Rednervertrag als Dienstvertrag: Kein Honoraranspruch ohne Leistung und ohne Annahmeverzug
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Rednervertrag 23.800 € Honorar sowie Nebenforderungen, nachdem es nach einer Videokonferenz nicht zur Durchführung des Vortrags kam. Das LG qualifizierte den Vertrag als Dienstvertrag und verneinte einen Anspruch aus § 611 BGB mangels Fälligkeit nach § 614 BGB, da keine Dienste erbracht wurden. Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB scheiterte, weil ein wichtiger Grund (§ 626 BGB) wegen behaupteter Inhaltsvorgaben nicht bewiesen wurde. Ein Anspruch nach § 615 BGB wurde mangels Annahmeverzugs und fehlender Leistungsbereitschaft des Klägers abgelehnt; Zinsen und vorgerichtliche Kosten entfielen damit ebenfalls.
Ausgang: Klage auf Honorarzahlung und Nebenforderungen aus Rednervertrag mangels Fälligkeit, fehlenden wichtigen Grundes und ohne Annahmeverzug abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung eines Rednervertrags als Dienst- oder Werkvertrag richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen; überwiegt die Verpflichtung zum Halten eines Vortrags ohne geschuldetes abnahmefähiges Arbeitsergebnis, liegt regelmäßig ein Dienstvertrag vor.
Bei einem Dienstvertrag wird die Vergütung grundsätzlich erst mit Erbringung der Dienste fällig (§ 614 BGB); ohne Leistung besteht kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt voraus, dass eine außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der Gegenseite nach § 626 BGB wirksam ist oder wirksam hätte erklärt werden können; die hierfür maßgeblichen Tatsachen sind von der anspruchstellenden Partei zu beweisen.
Bei streitigem Inhalt einer vorvertraglichen/vertragsergänzenden Kommunikation trägt die Partei die Beweislast für die ihr günstige Tatsachenbehauptung; verbleibende Zweifel gehen zu ihren Lasten (§ 286 ZPO).
Ein Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB erfordert Annahmeverzug, wozu im freien Dienstvertrag grundsätzlich ein wörtliches Leistungsangebot und eigene Leistungsbereitschaft gehören; verlangt der Dienstverpflichtete statt Leistung nur Vertragsaufhebung gegen Zahlung, fehlt es daran.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von 23.800,00 € aus einem „Redner-Vertrag“ nebst Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Der Kläger ist ein Meeresbiologe, Fotograf und Umweltschützer. Seit etwa 20 Jahren ist er als Experte und Redner für die Themen Umwelt-, Natur- und Artenschutz tätig. Er ist Gründer und 1. Vorsitzender des Vereins S. e.V.
Die Beklagte betreibt als städtische Tochtergesellschaft die im Eigentum der Stadt stehende P. in E.. Zwischen den städtischen Tochtergesellschaften, zu denen auch der U. in E. gehört, besteht ein enges Verhältnis.
Am 07.05.2024 schlossen der Kläger und die Beklagte einen Vertrag über einen 120-minütigen Vortrag des Klägers inklusive Fragerunde im Rahmen einer unter dem Motto I. stehenden Veranstaltung, die für den 00.00.0000 in der P. in E. geplant war. Die Veranstaltung richtete sich vorrangig an Kinder und sollte diese für ihre Umwelt und Nachhaltigkeit sensibilisieren.
Dem Vertragsschluss der Parteien lag eine Broschüre des Klägers zugrunde, in der auch der Inhalt seines geplanten Vortrags „S.“ näher erläutert wird. Die Seite 2 der Broschüre lautet auszugsweise:
„Themen sind unter anderem:
• J. Werdegang und Einstellungswandel
• Zoos, Aquarien und Artenschutz
• Das Plastikmüll-Problem in Deutschland und weltweit
• Überfischung und die Konsequenz unseres Konsums / Artensterben
• Illegal gefangene Wildtiere und deren Rettung
• Die große Palmöl-Problematik
• Orcas / Wale retten
• Ausblick / Fazit / Was kann jeder Einzelne tun? / Lösungen / Können wir die Welt noch retten?“
Wegen der näheren inhaltlichen Ausgestaltung wird auf die Anlage K4 (Bl. 19 ff. d.A.) verwiesen.
Am 30.04.2025 fand eine Videokonferenz auf Veranlassung der Beklagten statt, an der der Kläger, die Geschäftsführerin der Beklagten, die Projektleiterin Fr. L. und Hr. F. teilnahmen. Gegenstand des Gesprächs sollte aus Sicht der Beklagten u.a. die geplante Einbindung des Themas „U.“ in den Vortrag sein. Im Vorfeld der Konferenz hatte die Beklagte eine E-Mail von V. erhalten, in welcher darauf hingewiesen worden war, dass der Verein des Klägers „U.-Hass-Merchandising“ vertreibe und „U.-Hass“ öffentlich verbreite. Im Onlineshop des Vereins S. e.V. wurden seinerzeit unter anderem T-Shirts in Kindergröße mit der Aufschrift „Y.“ angeboten.
Die Parteien gerieten kurz nach Beginn des Videoschaltung in einen Disput, wobei der genaue Ablauf des Gesprächs im Streit steht. Der Kläger beendete die Videokonferenz mit dem Hinweis, dass er den Vortrag nicht ohne die Thematisierung von U. halten werde. Wenige Stunden nach Beendigung der Videokonferenz übersandte die Projektleiterin Fr. L. eine E-Mail in der es heißt:
„Lieber J.,
wir bedauern, dass wir bei diesem vielschichtigen Projekt nicht übereinkommen konnten. Wie von dir gebeten sende ich dir anbei die Auflösung des Honorarvertrags sowie aller daraus entstandenen Pflichten. Bitte sende es mir gegengezeichnet per E-Mail zurück.
Vielen Dank für deine Zeit und alles Gute“
Angehängt war ein von der Geschäftsführerin der Beklagten unterschriebener Auflösungsvertrag, in welchem die Parteien wechselseitig auf Ansprüche verzichteten. Diesen zeichnete der Kläger nicht gegen. Mit E-Mail vom selben Tag erklärte er stattdessen gegenüber der Projektleiterin den Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund unter Verweis darauf, dass er den Vortrag nicht halten könne, ohne das Thema U. einzubinden (Anlage K7, Bl. 30 d.A.). Zugleich forderte er die Zahlung des vereinbarten Honorars.
Mit E-Mail vom folgenden Tag nahm die Geschäftsführerin der Beklagten Bezug auf die Videokonferenz und schilderte den Gesprächsverlauf aus ihrer Sicht. Frau L. wandte sich mit weiterer E-Mail vom 08.05.2025 an den Kläger mit dem Versuch, doch noch das Projekt zwischen den Parteien umzusetzen (Anlage K 9, Bl. 35 d.A.). Auszugsweise heißt es:
„Siehst du die Möglichkeit, dass wir uns nochmal telefonisch austauschen? Ich würde mir sehr wünschen, dass wir eine gute Lösung finden und viele neue, kleine Umweltschützer begeistern können.
Wenn du hingegen entschieden hast, dass der Vortrag für dich grundsätzlich nicht mehr in Frage kommt, lass es mich bitte auch kurz wissen. Gerne möchte ich versuchen alle Optionen zu durchdenken, damit das I. eine schöne Veranstaltung wird.“
Der Kläger reagierte hierauf zunächst nicht. Die Beklagte erklärte sodann mit Anwaltsschreiben vom 11.05.2025 die „Anfechtung ihrer auf Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung“ wegen Unkenntnis über vertragswesentliche Umstände, insbesondere die „unflätige“ Wortwahl des Klägers in Bezug auf U.. Zudem erklärte sie die zur „Beendigung eines danach noch bestehenden Vertrags geeignete Erklärung“ (Anlage K10, Bl. 37 f d.A.). Mit E-Mail vom 15.05.2025 erklärte der Kläger gegenüber Frau L., dass für ihn der Vortrag nicht ohne eine kritische Einbindung des Themas U. in Betracht komme, und er verwies auf seinen Vorschlag, den Vertrag gegen Zahlung des vereinbarten Honorars aufzulösen. Diese Forderung wiederholte er mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2025, in welchem erfolglos eine Frist zur Zahlung von 23.800,00 € bis zum 30.06.2025 gesetzt wurde.
Die Veranstaltung am 00.00.0000 fand ohne den Kläger statt. Die Beklagte hatte für diesen Termin zwischenzeitlich einen anderen Redner gebucht.
Der Kläger behauptet, die Geschäftsführerin der Beklagten habe gleich zu Beginn der Videokonferenz den Kläger angewiesen, dass er das Thema U. aus seinem Vortrag auszuklammern habe. Das ausgesprochene Verbot beruhe auf einer Intervention durch Herrn C. von V. und Herrn N., dem Präsidenten der M.. Beide hätten bei der Beklagten interveniert und darauf gedrungen, den Kläger aufgrund seiner kritischen Einstellung zu U. und D. auszuladen. Da die Zensur des Vortrags seine Integrität als Umweltschützer in Frage gestellt habe und die Erwähnung des Themas U. überdies essenziell für das Verständnis des gesamten Vortrags sei, habe er deutlich gemacht, dass er unter diesen Bedingungen nicht auftreten werde.
Er vertritt die Ansicht, dass weder sein eigener Rücktritt, noch der der Beklagten wirksam erfolgt sei. Der vom Kläger selbst erklärte Rücktritt sei mangels Rücktrittsgrundes ins Leere gegangen. Gleiches gelte für die Beklagte, die ebenfalls nicht zum Rücktritt berechtigt gewesen sei. Er könne daher die vereinbarte Vergütung aus § 2 des Vertrages verlangen. Hilfsweise stünde ihm ein Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs. 2 BGB zu.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 23.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2025 zu zahlen.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Kosten der vorprozessualen Vertretung in Höhe von 659,61€ freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, man habe kein Verbot oder eine Anweisung in Bezug auf das Thema U. ausgesprochen. Man habe beim Kläger vielmehr ersuchen wollen, freiwillig das Thema in seinem Vortrag auszuklammern. Daraufhin habe der Kläger eine weitere Kommunikation abgelehnt und seien mehrere Versuche der Beklagten, das Gespräch im Rahmen der Videoschaltung wiederaufzunehmen, gescheitert. Aus der Broschüre sei der Beklagten nicht bekannt gewesen, welche konkreten Inhalte der Vortrag im Hinblick auf U. haben werde. Erst im April 2025 habe sie von Umständen Kenntnis erlangt, die Kritik an U. und nicht kindergerechte Schimpfwörter wie „Y.“ im Rahmen des Vortrags zu befürchten ließen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Ein Anspruch auf Zahlung des geforderten Honorars folgt nicht aus § 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags i.V.m. § 611 BGB.
1.
Das zwischen den Parteien geschlossene Vertragsverhältnis ist als Dienstvertrag zu qualifizieren. Ein Vertrag, mit dem ein Redner zum Abhalten eines Vortrags oder einer Präsentation gebucht wird, kann sowohl dienstvertragliche als auch werkvertragliche Züge tragen; entscheidend für die Rechtsnatur des Vertrages sind die getroffenen Vereinbarungen. Beiden Vertragstypen ist zunächst gemein, dass sie eine entgeltliche Tätigkeit zum Gegenstand haben. Für die Annahme eines Werkvertrags müsste der Kläger sich jedoch zur Erbringung eines bestimmten Leistungserfolgs verpflichtet haben, während beim Dienstvertrag nur die Tätigkeit als solche geschuldet wird (vgl. MüKoBGB/Busche, 9. Aufl. 2023, BGB § 631 Rn. 17, beck-online).
Wird der Redner für einen einmaligen Vortrag mit einem bestimmten Thema gebucht und schuldet er im Kern nur das ordnungsgemäße Halten dieses Vortrags zu Zeit und Ort, ohne dass ein konkret individualisiertes Arbeitsergebnis (Manuskript, Präsentation o.Ä.) als abnahmefähiges Werk geschuldet ist, spricht dies nach Auffassung der Kammer überwiegend für einen Dienstvertrag. Werden hingegen Inhalt und Umfang des zu erstellenden Vortragsmanuskripts oder einer Präsentation so konkret festgelegt, dass die Erstellung dieses Werkes als individualisierbares, mangelfähiges Arbeitsergebnis im Vordergrund steht (der Vortrag selbst ist dann nur Präsentationsform dieses Werks), kann die Vereinbarung als Werkvertrag einzuordnen sein. Danach ist im vorliegenden Fall die Annahme eines Dienstvertrags überzeugender, da der Inhalt des Vortrags bei Vertragsschluss nur grob umrissen und nicht im Detail besprochen wurde. Mangels Konkretisierung eines geschuldeten Erfolgs würden auch die werkvertraglichen Vorschriften zur Abnahme und zur Mängelgewährleistung als nicht passgenau erscheinen. Für eine Einordnung des Vertrages als Dienstvertrag oder Werkvertrag kann auch von Relevanz sein, ob die jeweiligen Rechtsfolgen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bei Anwendung auf den konkreten Sachverhalt angemessen sind (MüKoBGB/Busche, a.a.O., Rn. 20; Staudinger/Leupertz/Popescu (2024) Vorbemerkungen zu §§ 631-650v, Rn. 41).
Dem steht nicht entgegen, dass in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Vertrag mit einem Orchester zur Durchführung eines Konzerts als Werkvertrag eingeordnet wurde. Denn dies erfolgte im Hinblick darauf, dass in der künstlerischen Wertschöpfung ein eigenständiger Erfolg gesehen wurde (vgl. OLG München, Urt. v. 26.05.2004 - 7 U 3802/02, juris; OLG Köln, Urt. v. 20.05.1994 - 19 U 262/93, juris).
2.
Für einen Vergütungsanspruch fehlt es aber schon an der Fälligkeit der Vergütung. Denn im Bereich des Dienstvertrags tritt die Fälligkeit der Vergütung erst mit der hier unstreitig nicht erfolgten Entrichtung der Dienste gemäß § 614 BGB ein.
II.
Der Kläger kann die beanspruchten 23.800 Euro auch nicht im Wege des Schadensersatzes gemäß §§ 628 Abs. 2, 626 BGB verlangen.
Der Schadensersatzanspruch aus § 628 Abs.2 BGB setzt voraus, dass eine wirksame außerordentliche Kündigung wegen vertragswidrigen Verhaltens der anderen Vertragspartei ausgesprochen wurde oder hätte ausgesprochen werden können (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2020 - IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538, Rn.15).
Das notwendige vertragswidrige schuldhafte Verhalten der Beklagten müsste das Gewicht eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB haben (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2020 - IX ZR 298/19, NJW 2020, 2538, Rn.13). Es müssen Tatsachen gegeben sein, deren Gewicht unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertrags aus objektiver Sicht (vgl. BAG, Urt. v. 13.5.2015 - 2 AZR 531/14, NJOZ 2015, 1783, Rn.29 mwN) unzumutbar macht.
Der Kläger trägt hierzu vor, dass ihm abweichend von der vertraglichen Vereinbarung nachträglich untersagt worden wäre, das Thema U. in seinen Vortrag einzubinden.
Ob eine solche nachträgliche Inhaltsvorgabe/ -beschränkung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlage im Ergebnis dazu führen würde, dass dem Kläger die Durchführung des Vortrags nicht mehr hätte abverlangt werden können, muss nicht entschieden werden.
Es ist nämlich bereits ungeklärt geblieben, ob die Beklagte im Rahmen der Videokonferenz ein derartig stringentes Verbot im Sinne eine Teilzensur des gebuchten Vortrags überhaupt ausgesprochen hat. Da die Beklagte nach ihrer Darstellung lediglich eine Bitte formuliert, sich aber gegenüber einer weiteren Diskussion der Angelegenheit offen gezeigt und um eine Wiederaufnahme des Gesprächs bemüht haben will, hätte es dem Kläger oblegen, die Richtigkeit seiner Darstellung zur Überzeugung des Gerichts zu beweisen. Denn nach den allgemeinen Regeln der Beweislast muss jede Partei die für sie günstige Behauptung beweisen.
Ein Beweis ist nach der dem Gericht gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung als erbracht anzusehen, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Hierfür ist keine absolute Gewissheit erforderlich, sondern reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit und so hoher Wahrscheinlichkeit, dass er berechtigten Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH Urteil vom 17.02.1970 - Az: III ZR 139/67, BGHZ 53, 245, 256; BGH Urteil vom 14.01.1993 - Az: IX ZR 238/91, NJW 1993, 935).
Der Kläger vermochte zunächst keinen Zeugen oder sonstiges Beweismittel anzubieten. Zwar ist es im Rahmen der freien Beweiswürdigung möglich, eine Aussage der informatorisch angehörten Partei zu verwerten (Zöller-Greger, ZPO, 33.Auflage, § 286, Rz.14) und ist das Gericht nicht gehindert, im Rahmen der Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme aufgrund einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, ein tatsächliches Vorbringen für bewiesen zu erachten (BGH NJW 2003, 2527, beck-online; OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2020 - 3 U 248/19 -, Rn. 38, juris).
Die Kammer konnte aber auch nicht aufgrund der beiderseitigen informatorischen Anhörung der Parteien eine Überzeugung zugunsten des Klägers gewinnen. Soweit der Kläger anführt, dass sich ein Verbot auch aus der E-Mail vom 02.05.2025 ergebe, weil danach das Thema U. ausgeklammert werden „soll“, gereicht dies nicht. Die Formulierung ist nach objektiver Auslegung doppeldeutig. Das Wort "soll" kann sowohl als verbindliche Aufforderung als auch als dringende, aber unverbindliche Empfehlung verstanden werden. Für eine ergebnisoffene Haltung der Beklagten spricht hingegen die weitere E-Mail vom 08.05.2025, da hierin deutlich der Wunsch nach einer einvernehmlichen Lösung zum Ausdruck kommt. Nach dem Eindruck aus der Anhörung des Klägers und der Geschäftsführerin der Beklagten erscheinen beide Versionen lebensnah und plausibel. Es erscheint denkbar, dass dem Kläger die Umgestaltung seines feststehenden Vortrags unter Ausklammerung der U.-Thematik als zwingend abverlangt worden ist. In gleicher Weise bleibt aber möglich, dass der geäußerte Wunsch nach einer Beschränkung des Themas unter Erwähnung einer von V. zugeleiteten E-Mail vom Kläger als zwingende Anweisung missverstanden wurde.
III.
Ein Anspruch aus § 615 BGB, wonach die Vergütung ausnahmsweise ohne Erbringung der geschuldeten Leistung gefordert werden kann, ist gleichfalls zu verneinen.
Die Vorschrift setzt nämlich einen Verzug der Beklagten mit der Annahme der angebotenen Dienste voraus, der hier nicht vorliegt.
Ein Annahmeverzug erfordert nämlich im Bereich der freien Dienstverträge (in Abgrenzung zu Arbeitsverträgen) zunächst ein wörtliches Angebot des Dienstverpflichteten. Bereits mit seiner E-Mail vom hat der Kläger aber zu erkennen gegeben, dass er eine Auflösung des Vertrags unter Zahlung des vereinbarten Honorars erwartet und gerade nicht das Abhalten des Vortrags unter den vereinbarten Bedingungen angeboten. Ein wörtliches Angebot ist im Bereich der freien Dienstverträge nur entbehrlich, wenn der Dienstberechtigte erkennen lässt, dass er unter keinen Umständen bereit wäre, den Dienstverpflichteten weiter zu beschäftigen (BGH NZA 2001, 36; BAG NZA 2006, 1094 (1096); BeckOK BGB/Baumgärtner, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 615 Rn. 24, beck-online). Davon konnte der Kläger nach der E-Mail von Frau L. vom 08.05.2025 aber gerade nicht ausgehen, weil hierin der Wunsch nach einer gütlichen Einigung der Parteien und einer Wiederaufnahme der Gespräche deutlich ausgedrückt wurde. Nach dem hierzu im Widerspruch stehenden Anwaltsschreiben der Beklagten vom 11.05.2025 hätte der Kläger sich nachfolgend die notwendige Klarheit verschaffen müssen, ob eine Gesprächsbereitschaft auf Beklagtenseite fortbesteht.
Jedenfalls hat er in seiner Reaktion mit E-Mail vom 15.05.2025 deutlich gemacht, dass es an seiner eigenen Leistungsbereitschaft als weitere Voraussetzung für einen Annahmeverzug fehlte. Denn er griff nicht das Kommunikationsangebot auf, sondern verwies auf die gewünschte Vertragsbeendigung gegen Zahlung des Honorars.
IV.
Aus dem Nichtbestehen der Hauptforderung folgt die Unbegründetheit der als Nebenforderungen geltend gemachten Anwaltskosten und Zinsen.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
VI.
Der Streitwert wird auf 24.459,61 Euro festgesetzt.