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Landgericht Wuppertal·5 O 152/15·16.01.2019

Gebäudeversicherung: Kein Nachweis eines versicherten Leitungswasserschadens

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer verbundenen Gebäudeversicherung weitere Entschädigung wegen Durchfeuchtung und Schimmel im Keller nach behaupteter Leckage der Hauswasseranschlussleitung. Das Landgericht wies die Klage ab, weil der Kläger den ursächlichen Zusammenhang zwischen einem versicherten Leitungswasserschaden und den geltend gemachten Schäden nicht beweisen konnte. Nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten beruhten die Feuchtigkeitseintritte typischerweise auf Mängeln des Feuchteschutzes/fehlender funktionsfähiger Drainage; eine eindeutige Zuordnung zu Leitungswasser gelang nicht. Mangels Hauptforderung scheiterten auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten; auf Verjährung kam es nicht mehr an.

Ausgang: Klage auf weitere Versicherungsleistung und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mangels Schadenskausalitätsnachweis abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche aus der Gebäudeversicherung wegen Leitungswasserschadens setzen den Nachweis voraus, dass die geltend gemachten Gebäudeschäden kausal auf einem versicherten Leitungswasserschaden beruhen; hierfür trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.

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Kann nach sachverständiger Begutachtung nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Feuchtigkeits- und Folgeschäden auf einer Leckage der versicherten Leitung beruhen, ist die Leistungsklage gegen den Versicherer abzuweisen.

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Stellen sich Feuchtigkeitsschäden als typisches Schadensbild eines unzureichenden Feuchteschutzes bzw. einer fehlenden/unkontrollierbaren Drainage dar, kann dies gegen die Annahme sprechen, dass ein (auch vorhandener) Leitungswasseraustritt den Schaden verursacht hat.

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Schimmelbefall erlaubt für sich genommen keinen sicheren Schluss auf einen länger andauernden leitungswasserbedingten Feuchteeintrag, wenn alternative Ursachen wie raumseitige Feuchtebelastung in Betracht kommen.

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Besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistung, fehlt es regelmäßig auch an einer Grundlage für den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1 VVG§ 84 VVG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 709 Satz 1, 2 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche auf Versicherungsleistung wegen eines Leitungswasserschadens an seinem Haus geltend.

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Der Kläger ist Eigentümer eines Hauses in der W-Straße in T . Am 24.11.2009 wurden im Auftrag der Stadtwerke T Arbeiten an der zum Haus führenden Gasleitung durchgeführt. Im Rahmen der erforderlichen Ausschachtungsarbeiten entlang der Hauswand des Klägers wurde eine vollständige Durchfeuchtung der Kellerwand festgestellt. In diesem Bereich befinden sich ausschließlich die Gasleitung und die Frischwasserleitung der Stadtwerke T. Die entstandene Durchfeuchtung der Kellerwand erforderte eine umfangreiche Sanierung, bei der Schimmel an den Wänden bis zu einer Höhe von 2,2m festgestellt wurde.

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Am 25.11.2009 meldete der Kläger den Schadensfall bei der Beklagten, welche verschiedene Ortstermine durchführte und Voraus- bzw. Teilzahlungen erbrachte. In der Folgezeit fand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen den Parteien statt.

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Im Jahr 2011 führten die Parteien ein gemeinsames Sachverständigenverfahren durch. In diesem Rahmen schlossen die Parteien am 19.9.2011 eine Vereinbarung, wonach die Höhe des Gebäudeschadens einschließlich der Schadensminderungskosten nach den Vorschriften der vertraglichen Bindungen durch Sachverständige festgestellt werden sollte. Der Kläger benannte den Sachverständigen Dr.-Ing.G , die Beklagte den Sachverständigen Dipl.-Ing Q. Für die Ergebnisse der Begutachtung wird auf die Anlagen BLD 2 (Bl. 118 ff. d. A.) und BLD 3 (Bl. 122 ff. d. A.) Bezug genommen.

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Mit Schreiben der Stadtwerke T vom 8.5.2015 teilten diese nach Durchführung weiterer Ausschachtungsarbeiten zur Ursachenfeststellung der Feuchtigkeit mit, dass die Hauswasseranschlussleitung zum Zeitpunkt der Ausschachtungsarbeiten bereits über zwei Leckagen verfügte habe und diese für die vorhandene Feuchtigkeit am und im Mauerwerk des Kellers verantwortlich gewesen seien.

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Die Beklagte lehnte die vollständige Schadensregulierung ab.

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Der Kläger behauptet, es sei durch Leckagen aufgrund eines Rohrbruchs oder einer Undichtigkeit älteren Datums an der Druckwasserversorgungsleitung des Hauses –  und nicht erst durch Arbeiten am 24.11.2009 – aufgrund sich aufstauendem Sickerwasser zu einer vollständigen Durchfeuchtung der zur Straße zeigenden Kellerwand gekommen. Deshalb seien umfangreiche Schäden an seinem Eigentum in dem Umfang, wie in dem von ihm eingeholten Privatgutachten dargelegt, entstanden und Kosten von 43.632,95 EUR für bereits durchgeführte Arbeiten und weitere Kosten von 12.321,50 EUR für noch durchzuführende Arbeiten erforderlich.

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Der Kläger beantragt,

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1.

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die beklagte Partei zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 55.039,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 14.11.2014 zu zahlen;

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2.

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die beklagte Partei zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.5088,92 EUR an die klagende Partei zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Auffassung, über die bereits erfolgten Zahlungen hinaus sei sie zu einer Zahlung nicht verpflichtet. Der Kläger müsse zunächst die Begutachtung aus dem gemeinsamen Sachverständigenverfahren angreifen, was Voraussetzung für einen Anspruch gegen die Beklagte sei. Überdies beruhe die Durchfeuchtung darauf, dass schon keine ordnungsgemäße Kellerabdichtung vorhanden gewesen sei und daher das im üblichen Maße im Boden vorhandene Wasser in die Wand habe eindringen können.

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Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen mündlicher Anhörung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen U vom 05.06.2018 (Bl. 407 ff. GA) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.12.2018 (Bl. 694 ff. GA).

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz des Klägers vom 04.01.2019 hat dieser erklärt, der Sachverständige habe kein unbefangenes Gutachten erstellt und das Gutachten sei deshalb nicht verwertbar.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen, zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 55.039,84 EUR ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 VVG, da der insoweit beweisbelastete Kläger einen kausalen Schaden an seinem Haus nicht bewiesen hat.

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Unstreitig haben die Parteien im Jahr 1981 einen Vertrag über eine verbundene Gebäudeversicherung mit Beginn ab dem 1.1.1982 geschlossen, zu dessen Bestandteil auch die Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden (VGB) geworden sind. Nach § 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Neuwertversicherung von Wohngebäuden wird eine Entschädigung bei Schäden durch Leitungswasser und Rohrbruch geleistet. Nach § 4 Abs. 2 b) ist auch der Fall eines Schadens durch Rohrbruch außerhalb des versicherten Gebäudes umfasst, soweit sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden, sodass der vorliegende Defekt an der Frischwasserleitung grundsätzlich einen Versicherungsfall darstellt.

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Es kann dahinstehen, ob die Parteien die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens gemäß § 17 Abs.4 VGB/ § 84 VVG vereinbart haben und insofern jedenfalls hinsichtlich der Schäden an den Türen eine Bindung an die Feststellungen nach § 84 VVG besteht. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht schon nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Kläger behaupteten Wasserschäden auf einem versicherten Leitungswasserschaden beruhen.

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Bei der Beurteilung des Sachverhalts stützt sich das Gericht auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. U aus F, an dessen Sachkunde als von der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, insbesondere Feuchtigkeitsschäden, keine Zweifel bestehen. Der Sachverständige hat sich mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien und unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen sowie unter Einbeziehung der Gutachten Q vom 27.12.2011, G vom 23.11.2011 und E vom 25.08.2014 eingehend auseinandergesetzt. Das Gericht hat die plausiblen Ausführungen des Gutachters nachvollzogen und sich zu eigen gemacht. Hiernach gilt folgendes:

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Dass es aufgrund eines Rohrbruchs oder einer Undichtigkeit an der Druckwasserversorgungsleitung des klägerischen Hauses und dadurch bedingtem sich aufstauenden Sickerwasser zu einer vollständigen Durchfeuchtung der straßenseitigen Kelleraußenwand  gekommen ist, lässt sich nicht feststellen. Vielmehr beruht der Wassereintritt in die Bauteile auf Mängeln an der Hausabdichtung. Denn wenn vor dem Haus ein ordnungsgemäßer Feuchteschutz bestanden hätte und auch eine wirksame Drainage vorgelegen hätte, dann hätte das Wasser trotz der Leckage nicht in das Haus eindringen können.

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Die Schäden im unteren Bodenbereich, die festgestellt worden sind, stellen auch typische Schadensbilder bei einem fehlenden ausreichenden Feuchteschutz dar. Hier ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu berücksichtigen, dass es sich um ein Objekt in Hanglage handelt. Ein funktionierender Feuchteschutz würde eine Abdichtung gegen anstauendes Sickerwasser umfassen. Egal wie das Wasser ausgetreten ist, kommt es dann üblicherweise nicht zu dem vorgefundenen Schaden an der ganzen Hauswand.

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Dabei hat der Sachverständige nachvollziehbar dargestellt, wie ein ausreichender Feuchteschutz am Haus des Klägers hätte beschaffen sein müssen. So muss zunächst in dem Bereich der Kellerräume ein vertikaler Feuchteschutz auf der Außenwand neben dem Hauseingang und auf der erdberührten Wandfläche unter der höher liegenden Kellersohle vorhanden sein. Dabei muss insbesondere auch ein horizontaler Wandvorsprung im erdberührten Bereich mit der Abdichtung geschlossen erfasst werden, wobei diese aus einer kunststoffmodifizierten Bitumenschicht KMB über einem Egalisierungs- und Ausgleichsputz auf dem Mauerwerk angebracht wird. Eine solche Abdichtung verhindert dann bei einer Wasserbelastung den Wassereintritt in den Wandquerschnitt und wird durch Wasserbelastung auch nicht beschädigt.

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Ein entsprechend wirksamer Feuchteschutz besteht am Haus des Klägers nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht. Der Gutachter E hat insoweit schon einen Mangel am vertikalen Feuchteschutz durch den Hinweis beschrieben, dass der Versatz in der Kelleraußenwand eine Schwachstelle für Wassereintritt in das Gebäude sein kann. Zudem ist auf dem Grundriss des Hauses erkennbar, dass Dichtmanschetten mit Verbindung zum vertikalen Feuchteschutz an den Leitung- und Rohrdurchdringungen nicht vorhanden sind. Insbesondere hat der Sachverständige nachvollziehbar unter Bezugnahme auf die Lichtbilder auf Seite 29 seines Gutachtens festgestellt, dass ein Feuchteschutz bis über die Oberkante des außenseitigen Bodens im Haus des Klägers nicht vorhanden war.

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Überdies ist zu berücksichtigen, dass Wasser sich im Erdkörper in Abhängigkeit von den Sickereigenschaften des Bodens, der Schwerkraft folgend, nicht flächig, sondern räumlich im Erdkörper verteilt, so dass die Schäden am vertikalen Feuchteschutz nicht infolge einer Leckage an einer Wasserleitung vor dem Haus entstanden sein können, sondern aufgrund bestimmter technischer Eigenschaften des Gebäudes entstanden sind.

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Ergänzend hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung erläutert, dass auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass gegebenenfalls sowohl über die Aufstandsfuge als auch über die Hauseinführung der Gaseinleitung Wasser eingedrungen ist, sich nicht sicher feststellen lässt, dass die aufgetretene Feuchtigkeit und der entsprechende Schaden ausschließlich auf einem Leitungswasserschaden beruhen.

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Insbesondere konnte er auch keine sicheren Feststellungen dazu treffen, dass die im Revisionsschacht vorhandene Nässe dem früheren Leitungswasserschaden zuzuordnen ist. Dabei konnte er nicht feststellen, dass eine Folie als geschlossene Abdichtung und horizontale Sperre in die Bodenplatte eingebracht worden ist, sodass die Feuchtigkeit im Keller auch eine kapillar aufsteigende Feuchtigkeit darstellen kann oder auf einer entsprechenden Kellerbenutzung beruht. Überdies besitzt der Revisionsschacht auch außenseitig keinen Feuchteschutz, sodass auch nicht festgestellt werden kann, ob er überhaupt zu einem früheren Zeitpunkt einmal trocken gewesen ist.

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Des Weiteren lässt sich auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass es aufgrund einer entsprechenden Wasserbelastung durch einen früheren Leitungswasserschaden zu einer Schimmelbildung im Haus des Klägers gekommen ist. Einen Schimmelbefall bis zu einer Höhe von 2,20m konnte der Sachverständige insbesondere im Hobbyraum des Hauses selbst nicht feststellen. Überdies entsteht der behauptete Schimmelbefall nicht zwangsläufig bei Durchfeuchtung der Wand, sondern kann auch durch raumseitige Beaufschlagung mit Schimmelsporen bei hohen Luftfeuchtezuständen auf der Wandfläche hervorgerufen werden, so dass die Schimmelbildung nicht zwangsläufig den Schluss darauf zulässt, dass eine länger andauernde Durchfeuchtung vorgelegen haben muss.

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Zudem lässt sich auch keine Beschädigung der Lichtschächte durch einen Wasserschaden aufgrund eines Rohrbruchs oder einer Undichtigkeit an der Druckwasserversorgungsleitung feststellen. Denn die vom Sachverständigen an den Lichtschächten festgestellte Einkerbung/Verformung ist nicht durch drückendes Wasser entstanden. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn das Wasser bis in Höhe des Lichtschachtrandes aufgestaut gewesen wäre, was dann dazu geführt hätte, dass sich auch wegen der Entwässerungsöffnung am Boden des Lichtschachtes raumseitig der gleiche Wasserstand innerhalb des Schachtes hätte einstellen müssen, mit der Folge, dass Wasser über die Kellerfenster in die Räume gedrungen wäre. Ein solcher Schaden ist aber gerade nicht aufgetreten. Insbesondere führt auch kein kurzzeitig anstauendes Wasser zu der beanstandeten Beschädigung.

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Schließlich lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass die Drainage durch eindringendes Wasser beschädigt worden ist und der Estrich deshalb durchfeuchtet ist. Der Sachverständige hat dazu nachvollziehbar erläutert, dass eine kontrollfähige Drainage nach den technischen Regelwerken mit Kontrollrohren, Übergabeschacht und Sandfang am Tag der Ortsbesichtigung nicht vorhanden war, und in den Gutachten nach dem Schadensereignis weder auf den Lichtbildern erkennbar noch in den Gutachten beschrieben ist. Jedenfalls würde eine funktionsfähige Drainage nicht durch Leckagewasser einer Wasserleitung verstopft werden, sondern würde entsprechend ihrem Verwendungszweck das zusätzlich in die Gründungsebene gelangende Sickerwasser abführen.

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Überdies ist auch aufgrund des Estrichs sowie des angehobenen Kellerbodens kein Rückschluss auf eine Verursachung des Wasserschadens durch einen früheren Leitungswasserschaden möglich. Denn zum einen hat der Sachverständige nachvollziehbar in seinem Gutachten ausgeführt, dass er beim Ortstermin gerade keinen schwimmenden Estrichs feststellen, sondern einen Estrich auf Trennlage erkennen konnte. Zum anderen hat der Sachverständige auch nicht feststellen können, dass sich der Boden vor den Türen zu den Kellerräumen Heizung/Hausanschluss gehoben hat. Insbesondere war eine Aufhebung mit Absetzrissen in den Fugen nicht vorhanden. Vielmehr hatte der Boden nach den Messungen vor Ort ein noch im Toleranzbereich liegendes geringes Gefälle gegen die Aufschlagrichtung der Tür. Da das Türblatt zum Hausanschlussraum mit dem oberen Anschluss nicht in absolut waagerechter Stellung hängt und die Türen ohne Anschlagsschwellen eingebaut wurden, kommt es zu Öffnungsschwierigkeiten bei der Tür, nicht hingegen aufgrund einer leitungswasserbedingten Anhebung des Kellerbodens.

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Schließlich bedurfte es auch keiner ergänzenden zerstörenden Bauteilöffnung der Bodenplatte, da auch für den Fall, dass sich darunter Wasser befindet, nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kein sicherer Rückschluss dahingehend möglich ist, dass dies auf dem streitgegenständigen Leitungsschaden beruht.

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Anhaltspunkte dafür, dass dem Sachverständigen wegen der vom Kläger mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.01.2019 vorgebrachten Einwendungen nicht zu folgen wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung nachvollziehbar ausgeführt und erläutert, dass am Haus des Klägers jedenfalls keine funktionsfähige Drainage vorhanden war.

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Auf die Frage der Verjährung kommt es daher nicht mehr an.

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Mangels bestehender Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf bis 65.000,00 EUR festgesetzt.