Vollstreckbarerklärung eines mazedonischen Urteils nach EuGVVO/AVAG
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines mazedonischen Urteils, das den Antragsgegner zur Rückzahlung eines Darlehens nebst Verzugszinsen verurteilte. Das Landgericht gewährte die Vollstreckungsklausel, weil Urteil und die Art.54-Europäische Bescheinigung vorgelegt wurden. Es ordnete eine Sicherheitsleistung von 110 % nach § 9 Abs.1 AVAG an und legte die Kosten dem Antragsgegner auf.
Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein mazedonisches Urteil stattgegeben; Sicherheitsleistung 110 % angeordnet und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Zur Anordnung der Vollstreckungsklausel nach Art. 38 ff. EuGVVO genügt die Vorlage des vollständigen ausländischen Urteils zusammen mit der nach Art. 54 EuGVVO ausgestellten Bescheinigung; §§ 3 ff. AVAG regeln die Umsetzung ins nationale Verfahren.
Das Gericht kann zur Sicherung der Abwendungsbefugnis des Schuldners eine Sicherheitsleistung nach § 9 Abs.1 AVAG anordnen und diese prozessual geboten bemessen (z.B. 110 % des zu vollstreckenden Betrags).
Die Kostenentscheidung in Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs.1 Satz 4 AVAG; § 788 ZPO ist zur ergänzenden Regelung analog heranzuziehen.
Eine Zustellungsbevollmächtigung kann im Vollstreckungsverfahren zugelassen werden, soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung von Zustellungen und die Vertretung der Antragstellerin sicherstellt.
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Tenor
In dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines makedonischen Urteils
wird angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14, durch welches der Antragsgegner zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zum Referenzkurs der NBRM von 8 % seit dem 10.05.2011 verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
Rechtsanwältin U, K, wird als Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin zugelassen.
Die Sicherheitsleistung gemäß § 9 Abs. 1 AVAG zur Abwendungsbefugnis des Schuldners wird auf 110 % des zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf den Artikeln 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit den §§ 3 ff. AVAG. Die Antragstellerin hat die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG erforderlichen Urkunden, nämlich das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14 sowie die Bescheinigung des Makedonischen Gerichtes nach Artikel 54 EuGVVO vorgelegt.
Die Kostenentscheidung folgt den §§ 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, 788 ZPO analog.