Rückforderung von Zahlungen wegen Geschäftsunfähigkeit: Anspruch aus § 812 BGB teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Rückzahlung von 5.600 € geleisteter Zahlungen, die Betreuer wegen eines Vollstreckungsbescheids leisteten. Zentral ist, ob die Zahlungen wegen Geschäftsunfähigkeit des Klägers ohne rechtlichen Grund waren. Das Landgericht erkennt einen Rückerstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von 5.600 € nebst Zinsen; die Klage sonst abgewiesen. § 814 BGB greift hier nicht ein, weil die Betreuer die rechtliche Würdigung nicht vornahmen.
Ausgang: Klage insoweit stattgegeben: Rückzahlung von 5.600 € nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Leistungen, die ohne wirksame Rechtsgrundlage erbracht werden, können nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB vom Leistenden zurückgefordert werden, auch wenn sie durch den gesetzlichen Vertreter oder Betreuer erbracht wurden.
Die Geschäftsunfähigkeit des Leistungspflichtigen macht die zugrunde liegenden Verträge unwirksam, wodurch die auf diesen Verträgen beruhenden Zahlungen grundsätzlich ersatzpflichtig sind.
Die Vorschrift des § 814 BGB tritt nicht bereits dann ein, wenn der Vertreter von der Geschäftsunfähigkeit des Vertretenen Kenntnis hatte; entscheidend ist die richtige rechtliche Würdigung der Tatsachen durch den Vertreter.
Für Zinsen aus einem Rückerstattungsanspruch gelten die Regelungen der §§ 291, 288 Abs. 1 BGB; ein weitergehender Verzugszins nach § 286 BGB setzt eine kalendermäßig bestimmte Fälligkeit oder eine wirksame Mahnung voraus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.600,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.08.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von geleisteten Zahlungen auf Telekommunikationsdienstleistungen.
Vor mehr als zehn Jahren hat die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen (Az.: 9 7 555 051009) erwirkt, der dem Kläger am 19.02.1998 zugestellt worden war. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Kläger auch damals bereits geschäftsunfähig war, da er aufgrund eines kindlich erlittenen Hirnschadens nicht in der Lage ist, die Reichweite von Willenserklärungen zu erfassen. Der vorbezeichnete Vollstreckungsbescheid wurde durch Zwischenurteil des Landgerichts Wuppertal (3 0 302/08) vom 04.02.2009 aufgehoben.
Der Kläger steht seit dem 09.09.1998 unter Betreuung, wobei mit Beschluss des Amtsgerichts Mettmann von diesem Tage zunächst der Sozialarbeiter A als Betreuer bestellt wurde, der jetzige Betreuer wurde durch das Amtsgericht Mettmann am 26.04.2004 (50 (40) XVII 2984) bestellt.
Vor der Zahlung der nunmehr als Rückzahlung geltend gemachten Beträge korrespondierte die Beklagte mit den jeweiligen Betreuern des Klägers, wobei diese im Hinblick auf den erlassenen Vollstreckungsbescheid in verschiedenen Schreiben versuchten, die Zahlungsmodalitäten zu gestalten und im übrigen ausdrücklich zu erreichen versuchten, dass die Beklagte auf einen Teil der Forderung verzichten würde, worauf die Beklagte indes nicht einging.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17.07.2009 und die als Anlage dazu vorgelegten Schreiben der Betreuer Bezug genommen.
In der Zeit vom 10.03.2004 bis Oktober 2007 zahlten die Betreuer für den Kläger an die Beklagte auf die im Vollstreckungsbescheid ausgewiesene Forderung insgesamt 5.600,-- Euro. Mit Schreiben vom 06.03.2009 forderte der Betreuer die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 08.04.2009 auf und kündigte an, den Vorgang bei Nichtzahlung unaufgefordert einem Rechtsanwalt zu übergeben.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.600,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Betreuer könnten sich auf Geschäftsunfähigkeit des Klägers nicht berufen, da ihnen diese Veranlassung der Zahlung jeweils bekannt gewesen sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 5.600,-- Euro aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB.
Der Zahlung des Klägers, die durch seine Betreuer bewirkt wurden, lag eine wirksame rechtliche Grundlage nicht zugrunde, da - das ist zwischen den Parteien nicht streitig - die abgeschlossenen Telekommunikationsverträge wegen der Geschäftsunfähigkeit des Klägers unwirksam waren.
Die Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger auch nicht auf § 814 BGB berufen, da die Betreuer zwar zwangsläufig Kenntnis von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers hatten, die Kenntnis der zugrundeliegenden Tatsachen jedoch allein nicht maßgeblich ist. Es kommt vielmehr auf die richtige rechtliche Würdigung dieser Tatsachen an, die die Betreuer indes nicht vorgenommen haben. Dies ergibt sich schon aus dem Beklagtenvortrag, da diese selbst darauf verweist, dass die Betreuer laufend versuchten, die "Hauptforderung" vermindert zu wissen. Eine solches Verlangen macht nur dann Sinn, wenn man von dem Bestehen der Hauptforderung ausgeht.
Der Zinsanspruch ergibt sich lediglich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Der weitergehend geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 286, 288 BGB, da die erstmalige Zahlungsaufforderung des Betreuers vom 06.03.2009 trotz Fristsetzung eine kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB nicht bewirkt und eine Mahnung nicht erfolgte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.
Streitwert: 5.600,-- Euro.