ihrer Teilleistung in Höhe von 20.200,00 DM noch verbleibenden Schadensrestbetrag zu erstatten. Der Schadensfall sei, da kein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Der Erlös von 7.200,00 DM, den er aus dem Weiterverkauf des unfallbeschädigten Fahrzeuges erzielt habe, sei marktgerecht gewesen. Dies habe ihm vor dem Verkauf der Sachverständige L auf Nachfrage bestätigt. Die von der Beklagten angeführten Restwertangebote seien völlig unrealistisch.

15

Der Kläger beantragt,

16

die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 13.903,56 nebst 4% Zinsen seit dem 02.08.1999 zu zahlen.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Sie trägt vor:

20

Sie habe den Schaden des Klägers bereits in vollem Umfang ausgeglichen. Vorliegend sei von einem wirtschaftlichen Totalschaden auszugehen, da von dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs dessen Restwert abzuziehen und das Ergebnis mit den voraussichtlichen Reparaturkosten zu vergleichen sei. Hierbei sei ein Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs in Höhe von 19.800,00 DM anzusetzen. Der Kläger habe sein Fahrzeug zu einem viel zu niedrigen Preis weit unter Marktwert verschleudert. Sein Fahrzeug sei auch in unfallbeschädigtem Zustand am Markt sehr begehrt gewesen, so daß erheblich höhere Verkaufpreise zu erzielen gewesen seien. Dies zeigten auch die von ihr eingeholten Verkaufsangebote, die deutlich über dem von dem Kläger erzielten Preis gelegen hätten.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrensablaufs sowie des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die von Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

22

Die Kammer hat Beweis erhoben. Wegen der nähren Einzelheiten hierzu wird auf die Beschlüsse vom 07.11.2000 (Blatt 70 f. GA) und 25.01.2001 (Blatt 86 GA) sowie die schriftliche Aussage des Zeugen L vom 09.01.2001 (Blatt 78 GA) und das Sitzungsprotokoll vom 02.03.2001 (Blatt 93 f. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist überwiegend begründet.

25

Der Kläger kann von der Beklagten restlichen Schadensausgleich in Höhe von 12.600,00 DM aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses verlangen.

26

Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien nicht streitig.

27

Der Höhe nach kann der Kläger einen Schadensausgleich auf Reparaturkostenbasis beanspruchen.

28

Da der Kläger das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht hat reparieren lassen, ist der Schadensberechnung das von ihm eingeholte und in den Einzelheiten von der Beklagten nicht substantiiert bestrittene Gutachten des Sachverständigen L zugrunde zu legen. Hiernach sind die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer auf 31.003,56 DM zu beziffern. Hinzu kommt eine Wertminderung in Höhe von 3.100,00 DM, so daß sich der gesamte Sachschaden des Klägers auf 34.103,56 DM beläuft.

29

Da der Kläger sein Fahrzeug jedoch tatsächlich nicht hat reparieren lassen, ist der auf Reparaturkostenbasis fiktiv abzurechnende Schaden nach oben hin begrenzt durch die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert des beschädigten Fahrzeugs (vgl. OLG Köln in NJW RR 1993 Seite 1437, OLG Düsseldorf in Versicherungsrecht 1996 Seite 904, BGH in NJW 1992 Seite 903). Dieser Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich vorliegend auf 40.000,00 DM Wiederbeschaffungswert abzüglich 7.200,00 DM erzielter Restwert = 32.800,00 DM. Einen hierüber hinausgehenden Sachschaden kann der Kläger nicht ersetzt verlangen.

30

Entgegen der Auffassung der Beklagten muß er sich hier aber auch nicht einen höheren als den tatsächlich erzielten Verkaufspreis von 7.200,00 DM anrechnen lassen. Seitens der Beklagten wird nicht substantiiert bestritten, daß der Kläger tatsächlich nur diesen Erlös bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs erhalten hat. Wird - wie hier - der Fahrzeugschaden auf Gutachtenbasis abgerechnet, ist der Geschädigte grundsätzlich berechtigt, der Schadensabrechnung den von einem Sachverständigen ermittelten Restwert zugrunde zu legen (vgl. BGH a.a.O., OLG Köln a.a.o.).

31

Eine abweichende Beurteilung kann dann zum Zuge kommen, wenn der Geschädigte sich insoweit einen Verstoß gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB vorwerfen lassen muß. Dessen Voraussetzungen hat im Einzelfall der Geschädigte darzulegen und nachzuweisen.

32

Vorliegend kann dem Kläger kein derartiger Verstoß zur Last gelegt werden. Wird der Restwert von einem Sachverständigen ermittelt, kann sich der Geschädigte grundsätzlich auf dessen Urteil verlassen. Hier hat der Kläger vor der Veräußerung seines Fahrzeugs den Sachverständigen L zur Angemessenheit des ins Auge gefaßten Veräußerungspreises befragt. Der Sachverständige hat den von dem Kläger genannten Preis noch an der unteren Grenze des Marktwertes des verunfallten Fahrzeugs als angemessen angesehen und dies dem Kläger mitgeteilt. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen L, gegen dessen persönliche Glaubwürdigkeit sich keine Bedenken ergeben haben, fest. Da der Sachverständige zuvor das unfallbeschädigte Fahrzeug gesehen und begutachtet hatte, konnte der Kläger auch darauf vertrauen, daß die ihm seitens des Zeugen L erteilte Auskunft zutreffend war. Insbesondere mußte er nicht an der Qualifikation des Sachverständigen zweifeln, zumal da das von ihm bereits zuvor vorgelegte schriftliche Gutachten hierzu keinen konkreten Anlaß bot. Schon von daher verstieß der Kläger nicht in vorwerfbarer Weise gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, wenn er sein Fahrzeug zu dem konkret erzielten Preis weiterveräußerte. Eine möglicherweise fehlerhafte Einschätzung des Marktwertes durch den Sachverständigen geht im Ergebnis zu Lasten des Schädigers.

33

Unabhängig hiervon kann die Beklagte den Kläger vorliegend auch aus anderen Gründen nicht auf die von ihr eingeholten Restwertangebote verweisen. Im Rahmen der Schadensbehebung hat der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB nur im Rahmen des ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage Zumutbaren den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. So muß er sich auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen der wirtschaftlichen Vernunft halten. Diesem Gebot wird in der Regel jedoch bereits dadurch Genüge getan, daß das unfallbeschädigte Fahrzeug zu dem im Rahmen eines eingeholten Sachverständigengutachtens ausgewiesenen Restwert verkauft wird, denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwertes, so daß der Geschädigte den so ermittelten Restwertbetrag grundsätzlich seiner Schadensberechnung zugrunde legen darf. Der Schädiger kann den Geschädigten deshalb insbesondere nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, den dieser auf einem Sondermarkt durch spezielle Restwertaufkäufer erzielen könnte (vgl. BGH in DAR 2000 Seite 159). Dies schließt es allerdings nicht aus, daß besondere Umstände den Geschädigten Veranlassung geben können, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um seiner sich aus § 254 Abs. 2 BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Derartige Ausnahmen, deren Voraussetzungen zur Beweislast des Schädigers stehen, sind jedoch in engen Grenzen zu halten, weil andernfalls die dem Geschädigten nach § 249 Satz 2 zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen würde (so BGH a.a.O.). In Betracht kommt eine derartige Ausnahme dann, wenn der Schädiger dem Geschädigten eine ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachweist. Hierzu reicht allerdings der bloße Hinweis auf eine preisgünstigere Möglichkeit der Verwertung, um deren Realisierung sich der Geschädigte erst noch bemühen muß, nicht. Gerade dies wäre hier jedoch der Fall gewesen, denn die von der Beklagten ins Feld geführten Restwertangebote richteten sich an sie und nicht an den Kläger. Letztere hätte sich daher zunächst einmal mit den auswärtigen Anbietern, hier insbesondere der in erster Linie von der Beklagten herangezogenen Firma B, zum Zwecke eines Vertragsabschlusses in Verbindung setzen müssen, ohne die Seriosität des Angebotes und des Anbieters überhaupt einschätzen zu können. Dem Kläger wäre damit noch die Entfaltung einer eigenen Initiative zum Verkauf an einen Käufer abverlangt worden, zu der er grundsätzlich nicht verpflichtet war (vgl. hierzu BGH a.a.O.). Zu welchen Bedingungen insbesondere diese Firma im übrigen bereit gewesen wäre, das Fahrzeug zu übernehmen, ist den hierzu vorgelegten Unterlagen im einzelnen nicht zu entnehmen. Insbesondere ist hieraus nicht zu ersehen, ob sie sich bereit gefunden hätte, das Unfallfahrzeug abzuholen und auf ihre Kosten zu ihrem Firmensitz zu verbringen. Solange dies nicht eindeutig geklärt ist, braucht sich der Geschädigte auf eine derartige Verwertungsmöglichkeit nicht einzulassen. Hinzu kommt, daß bis zum Eingang der Restwertangebote bei dem Kläger seit dem Unfallereignis bereits erhebliche Zeit verstrichen war. Grundsätzlich ist dem Geschädigten ein derartig langes Zuwarten mit der Schadensbehebung durch Reparatur- beziehungsweise Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten, da er in der Regel ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Schadensbehebung hat. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte ihm nach der Schadensmeldung zu einem angemessen frühen Zeitpunkt zumindest mitgeteilt hat, daß sie beabsichtigt, ihm Verwertungsangebote zukommen zu lassen, so daß der Kläger sich von vornherein hierauf einrichten konnte. Ohne derartige Anzeige seitens der Beklagten konnte er grundsätzlich nach Vorlage des Gutachtens davon ausgehen, auf der Basis dieses Gutachtens nach fiktiven Reparaturkosten abrechnen zu können. Auch die Beklagte hatte im Rahmen der Schadensregulierung die Interessen des Geschädigten in angemessener Weise zu berücksichtigen. Ihr war es selbst nach Treu und Glauben durchaus zumutbar, nach Kenntniserlangung von dem Schadensfall sogleich, gegebenenfalls nach einer eigenen Besichtigung des Fahrzeugs, etwaige Verwertungsangebote einzuholen und dem Geschädigten zu unterbreiten, ohne zuvor das gegnerische Schadensgutachten abzuwarten und damit eine Regulierung des Schadensfalls nicht unerheblich zu verzögern. Daß sie diese Möglichkeit hier nicht unverzüglich und damit rechtzeitig wahrgenommen hat, geht im Ergebnis zu ihren Lasten mit der Folge, daß sie auch unter diesem Aspekt den Kläger nicht auf die von ihr nachträglich eingeholten Verwertungsangebote verweisen kann.

34

Die Klage ist daher unter Berücksichtigung der bereits von der Beklagten gezahlten Summe in dem ausgeurteilten Umfang begründet.

35

Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 284 f. BGB.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

37

Streitwert bis 14.000,00 DM.