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Landgericht Wuppertal·5 O 274/03·11.07.2006

Feststellung eines Vergleichs über 8.000 EUR nach Schriftsätzen (§ 278 Abs. 6 ZPO)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten durch Schriftsätze vom 06.07.2006 und 11.07.2006 den Abschluss eines Vergleichs über 8.000 EUR wegen eines Vorfalls im Krankenhaus vom 14.11.2002. Das Landgericht stellte nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass ein Vergleich zustande gekommen ist. Der Vergleich regelt die Abgeltung sämtlicher Ansprüche des Klägers für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Ausgang: Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Vergleichs über 8.000 EUR gemäß § 278 Abs. 6 ZPO als stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vergleich kann durch übereinstimmende Schriftsätze der Parteien zustande kommen und vom Gericht gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt werden.

2

Ein Vergleich kann sämtliche Ansprüche des Anspruchstellers – bekannte und unbekannte – für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft abdecken und diese zwischen den Parteien endgültig erledigen.

3

Ansprüche, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, werden durch einen zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich nicht hinsichtlich dieser Dritten bereinigt.

4

Die Parteien können in einem Vergleich die gegenseitige Aufhebung der Kostentragung vereinbaren; das Gericht setzt eine solche Vereinbarung in den Tenor um.

Relevante Normen
§ 278 Abs. 6 ZPO

Tenor

wird gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass die Parteien durch Schriftsätze vom 06.07.2006 und vom 11.07.2006 einen Vergleich mit folgendem Inhalt geschlossen haben:

1.

Die Beklagten zahlen als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.000,00 EUR.

2.

Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind, gegen die Beklagten aufgrund des Vorfalles vom 14.11.2002 in dem von der Beklagten zu 2. unterhaltenen Krankenhaus, seien sie den Parteien bekannt oder unbekannt, seien sie Gegenstand des Rechtsstreites oder nicht ausgeglichen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleiches werden gegeneinander aufgehoben.

Rubrum

1

Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich: bis 13.000,00 EUR.

2

Wuppertal, 12.07.2006

3

Landgericht, 5. Zivilkammer