Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei Prothesenlockerung nach HWS-OP
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Implantatlockerung einer bei einer HWS-OP eingesetzten Bandscheibenprothese Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht. Sie rügte Behandlungsfehler, Ungeeignetheit bzw. fehlende Zulassung der Prothese sowie unzureichende Aufklärung. Das LG wies die Klage nach Sachverständigengutachten ab, weil ein Operationsfehler oder Zulassungs-/Eignungsmangel nicht nachgewiesen sei und der Verlauf als extrem selten/schicksalhaft einzustufen sei. Zudem sei die Aufklärung über Lockerung/Abstoßung dokumentiert; jedenfalls greife hypothetische Einwilligung mangels therapeutischer Alternative ein.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung weiterer Ersatzpflicht mangels nachgewiesenen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche aus (ärztlichem) Behandlungsvertrag und aus §§ 823 Abs. 1, 253 BGB setzen den Nachweis eines schuldhaften Behandlungsfehlers oder einer sonstigen Pflichtverletzung voraus.
Kann ein medizinischer Sachverständiger anhand Operationsbericht und Kontrollbefunden einen lege-artis-Eingriff und einen optimalen Sitz eines Implantats bestätigen, ist ein Behandlungsfehler wegen fehlerhafter Implantation nicht feststellbar.
Ein extrem seltenes, in der Fachliteratur nicht beschriebenes Verrutschen bzw. eine Lockerung eines Implantats kann als schicksalhafter Verlauf zu bewerten sein, wenn sich kein ärztliches Versäumnis nachweisen lässt.
Eine schriftlich dokumentierte Risikoaufklärung begründet eine Vermutung für Vollständigkeit und Richtigkeit; die Partei, die eine Aufklärungslücke behauptet, hat diese Vermutung zu widerlegen.
Selbst bei unterstellter Aufklärungslücke scheiden Ansprüche aus, wenn nach den Umständen von einer hypothetischen Einwilligung auszugehen ist, insbesondere bei fehlender ernsthafter therapeutischer Alternative.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, bei der bereits im Jahre 1997 in Höhe HWK 5/6 eine Bandscheibenoperation durchgeführt worden und eine Bandscheibenprothese implantiert worden war, stellte sich im Jahre 2004 in der neurochirurgischen Abteilung des von der Beklagten zu 2.) betriebenen Krankenhauses vor. Die Klägerin beklagte seit über 6 Monaten bestehende linksseitige Cervicobrachialgien mit Ausstrahlung im Bereich des seitlichen Ober- und Unterarmes, in die Finger 3 und 4 der linken Hand ziehend. Weiter berichtete die Klägerin über anhaltende Nacken- und Hinterkopfschmerzen. Ausweislich der Krankenunterlagen gab die Klägerin weiterhin eine Kraftminderung der linken Hand sowie Kribbelparästhesien in den Fingern 3 und 4 links an. Die Ärzte der Beklagten diagnostizierten einen erneuten Bandscheibenvorfall in der Etage C 4/5 linksbetont und stellten nach Therapieresistenz unter der bereits durchgeführten konservativen Behandlung die Indikation zur operativen Therapie.
Am 04.10.2004 unterzeichnete die Klägerin eine Einwilligungserklärung zu einer "Operation an der Halswirbelsäule". Dort heißt es unter anderem:
"Eine Aufklärung über weitere Einzelheiten wünschte ich nicht / erfolgte, soweit ich es wünschte / insbesondere wurde ich hingewiesen auf ...Lockerung/Abstoßung des eingebrachten Dübels..."
Handschriftlich wurde an dieser Stelle noch das Wort "Prothese" eingefügt.
Am 05.10.2004 erfolgte der operative Eingriff. Der Beklagte zu 1.) räumte das Zw-schenwirbefach C 4/5 aus und baute nach Abtragung osteochondrotischer Randzacken eine Bandscheibenprothese (PCM-Cervitech medium 6,5 mm) ein.
Am 08.10.2004 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung entlassen. Am 17.10.2004 wurde ein Kontrollbild zur Überprüfung des Sitzes der Prothese angefertigt.
Am 25.10.2004 erfolgte auf Anraten der Beklagten eine Rehabilitation für die Dauer von 4 Wochen.
Im Dezember 2004 bekam die Klägerin starke Schluckstörungen, so dass sie alsbald nur noch Flüssignahrung zu sich nehmen konnte. Sie suchte daraufhin die Ärzte Dr. T3 und Dr. T2 auf, die jedoch keine genaue Diagnose erstellen konnten und einen Globus vermuteten. Daraufhin suchte die Klägerin den Orthopäden Dr. Q auf. Dieser führte einen Schlucktest durch und überwies die Klägerin zur Schluck-Röntgenstudie ins Klinikum S. Dort erkannte man am 22.03.2005, dass sich das am 05.10.2004 eingesetzte Implantat gelöst hatte und in die Speiseröhre ragte. Am 23.03.2005 wurde dann das Implantat im XKrankenhaus entfernt und durch Eigenknochen aus der Hüfte ersetzt.
Die Klägerin behauptet, die Operation vom 05.10.2004 sei fehlerhaft ausgeführt worden, da das eingebrachte Implantat nicht lege artis verankert worden sei. Wegen dieses Fehlers sei das Implantat herausgerutscht und in die Speiseröhre gelangt. Infolge der von den Beklagten zu vertretenden Fehlern habe sie fünf Monate unter Schmerzen im Nacken und der rechten Schulter gelitten, welche ohne heiße Duschen nicht auszuhalten gewesen wären. Weiter habe sie unter Kopfschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Schlafstörungen, Schluckbeschwerden und Schmerzen im gesamten Halsbereich gelitten. Ferner habe sie wegen der Fehler der Beklagten ihren Hobbys wie Fitness, Rollerfahren, Squash und Tennis physisch und psychisch bedingt nicht mehr oder nur noch in sehr eingeschränktem Zustand nachgehen können. Sie meint, wegen der von den Beklagten zu verantwortenden Beeinträchtigungen sei ein Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 € angemessen.
Die Klägerin behauptet weiter, dass bei der streitgegenständlichen Operation verwendete Implantat sei für Eingriffe dieser Art nicht geeignet gewesen bzw. die Zulassung der Prothese sei eingeschränkt bzw. untersagt gewesen. Außerdem behauptet sie, dass sie im Rahmen der Aufklärung nicht über das Risiko der Verrutschung des Implantates hingewiesen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2005 zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Operation vom 05.10.2004 im Städtischen Klinikum T entstanden sind und/oder entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass Implantat sei ordnungsgemäß unter Beachtung der Anleitung des Herstellers eingebracht worden. Die Verschiebung des Implantates sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen eingetreten und als schicksalhaft zu bezeichnen. Im Übrigen sei die Klägerin auch ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Aus dem handschriftlichen Zusatz im Aufklärungsformular ergebe sich, dass die Beklagten die Klägerin über das Risiko, dass sich die Prothese lockere bzw. abgestoßen werde, aufgeklärt worden sei. Im Übrigen würden die Grundsätze über die hypothetische Einwilligung eingreifen, da sich die Klägerin nicht darauf berufen könne, sie hätte sich bei weitergehender Aufklärung gegen die Durchführung des operativen Eingriffs entschieden, denn es habe keine ernsthafte therapeutische Alternative bestanden.
Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beschlüsse vom 06.12.2006 (Bl. 56 ff. d. GA) sowie vom 27.08.2007 (Bl. 196 ff. d. GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachten. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 29.05.2007 (Bl. 165 ff. d. GA) sowie auf die schriftliche Ergänzung des Gutachten vom 15.11.2007 (Bl. 222 ff. d. GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze sowie auf die beigezogenen Krankenunterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin kann von den Beklagten weder wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten noch gemäß den §§ 823 Abs. 1, 253 BGB die Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden verlangen. ´
Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Klägerin nicht der ihr obliegende Nachweis gelungen, dass es im Rahmen der streitgegenständlichen Behandlung zu einem ärztlichen Versäumnis gekommen ist, welches die Beklagten zu verantworten haben.
Bei der Beurteilung des Behandlungsgeschehens und seiner Folgen folgt die Kammer dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M, an dessen Sachkunde als Leitender Arzt der Neurochirurgischen Klinik des # Krankenhauses in F keine Zweifel bestehen. Der Sachverständige hat sich mit dem streitgegenständlichem Behandlungsfall unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien und unter Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen eingehend auseinander gesetzt. Die Kammer hat die plausiblen Ausführungen des Sachverständigen nachvollzogen und sich zu Eigen gemacht.
Hiernach kann zunächst nicht festgestellt werden, dass die Operation vom 05.10.2004 fehlerhaft durchgeführt worden wäre. Unter Auswertung des Operationsberichtes konnte der Gutachter Fehler beim das Ausräumen des Zwischenwirbelraumes und Anfrischen der Grund- und Deckplatten von C4 und C5 sowie Abtragen von osteochondrotischen Randzacken sowie Entfernen des im Kernspintomogramm nachgewiesenen Bandscheibenvorfalls nicht feststellen. Nachfolgend wurde ein Probeimplantat eingesetzt, welches mit einem sehr guten Sitz beschrieben wurde. Danach erfolgte das Einsetzen des Implantates mit der Zange und unter Durchleuchtung das vorsichtige Platzieren in der regelrechten Lage. Ferner wurde nach den Feststellungen des Sachver-ständigen in einem am 17.10.2004 angefertigten Kontrollbild die optimale Lage der PCM-Prothese in der frisch operierten Etage C 4/5 überprüft. Insgesamt ist damit nach den Ausführungen des Gutachters festzustellen, dass die Prothese optimal saß. Auch ist nicht festzustellen ist, dass das Implantat fehlerhaft verankert worden wäre. Das Implantat ist maximal weit in den Zwischenwirbelraum eingebracht worden und war auch nicht zu klein dimensioniert.
Ferner kann eine fehlerhafte Verankerung nach den Ausführungen des Gutachters auch schon deshalb unmöglich erfolgt sein, da kein eigentlicher Verankerungsprozess erforderlich ist. Denn sowohl die Ober- als auch die Unterseite des Implantates weisen geriffelte Oberflächen auf, die in der Regel zu einem optimalen Sitz des Implantates führen.
Außerdem ist nach den Krankenunterlagen nicht davon auszugehen, dass das Implantat in die Speiseröhre geraten war, sondern lediglich zu einer Verdrängung der Speiseröhre geführt hatte. Insgesamt hat der Sachverständige diesen Verlauf als extrem selten und schicksalhaft beschrieben.
Davon abgesehen gab der Gutachter in seiner schriftlichen Ergänzung insoweit noch einmal an, dass ein Verrutschen in der streitgegenständlichen Form noch nie zuvor beschrieben worden war. Allenfalls kam es in 3 Prozent der Fälle zu milden Verrutschungen des Implantates von maximal 3 mm.
Ferner ist nach den Angaben des Sachverständigen festzustellen, dass zu keinem Zeitpunkt die Zulassung der Prothese eingeschränkt oder untersagt gewesen wäre. In Anbetracht der hohen Zahl von Implantationen und der geringen Komplikationsrate war nach seinen Ausführungen auch die Prothese für Eingriffe der vorliegenden Art geeignet.
Soweit die Klägerin schließlich erstmals mit Schriftsatz vom 21.02.2008 eine fehlerhafte Aufklärung rügte, hat dies keinen Erfolg.
Wie die Kammer bereits im Beschluss vom 28.02.2008 hingewiesen hat, ist nach der dokumentierten Aufklärung von einer vollständigen, ordnungsgemäßen Aufklärung auszugehen. Denn danach wurde die Klägerin über das Risiko der "Lockerung/Abstoßung des eingebrachten Dübels/Prothese" aufgeklärt. Der handschriftliche Zusatz "Prothese" legt insofern nahe, dass gerade auch über die Möglichkeit der Lockerung der (Band-scheiben-)Prothese gesprochen worden war. Diese schriftliche Dokumentation der Aufklärung trägt nach Ansicht der Kammer die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich, so dass es Sache der Klägerin ist, diese Vermutung zu widerlegen. Soweit die Klägerin hier ihre eigene Parteivernehmung beantragt hat, ist dies nicht geeignet und im Hinblick auf § 447 ZPO bzw. § 448 ZPO unzulässig. Auch hierauf hatte die Kammer die Klägerin bereits hingewiesen.
Davon abgesehen ist davon auszugehen, dass die Grundsätze der hypothetischen Einwilligung eingreifen. Denn nach dem nicht widersprochenen Vorbringen der Beklagten bestand zu der operativen Therapie in Anbetracht der zuvor erfolglos durchgeführten konservativen Therapie keine therapeutische Alternative. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass nach den Krankenunterlagen die Klägerin bereits zuvor, nämlich im Jahre 1997 in den Einbau einer Bandscheibenprothese durch die Neurochirurgische Abteilung des x-Krankenhauses in X eingewilligt hatte. Bei alledem ist nicht zu erkennen, weshalb die Klägerin nunmehr in eine Operation nicht eingewilligt hätte, wenn ihr das nur äußerst geringe Risiko des Verrutschens der Prothese mitgeteilt worden wäre.
Bei alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
Streitwert: 14.000,00 EUR.
(Klageantrag zu 1.): 10.000,00 €, Klageantrag zu 2.): 4.000,00 €)