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Landgericht Wuppertal·5 O 198/15·18.10.2015

Vollstreckbarerklärung eines mazedonischen Urteils nach EuGVVO/AVAG

VerfahrensrechtInternationales ZivilprozessrechtVollstreckung ausländischer Entscheidungen (AVAG/EuGVVO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Vollstreckbarerklärung eines mazedonischen Urteils, das den Antragsgegner zur Rückzahlung eines Darlehens nebst Verzugszinsen verurteilte. Das Landgericht gewährte die Vollstreckungsklausel, weil Urteil und die Art.54-Europäische Bescheinigung vorgelegt wurden. Es ordnete eine Sicherheitsleistung von 110 % nach § 9 Abs.1 AVAG an und legte die Kosten dem Antragsgegner auf.

Ausgang: Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für ein mazedonisches Urteil stattgegeben; Sicherheitsleistung 110 % angeordnet und Kosten dem Antragsgegner auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der Vollstreckungsklausel nach Art. 38 ff. EuGVVO genügt die Vorlage des vollständigen ausländischen Urteils zusammen mit der nach Art. 54 EuGVVO ausgestellten Bescheinigung; §§ 3 ff. AVAG regeln die Umsetzung ins nationale Verfahren.

2

Das Gericht kann zur Sicherung der Abwendungsbefugnis des Schuldners eine Sicherheitsleistung nach § 9 Abs.1 AVAG anordnen und diese prozessual geboten bemessen (z.B. 110 % des zu vollstreckenden Betrags).

3

Die Kostenentscheidung in Vollstreckbarerklärungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs.1 Satz 4 AVAG; § 788 ZPO ist zur ergänzenden Regelung analog heranzuziehen.

4

Eine Zustellungsbevollmächtigung kann im Vollstreckungsverfahren zugelassen werden, soweit sie die ordnungsgemäße Durchführung von Zustellungen und die Vertretung der Antragstellerin sicherstellt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 9 Abs. 1 AVAG§ Art. 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit §§ 3 ff. AVAG§ 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG§ 788 ZPO analog

Tenor

In dem Verfahren

auf Vollstreckbarerklärung eines makedonischen Urteils

wird angeordnet, dass das Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14, durch welches der Antragsgegner zur Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 10.000,00 Euro zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen zum Referenzkurs der NBRM von 8 % seit dem 10.05.2011 verurteilt worden ist, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.

Rechtsanwältin U, K, wird als Zustellungsbevollmächtigte der Antragstellerin zugelassen.

Die Sicherheitsleistung gemäß § 9 Abs. 1 AVAG zur Abwendungsbefugnis des Schuldners wird auf 110 % des zu vollstreckenden Betrages festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf den Artikeln 38 ff. EuGVVO in Verbindung mit den §§ 3 ff. AVAG. Die Antragstellerin hat die nach § 8 Abs. 1 Satz 3 AVAG erforderlichen Urkunden, nämlich das im Tenor genannte Urteil des Amtsgerichts Kicheco, Republik Makedonien, vom 06.10.2014, Nr. 73/14 sowie die Bescheinigung des Makedonischen Gerichtes nach Artikel 54 EuGVVO vorgelegt.

3

Die Kostenentscheidung folgt den §§ 8 Abs. 1 Satz 4 AVAG, 788 ZPO analog.