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Landgericht Wuppertal·5 O 146/14·09.05.2016

Arzthaftung: Schwangerschaftsbetreuung und behauptete Frühgeburtsversäumnisse

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen angeblicher Behandlungsfehler bei der Schwangerschaftsbetreuung seiner Mutter durch eine niedergelassene Gynäkologin. Streitpunkt war u.a., ob bei wiederholten Unterleibsbeschwerden weitergehende Diagnostik (z.B. Fibronektin-Test) geboten war und ob im Telefonat am 30.03.2010 halbstündliche Schmerzen geschildert wurden. Das LG sah nach Sachverständigengutachten die dokumentierte Vorsorge als leitliniengerecht an und verneinte einen Behandlungsfehler. Den vom Kläger behaupteten Telefonatsinhalt konnte das Gericht nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit feststellen; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung mangels nachgewiesenen Behandlungsfehlers abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Patient trägt im Arzthaftungsprozess grundsätzlich die Beweislast für einen Behandlungsfehler und dessen Kausalität für den geltend gemachten Schaden.

2

Die Schwangerschaftsvorsorge durch eine niedergelassene Gynäkologin ist anhand der Mutterschaftsrichtlinien und des fachärztlichen Standards zu beurteilen; nicht jede Beschwerdeangabe erfordert die vollständige diagnostische Abklärungskaskade.

3

Das Unterlassen prädiktiver Tests zur Frühgeburtsabschätzung (z.B. Fibronektin-/Actim-Partus-Test) ist nicht als Behandlungsfehler zu bewerten, wenn diese im ambulanten Standard nicht regelhaft indiziert bzw. typischerweise nur im (vor-)stationären Setting vorgesehen sind.

4

Kann der behauptete Inhalt eines für die Haftung maßgeblichen Telefonats zwischen Patientin und Praxis nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, geht die verbleibende Unaufklärbarkeit zu Lasten der beweisbelasteten Partei.

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Ein grober Behandlungsfehler bei telefonischer Beschwerdeschilderung kommt nur in Betracht, wenn eine dringliche Symptomatik (z.B. häufige wehenartige Schmerzen) sicher feststeht und dennoch keine unverzügliche Wiedervorstellung bzw. Klinikeinweisung veranlasst wird.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 709 ZPO§ 630a ff. BGB§ 823 ff. BGB§ 286 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-8 U 57/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt mit seiner Klage von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller und immaterieller Schäden im Zusammenhang mit der gynäkologischen Betreuung der Schwangerschaft seiner Mutter. Ausweislich der beigezogenen Behandlungsunterlagen gestaltete sich die ärztliche Betreuung der Schwangerschaft der Mutter des Klägers durch die Beklagte wie folgt:

3

Am 06.11.2009 wurde durch die Beklagte bei der Mutter des Klägers die Schwangerschaft diagnostiziert. Am 13.11.2009 erfolgte eine weitere Vorstellung, bei der eine Ultraschalldiagnostik und eine gynäkologische Untersuchung durchgeführt wurde. Am 04.12.2009 begab sich die Mutter des Klägers wiederum zur Beklagten und teilte dieser mit, dass sie am 23.11.2009 erstmals ein starkes Ziehen verspürt habe. Eine gynäkologische Untersuchung war ohne Befund. Am 26.01.2010 stellte sich die Mutter des Klägers erneut bei der Beklagten vor und berichtete über Beschwerden im Unterleib und einem harten Unterbauch. Die gynäkologische Untersuchung war ohne Befund. Die Beklagte verordnete Magnesium.

4

Am 04.02.2010 berichtete die Mutter des Klägers nach der Dokumentation der Beklagten über Flankenschmerzen rechts, einem Druck nach unten. Die Nieren waren beidseits ohne Befund, ebenso eine gynäkologische Untersuchung. Es wurde wiederum Magnesium verordnet.

5

Am 04.03.2010 erfolgte eine Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung. Hierbei berichtete die Mutter des Klägers über einen beabsichtigten Umzug nach Ingolstadt. Ferner erfolgte eine Krankschreibung für den Zeitraum vom 03.03.2010 bis zum 05.03.2010 wegen eines grippalen Infektes.

6

Unter dem 08.03.2010 stellte sich die Mutter des Klägers bei der Beklagten erneut mit einem grippalen Infekt vor. Es erfolgte nunmehr eine Krankschreibung für den Zeitraum vom 09.03.2010 bis zum 12.03.2010. Ferner wurde das Rezept Magaldrat wegen Sodbrennen ausgestellt.

7

Am 29.03.2010 begab sich die Mutter des Klägers wiederum zur Beklagten zum Zwecke einer Schwangerschaftsvorsorgeuntersuchung. Für den nächsten Tag wurde ein Termin für einen oralen Glucose-Toleranz-Test abgesprochen.

8

Am Morgen des 30.03.2010 war die Mutter des Klägers bei der Beklagten wegen des Diabetes-Tests. Die Mutter des Klägers beklagte stündliche Schmerzen im Unterbauch. Es wurde ein Wehenschreiber angelegt. Die gynäkologische Untersuchung war ausweislich der Krankenunterlagen ohne Befund.

9

Im Verlaufe des Nachmittags des 30.03.2010 erfolgte ein Telefonat der Mutter des Klägers mit der Zeugin U, einer Sprechstundenhilfe der Beklagten. Der genaue Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig.

10

Am Abend des 30.03.2010 wurde die Mutter des Klägers wegen Blutungen in der Klinik W-Straße in V aufgenommen. Der Muttermund war 5 cm eröffnet. Die Mutter des Klägers erhielt Wehenhemmer sowie nachfolgend am 31.03.2010 und 01.04.2010 Spritzen zur Lungenreife. Am 02.04.2010 wurden die Wehenhemmer ausgeschaltet. Gegen 14:04 Uhr wurde der Kläger geboren.

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Bei der Geburt litt der Kläger u.a. unter einer Gelbsucht, der Duktus war offen. Am 13.04.2010 wurde er in das Helios Klinikum Barmen verlegt. Von dort wurde der Kläger am 15.04.2010 wegen des Verdachts eines Darmrisses in die Kinderklinik S Straße in D verlegt, wo er operiert wurde. In der Kinderklinik in D verblieb der Kläger bis zum 01.06.2010. Am 02.06.2010 wurde er in die Kinderklinik M verlegt, wo er bis zum 05.07.2010 verlieb. Ab dem 07.07.2010 befand sich der Kläger in medizinisch-therapeutischer Behandlung bei Frau Dr. L wegen motorischer Defizite. Wegen der weiteren Behandlungen und Untersuchungen des Klägers wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 13.05.2014, dort Seite 8 f. (Bl. 8 f. GA), verwiesen.

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Der Kläger behauptet, der Beklagten seien bei der gynäkologischen Betreuung seiner Mutter in der Zeit vom 06.11.2009 bis zum 02.04.2010 ärztliche Fehler unterlaufen. Die am 30.03.2010 durchgeführte halbstündige Untersuchung der Mutter des Klägers am Wehenschreiber sei nicht ausreichend gewesen, da bei der Mutter des Klägers stündlich Schmerzen im Unterbauch aufgetreten seien. Bei einem Anruf am Nachmittag des 30.03.2010 in der Praxis habe die Mutter des Klägers über das Auftreten von Schmerzen im starken Umfang im Unterbauch berichtet, die halbstündlich in Erscheinung treten würden. Die Beklagte habe der Mutter des Klägers über ihre Sprechstundenhilfe mitteilen lassen, sie solle das Medikament einnehmen, das verordnet worden sei, das würde alles an der Pilzinfektion liegen. Wenn die Mutter Angst hätte oder Unwohlsein hätte, dann sollte sie am nächsten Morgen vor dem beabsichtigten Umzug noch mal zu ihr kommen. Mehr sei ihr nicht gesagt worden, insbesondere sei ihr nicht gesagt worden, sie solle sich bei der Beklagten oder aber in einem Krankenhaus vorstellen.

13

Der Kläger behauptet desweiteren, die Beklagte habe es in Anbetracht der in den Krankenunterlagen dokumentierten Unterleibsbeschwerden der Mutter des Klägers entgegen den Regeln der ärztlichen Kunst unterlassen, weitere Voruntersuchungen durchzuführen. Insbesondere hätte ein Nachweis von speziellen Eiweißen im Scheidensekret veranlasst werden müssen.

14

Die ärztlichen Versäumnisse der Beklagten seien kausal geworden für die eingetretene frühe Geburt des Klägers am 02.04.2010 sowie für die weiteren Behandlungsmaßnahmen, denen sich der Kläger ab dem 02.04.2010 habe unterziehen müssen.

15

Der Kläger beantragt,

16

              1.

17

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch in Höhe von 25.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.08.2013,

18

              2.

19

die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger 951,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

20

              3.

21

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren zukünftigen, materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diese aus der fehlerhaften Behandlung in der Zeit vom 06.11.2009 bis 02.04.2010 durch die Beklagte entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,

22

              4.

23

die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an die Klägerin den Betrag in Höhe von 1.586,51 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

              die Klage abzuweisen.

26

Sie behauptet, dass die am Morgen des 30.03.2010 durchgeführte Untersuchung keinen Hinweis auf eine vorzeitige Wehentätigkeit ergeben habe. Ferner habe die Mutter des Klägers beim Anruf am Nachmittag des 30.03.2010 darüber berichtet, dass sie einen Ausfluss mit gelblicher Farbe habe. Daraufhin sei ein neuer Termin für den nächsten Tag vereinbart worden. Ferner sei der Mutter des Klägers gesagt worden, dass sie sich bei Zunahme der Beschwerden in einem Krankenhaus vorstellen solle. Über zunehmende, halbstündliche Schmerzen habe die Mutter des Klägers am Telefon nicht berichtet.

27

Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe der Beschlüsse vom 15.10.2014 (Bl. 68 ff. GA), vom 18.07.2015 (Bl. 138 GA), vom 22.09.2015 (Bl. 181 GA) und vom 28.10.2015 (Bl. 190 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie durch Vernehmung der Zeuginnen U und T. Ferner hat die Kammer die Mutter des Klägers und die Beklagte zum Inhalt des Telefonates vom 30.03.2010 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Q vom 05.08.2015 (Bl. 145 ff. GA) sowie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 27.10.2015 (Bl. 190 ff. GA) und vom 19.04.2016. Die Kammer hat ferner die Krankenunterlagen der Beklagten beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg.

30

Der Kläger kann von der Beklagten weder wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß § 630a ff. BGB noch nach den §§ 823 ff. BGB wegen ärztlicher Fehler im Rahmen der gynäkologischen Betreuung seiner Mutter in der Schwangerschaft mit dem Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes, die Zahlung von Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer materieller und immaterieller Schäden verlangen. Denn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist nach Meinung der Kammer dem Kläger nicht der Nachweis gelungen, dass es im Zusammenhang mit der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des Klägers zu Fehlern der Beklagten gekommen ist, die bei ihm zu nachteiligen Folgen geführt haben.

31

Bei der medizinischen Beurteilung der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des Klägers durch die Beklagte stützt sich die Kammer auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q, dessen Sachkunde als Chefarzt der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des xhospitals in F, einem akademischen Lehrkrankenhaus der Universität F und Perinatalzentrum Level 1, keine Zweifel bestehen. Auch die Parteien haben gegen die Expertise des Gutachters keine Einwendungen erhoben.

32

Der Sachverständige hat sich mit der streitgegenständlichen medizinischen Problematik unter Berücksichtigung des wechselseitigen Vortrags der Parteien sowie unter Auswertung der vorgelegten Behandlungsunterlagen der Beklagten und der nachbehandelnden Kliniken und Krankenhäuser eingehend auseinandergesetzt. Die Kammer hat die plausiblen Ausführungen des Gutachters nachvollzogen und sich zu eigen gemacht.

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Hiernach gilt Folgendes:

34

Ausgehend von der Dokumentation in den Krankenunterlagen der Beklagten sind ärztliche Fehler der Beklagten nicht festzustellen. Vielmehr entspricht nach der klaren Einschätzung des Gutachters die dokumentierte Schwangerschaftsüberwachung einer sach- und fachgerechten Betreuung entsprechend den Mutterschaftsrichtlinien. Soweit die Mutter des Klägers im Rahmen der Vorstellungen bei der Beklagten mehrfach über Unterleibsschmerzen geklagt hat, wurden diese Angaben nach den Ausführungen des Gutachters von der Beklagten beachtet. Es entspricht dabei dem medizinischen Standard, die Abklärung solcher Schmerzen mittels eines Stufenprogramms, das in erster Linie auf den Angaben der Patientin beruht, abzuklären. Unterleibsschmerzen in der Schwangerschaft sind sehr häufig und ein multifaktorielles Problem, das durch die Größenänderung der Gebärmutter, die Dehnung der Mutterbänder, die veränderte Statik der Wirbelsäule und viele andere Gründe zu erklären ist. Aus diesem Grund ist es nach der Einschätzung des Gutachters unmöglich, bei jeder Angabe von „Unterleibsschmerzen“ die komplette Abklärungskaskade mit US Fetometrie und Beurteilung der Fruchtwassermenge, US Messung der Gebärmutterhalslänge, Palpationsuntersuchung des vaginalen Portiobefundes, Laboruntersuchung der Entzündungsparameter, mikroskopische Befundung der Vaginalflora, Messung des Scheiden-PHs und Entnahme von mikrobiologischen Abstrichen sowie letztlich auch der Abnahme des Fibronektin- bzw. Actim Partustests durchzuführen. Insoweit ist es nach der überzeugenden Darstellung des Gutachters von der Beklagten nicht erforderlich gewesen, bei den angegebenen Unterleibsbeschwerden, insbesondere einen Nachweis von speziellen Eiweißen im Scheidensekret zu veranlassen, ein sogenannter Fibronektintest. Nach den eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten sind sowohl der Fibronektintest als auch der Actim Partustest keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Die Verwendung wird von den gesetzlichen Krankenkassen nur dann gestattet, wenn eine stationäre Aufnahme der Patientin notwendig ist oder eine vorstationäre Anwendung erfolgt. Hieraus ergibt sich aber zugleich der Standard, der an eine Behandlung bei einer niedergelassenen Gynäkologin anzulegen ist. Nach Auffassung der Kammer war es daher nicht fehlerhaft von der Beklagten, dass sie diese Tests im Zusammenhang mit der Angabe der Mutter des Klägers über Unterleibsbeschwerden nicht in die Wege geleitet hat. Davon abgesehen weisen beide Tests nach Studien einen hohen negativen prädiktiven Wert auf, jedoch erlauben sie beide keinen guten positiven prädiktiven Wert. Bei alledem ist in dem Unterlassen der Beklagten, solche Tests zu veranlassen, kein Versäumnis zu sehen.

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Der Sachverständige hat auch bezüglich der Vorstellung der Mutter des Klägers am Morgen des 30.03.2010 keine ärztlichen Fehler der Beklagten festgestellt. Soweit die Mutter des Klägers zu diesem Zeitpunkt über stündliche Schmerzen im Unterbauch geklagt hat, verlangte dies keine weiteren Maßnahmen als die, die von der Beklagten durchgeführt wurden. Von der Beklagten wurden CTG-Aufzeichnungen gefertigt, die nach den AWMF-Leitlinien antepartal 30 Minuten betragen sollten.  Die tatsächlich durchgeführten Aufzeichnungen waren nach der Einschätzung des Gutachters zwar mit 28 Minuten formal zu kurz aber ausreichend, um die Situation zu beurteilen. Der Sachverständige Prof. Dr. Q hatte die CTG-Aufschreibung selber beurteilt und dabei keine einzige Wehe festgestellt. Hinzu kamen die weiteren Untersuchungsergebnisse wie Palpationsbefund, mikroskopische Ergebnisse und pH-Wertmessung. Die Tastuntersuchung war nach der Dokumentation unauffällig, die pH-Messung des Scheidenmilieus mit einem pH-Wert von 4 normal. Soweit eine Pilzinfektion festgestellt worden war, ist dies in der Schwangerschaft häufig und korreliert nicht mit Frühgeburtsbestrebungen. Im Übrigen war nach der Dokumentation der von der Mutter des Klägers beabsichtigte und geplante Umzug ein Bestandteil der Risikoberatung. Die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen sprachen nach der eindeutigen Einschätzung des Sachverständigen nicht für eine drohende Frühgeburt. Insbesondere gab es keinen Hinweis auf ein infektiologisches Problem durch eine bakterielle Entzündung. Die dokumentierte Empfehlung zur Schonung war deshalb nachvollziehbar und richtig. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Sachverständige dies nochmals dahingehend, dass bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei ärztliche Versäumnisse der Beklagten bei der Schwangerschaftsbetreuung der Mutter des Klägers festzustellen waren.

36

Im Ergebnis kann die Kammer auch nicht sicher feststellen, dass es im Zusammenhang mit dem Telefonat, welches am Nachmittag des 30.03.2010 von der Mutter des Klägers mit der Sprechstundenhilfe, der Zeugin U, geführt wurde, zu Versäumnissen gekommen ist, die der Beklagten anzulasten wären.

37

Der genaue Inhalt des Telefonates ist zwischen den Parteien streitig. Während der Kläger hierzu behauptet, seine Mutter habe im Telefonat über zunehmende, halbstündliche Unterbauchschmerzen sowie einem harten Bauch berichtet, stellte die Beklagte das Telefonat dergestalt dar, dass dort lediglich über einen Ausfluss berichtet wurde, der eine gelbe Farbe angenommen habe, insbesondere sei nicht über zunehmende halbstündliche Schmerzen berichtet worden. Die Kammer hat, um den Sachverhalt aufzuklären, hierzu die Mutter des Klägers sowie die Beklagte persönlich angehört. Ferner wurden die Zeugen T und U vernommen.

38

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat die Kammer nicht mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Sicherheit den Sachverhalt feststellen können, der von der Klägerseite behauptet wurde. Zwar ist es für die Überzeugungsbildung nicht erforderlich, dass hierfür eine absolute und unumstößliche Gewissheit im Sinne eines wissenschaftlichen Nachweises erbracht wird. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (vgl. BGH NJW 2014, Seite 71 mit weiteren Nachweisen). Jedoch hat die Kammer nach ihrer Einschätzung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eben nicht diese Gewissheit erlangt, die plausiblen Zweifeln Einhalt gebietet. Allerdings haben sowohl die Mutter des Klägers als auch die Zeugin T insoweit übereinstimmend angegeben, dass im Telefonat am Nachmittag des 30.03.2010 die Mutter des Klägers über halbstündliche Schmerzen im Unterbauch und eine Verhärtung des Bauches berichtet hat. Die Zeugin T konnte dabei für die Kammer auch nachvollziehbar angeben, dass diese zunehmenden Schmerzen überhaupt Grund für den Anruf waren und dass sie insbesondere die Mutter des Klägers deshalb darauf gedrängt hatte, nochmals in der Praxis der Beklagten anzurufen. Auch der persönliche Eindruck der Mutter des Klägers im Rahmen ihrer Anhörung war der Art, dass die Darstellung für die Kammer nicht unplausibel erschien. Gleichwohl hat die Kammer im Ergebnis Bedenken, den Angaben zu folgen und der Entscheidung zugrundezulegen, da auch die Beklagte sich im Rahmen ihrer Anhörung für die Kammer nachvollziehbar und plausibel dieses Telefonat erinnerte. Die Beklagte, die sich bei ihren Angaben insoweit auf die Dokumentation stützte, konnte hierzu berichten, dass die Mutter des Klägers anrief, weil sie von einem gelblichen Ausfluss berichtete. Ausdrücklich erklärte im Weiteren die Beklagte, dass über Schmerzen nicht berichtet worden sei. Diese Angaben der Beklagten finden eine gewisse Stütze in der Dokumentation, die von der Beklagten geführt wurde. Auch hier ergibt sich der Hinweis auf den gelblichen Ausfluss. Soweit in diesem Zusammenhang die Kammer auch die Zeugin U vernommen hat, die damals für die Beklagte als Sprechstundenhilfe den Anruf der Mutter des Klägers entgegengenommen hatte, und die dann während des Telefonates mit der Beklagten Rücksprache nahm, konnten aus deren Angaben keine Erkenntnisse gewonnen werden, die für die Entscheidung, welcher Sachverhalt zugrundezulegen war, hilfreich gewesen wären. Die Zeugin U konnte den konkreten Anruf ohnehin nicht erinnern. Im Übrigen erklärte die Zeugin, dass dann, wenn Schmerzen von einer Patientin angegeben werden, sie immer Rücksprache mit der Beklagten genommen habe. Die Reaktion und die Weisung der Beklagten sei unterschiedlich ausgefallen, je nachdem, was von der Patientin am Telefon geschildert worden sei. Diese eher allgemein gemachten Angaben konnten nach Auffassung der Kammer keinen Rückschluss im Hinblick auf das Geschehen am Nachmittag des 30.03.2010 gestatten. Die Kammer geht dabei davon aus, dass sowohl die Mutter des Klägers als auch die Beklagte jedenfalls aus ihrer Sicht subjektiv wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Ob aber die Schilderung halbstündlicher Schmerzen objektiv tatsächlich Gegenstand des Telefonats war, wie es der Kläger behauptet, ließ sich nach Meinung des Gerichts nicht sicher feststellen. Der Vortrag des Klägers erscheint gerade auch im Hinblick auf den Anlass des Telefonates für die Kammer durchaus plausibel, andererseits bestätigt die Dokumentation der Beklagten die von ihr gemachten Angaben. Konkrete Hinweise auf eine Unrichtigkeit der Dokumentation sind nicht erkennbar. Somit hat der Kläger nach Meinung der Kammer nicht mit der notwendigen Sicherheit den Nachweis erbracht, dass seine Mutter bei dem Telefonat über zunehmende, halbstündliche Schmerzen im Unterbauch berichtet hat. Nur für diesen Fall wäre es aber nach der Einschätzung des Sachverständigen grob fehlerhaft gewesen, wenn die Beklagte die Mutter des Klägers nicht sofort zur Wiedervorstellung gebeten bzw. an ein Krankenhaus verwiesen hätte.

39

Ausgehend von dem Sachverhalt der Beklagten waren ärztliche Versäumnisse der Beklagten nicht festzustellen Hierzu führte der Sachverständige bereits im schriftlichen Gutachten aus, dass dann, wenn „nur“ ein gelblicher Ausfluss im Telefonat beschrieben worden wäre, ein abwartendes Verhalten zulässig und ein direkter Kontakt mit der Beklagten nicht notwendig gewesen wäre.

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Bei alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Stütze in § 709 ZPO.

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Streitwert: 30.951,41 Euro

43

(Klageantrag zu 1) 25.000,00 €,

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Klageantrag zu 2) 951,41 €,

45

Klageantrag zu 3) 5.000,00 €)