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Landgericht Wuppertal·5 O 206/17·11.12.2017

Darlehenswiderruf 2017 nach Belehrung 2012 verfristet; Rückabwicklung abgewiesen

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger verlangten die Rückabwicklung zweier 2012 geschlossener Darlehen nach Widerruf im Januar 2017 sowie Nutzungsersatz und Annahmeverzugsfeststellung. Das LG Wuppertal hielt den Widerruf für verfristet, weil die Widerrufsinformation die gesetzlichen Anforderungen erfüllte und die Widerrufsfrist 2012 in Lauf gesetzt wurde. Pflichtangaben (u.a. Ratenzahl/ Laufzeit, Abtretbarkeit, Aufwendungsersatz gegenüber öffentlichen Stellen) seien hinreichend klar und verständlich. Das KfW-Darlehen sei zudem nach § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. nicht widerrufbar; die Klage wurde insgesamt abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Rückabwicklung und Nutzungsersatz nach Widerruf der Darlehen wegen verfristeten bzw. nicht bestehenden Widerrufsrechts abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehen beginnt, wenn der Darlehensnehmer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wurde und ihm die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. vorliegen; ein später erklärter Widerruf ist dann verfristet.

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Eine Widerrufsinformation darf zur Bestimmung des Fristbeginns auf § 492 Abs. 2 BGB a.F. Bezug nehmen; ein gesonderter Abdruck der Norm ist zur Wahrung des Transparenzgebots nicht erforderlich, wenn der Gesetzestext allgemein zugänglich ist.

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Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB erforderlichen Angaben zu Zahl und Fälligkeit der Raten können ausreichend sein, wenn sich bei monatlicher Leistungspflicht aus der angegebenen Laufzeit die Anzahl der Teilzahlungen ohne Weiteres ergibt.

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Hinweise zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung genügen den Informationspflichten, wenn sie im Vertrag deutlich hervorgehoben sowie inhaltlich klar und verständlich geregelt sind; der Umstand, dass Hinweis und Vertragsregelung zusammenfallen, ist für sich genommen nicht unzulässig.

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Eine Belehrung über einen möglichen Aufwendungsersatz gegenüber öffentlichen Stellen ist nicht fehlerhaft, wenn sie erkennbar an die Bedingung geknüpft ist, dass der Darlehensgeber derartige Aufwendungen tatsächlich erbracht hat und deren Geltendmachung vorbehalten will.

Relevante Normen
§ 139 BGB§ 355 BGB§ 356 BGB analog§ 346 BGB§ 357 Abs. 1 BGB§ 495 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Kläger machen mit ihrer Klage Rückabwicklungsansprüche aus Darlehensverträgen geltend, die sie mit der Beklagten geschlossen hatten.

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Mit Vertrag vom 19.07.2012 (Darlehensvertrags-Nr. #####/####) gewährte die Beklagte den Klägern ein Tilgungsdarlehen über einen Betrag von 202.000,00 Euro. Gemäß Ziffer 2.3 der Vereinbarung betrug der effektive Jahreszins 3 %. Die voraussichtliche Darlehenslaufzeit war unter Ziffer 2.7 der Vereinbarung mit 351 Monaten bis zum 30.09.2041 angegeben. Ferner vereinbarten die Parteien monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 765,92 Euro. Unter Ziffer 14 der Vereinbarung enthielt der Vertrag eine Widerrufsinformation. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 1 (Bl. 18 f. d. GA) Bezug genommen.

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Mit Datum vom gleichen Tag unterzeichneten die Kläger ein sogenanntes KfW-Darlehen (Vertrags-Nr. #####/####) über einen Betrag von 50.000,00 Euro. Hier betrug der effektive Jahreszins 1,97 %. Zur Rückzahlung vereinbarten die Parteien monatliche Zins- und Tilgungsleistungen von 262,60 Euro.Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K 2 (Bl. 28 ff. d. GA) verwiesen.

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Im Frühjahr 2017 verkauften die Kläger die Immobilie, die mit den vorgenannten Darlehensverträgen finanziert worden war. Der Vertrag über 202.000,00 Euro wurde gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst.

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Mit Schreiben vom 17.01.2017 widerriefen die Kläger die vorgenannten Darlehensverträge über 202.000,00 Euro und 50.000,00 Euro. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigen vom 14.07.2017 erläuterten die Kläger der Beklagten die Begründung des Widerrufs.

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Unter dem 25.07.2017 lehnte die Beklagte den Widerruf ab.

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Die Kläger sind die Ansicht, die zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensverträge seien wirksam widerrufen worden und seien zudem gesamtnichtig. Bezüglich des Darlehens über 202.000,00 Euro sei die Widerrufsinformation des Darlehensvertrags fehlerhaft gewesen. Zudem hätten gesetzlich geforderte Pflichtangaben gefehlt, weshalb die Frist für einen Widerruf nicht habe zu laufen begonnen. Entgegen der gesetzlichen Vorgabe seien im vorgenannten Vertrag nicht hinreichende Angaben zum Betrag, Zahl und der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen enthalten gewesen. Es fehle ferner ein deutlich gestalteter Hinweis auf die Abtretbarkeit der Forderung. Soweit ein Hinweis zur Abtretbarkeit unter Ziffer 12. des Vertrages enthalten sei, sei dieser Hinweis fehlerhaft, nämlich zum einen inhaltlich unzutreffend und im Übrigen den rechtlichen Anforderungen nicht genügend. Die Widerrufsbelehrung selber sei auch fehlerhaft, soweit darüber informiert worden sei, dass die Beklagte auch Aufwendungen ersetzt verlangen könne, die sie gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe und nicht zurückverlangen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die Beklagte im Rahmen des gegenständlichen Darlehensvertrages keinerlei Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht habe. Ferner enthalte die Widerrufsinformation eine überflüssige Belehrung über ein Rückgaberecht, welches nicht vereinbart worden sei. Schließlich weiche auch die Belehrung vom Muster ab, so dass sich die Beklagte nicht auf den Musterschutz berufen könne. Da es sich bei der Hingabe beider Darlehen um ein einheitliches Geschäft gehandelt habe, sei wegen der Unwirksamkeit des Vertrages über 202.000,00 Euro auch das KFW-Darlehen nach dem Gesichtspunkt des §§ 139 BGB, 355, 356 BGB analog unwirksam. Bislang hätten die Beklagten insgesamt 93.056,81 Euro an Zins- und Tilgungsleistungen auf die Darlehen erbracht, die sie infolge des Widerrufs nunmehr zurückverlangen könnten.

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Mit der am 06.10.2017 zugestellten Klage beantragen die Kläger,

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1.   die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 93.056,81 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten   über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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2.   die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger Nutzungsersatz in Höhe von 3.076,03 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

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3.   festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der ihr von den Klägern angebotenen Leistungen aus der Rückabwicklung der Darlehensverträge mit der Kontonummer #####/#### und mit der Kontonummer #####/#### jeweils seit dem 17.01.2017 in Verzug befindet.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wendet zunächst ein, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Kläger in Anbetracht der Ablösung des Darlehens über 202.000,00 Euro aufgrund des Verkaufes der versicherten Immobilie im Jahr 2017 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht ihren vermeintlichen Nutzungsersatzanspruch geltend machen würden, der allerdings die Zuständigkeitshürde zum Landgericht nicht erreicht hätte. Ferner seien die Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrages über 202.000,00 Euro ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informiert worden. Wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die Ausführungen unter Ziffer II. der Klageerwiderung vom 24.10.2017 (dort Seite 2. ff., Bl. 62 ff. GA).

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Zins- und Tilgungsraten gemäß den §§ 346, 355, 357 Abs. 1, 495 Abs. 1, 492 Abs. 1 BGB i.V.m. Art.247 § 6 Abs. 2, § 9 Abs. 1 EGBGB in den damals gültigen Fassungen. Der von den Klägern erklärte Widerruf ist unwirksam. Die Widerrufsfrist war bereits im Jahre 2012 abgelaufen, so dass die Erklärung des Widerrufs am 17.01.2017 verfristet war.

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Allerdings stand den Klägern gemäß den §§ 495 Abs. 1, 375 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b BGB a.F. begann die Frist nicht, bevor die Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatten. Dabei verwies § 492 Abs. 2 BGB a.F. auf die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB.

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Mit ihrer Rüge, die Pflichtangaben gem. § 492 Abs. 2 BGB seien fehlerhaft, dringen die Kläger nicht durch. In der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung heißt es hierzu: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angaben zur Vertragslaufzeit) erhalten hat“. Die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrages aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB… erhalten hat“, ist für sich klar und verständlich. Mit der Passage „nach Abschluss des Vertrages“ entspricht die Formulierung dem Gesetzestext aus § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 a BGB a.F.. Eine weitere Präzisierung als der Gesetzesgeber sie selber vornimmt, ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 22.11.2016, XI ZR 434/15).

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Dabei ist auch die Bezugnahme auf die Vorschrift des § 492 Abs. 2 BGB nach Meinung der Kammer ausreichend. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor. Der Gesetzestext ist für jedermann ohne weiteres zugänglich. Es überspannt die Anforderungen an das Verständlichkeitsgebot, würde man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann, verlangen (vgl. BGH a.a.O.). Dabei leidet die Verständlichkeit auch nicht deshalb, weil die Beklagte den Inhalt des § 492 Abs. 2 BGB durch die Aufzählung von Beispielen erläutert (vgl. BGH a.a.O.).

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Soweit die Kläger sich darauf berufen, entgegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB würden Angaben zur Anzahl des Teilzahlungen fehlen, ist dies nicht zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus Ziffer 2.7 der Vertragsurkunde (vgl. Bl. 16 d. GA), dass die voraussichtliche Darlehenslaufzeit 351 Monate beträgt. Da Zins- und Tilgungsbeiträge monatlich zu leisten waren, ergibt sich hieraus unschwer die Anzahl der Leistungsraten.

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Mit ihrer weiteren Rüge, es seien fehlerhafte Angaben zur Abtretbarkeit von Forderungen im Darlehensvertrag enthalten, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. So befinden sich nach Auffassung der Kammer zunächst deutlich gestaltet unter Ziffer 12. der Vereinbarung Hinweise zur Abtretbarkeit der Darlehensforderung und zur Übertragbarkeit des Vertragsverhältnisses. Diese Hinweise sind zum einen dadurch gegenüber dem übrigen Vertragstext hervorgehoben, dass sie mit einem schwarzen Rahmen umrandet wurden. Ferner wurden die Hinweise mit einem größeren Schrifttyp als die davor stehenden vertraglichen Regelungen in die Vertragsurkunde aufgenommen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Hinweis auf die Abtretbarkeit nicht zutreffend sein sollte. Soweit die Kläger hier meinen, weder im Vertrag noch in den AGB ergebe sich eine Einschränkung der Abtretbarkeit der Forderung, wie sie im „Hinweis“ beschrieben werde, ist darauf hinzuweisen, dass gerade unter Ziffer 12.1 vertraglich die Abtretbarkeit der Forderungen geregelt wurde. Richtig ist zwar, dass dieser Hinweis zugleich auch die Vertragsbestimmung ist. Dies ist aber nach Meinung der Kammer nicht unzulässig. Denn maßgeblich ist die Klarheit und Verständlichkeit der Regelung. Hieran bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Zweifel. Davon abgesehen hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 22.11.2016 (XI ZR 434/15) eine gleichlautende Widerrufsbelehrung einer Sparkasse zu beurteilen gehabt. Hier hat der Bundesgerichtshof keine Bedenken gegen diese Formulierung geäußert. Vielmehr führte er in der dortigen Entscheidung unter Ziffer 32. aus: „Im Übrigen unterrichtete die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation, ohne dass die Revision dies in Frage stellt, die normal informierten, angemessen aufmerksam und verständigen Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben inhaltlich klar und verständlich über die Bedingungen seines Widerrufsrechts“.

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Der weitere Einwand, die Widerrufsinformation sei wegen falscher Pflichtangaben unwirksam, da die Widerrufsbelehrung den Vermerk enthalte: „Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann.“, führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage. Denn wie sich aus der Widerrufsbelehrung ergibt, hat die Beklagte diese Information von einer Bedingung abhängig gemacht:„ - wenn die Sparkasse gegenüber öffentlichen Stellen Aufwendungen gem. § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Halbsatz 1 BGB erbringt (z.B. Notarkosten, die nicht rückerstattet werden) und sich für den Fall des Widerrufs die Geltendmachung dieses Anspruchs vorbehalten will“. Aus dieser Formulierung wird hinreichend deutlich, dass eine Pflicht zum Aufwendungsersatz nur dann und nur insoweit besteht, wenn die Bank gegenüber einer der Stellen Aufwendungen im Sinne der vorgenannten Regelung erbracht hat. Da eine Bank nicht immer sicher vorhersehen kann, ob und in welchem Umfang gegebenenfalls Aufwendungen gegenüber einer öffentlichen Stelle, wie zum Beispiel Notarkosten, noch auf sie zukommen werden, und sie im Falle des Widerrufs diese Kosten auch nur dann zurückverlangen kann, wenn sie zuvor darauf hingewiesen hat, kann nach Auffassung der Kammer gar nicht anders über diese mögliche Rechtsfolge des Widerrufs informiert werden. Im Übrigen gilt auch hier, dass der Bundesgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.11.2016 insoweit keine Bedenken gegen diese Formulierung geäußert hat.

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Mit ihrer Rüge, es seien überflüssige Bestandteile in der Widerrufsinformation enthalten bezogen auf ein Rückgaberecht bzw. im Hinblick auf Bausparverträge (vgl. S. 8 ff. der Klageschrift, Bl. 8 ff. d.GA) dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. Denn die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insoweit keinerlei Formulierungen in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation enthalten sind.

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Entspricht damit die verwendete Widerrufsinformation den gesetzlichen Anforderungen, kann offen bleiben, ob sich die Beklagte auch auf den Musterschutz berufen kann.

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In Anbetracht der damit obliegenden wirksamen Belehrung, geht der Widerruf des Darlehens in die Leere. Die Frage, ob die Unwirksamkeit des Vertrages über 202.000,00 Euro gem. § 139 BGB Auswirkungen auf das KfW-Darlehen hat, braucht daher nicht entschieden zu werden.

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Das KfW-Darlehen selber war gem. § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. kein widerrufbarer Verbraucherdarlehensvertrag

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Hat bei alledem der Widerruf keinen Erfolg, so sind auch die Anträge zu Ziffer 2. und 3. der Klage unbegründet.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen in §§ 91, 709 ZPO.

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Streitwert:  93.056,81 Euro.