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Landgericht Wuppertal·4 O 97/23·01.05.2024

Wohngebäudeversicherung: Stützmauer ist keine „Grundstückseinfriedung“

ZivilrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einer Wohngebäude- und Elementarschadenversicherung Ersatz für Schäden an einer ca. fünf Meter hohen Grundstücksmauer nach dem Starkregenereignis „Bernd“. Das LG wies die Klage ab, weil die Stützmauer nicht als mitversicherte „Grundstückseinfriedung“ zu qualifizieren sei; Einfriedung sei maßgeblich nach ihrer Abschirm- und Abgrenzungsfunktion zu bestimmen. Eine vorvertragliche Beratungs-/Aufklärungspflichtverletzung verneinte das Gericht mangels erkennbaren Anlasses, gerade die Versicherung der Stützmauer zum Thema zu machen. Nebenforderungen scheiterten mit der Hauptforderung.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung und Schadensersatz wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach §§ 133, 157 BGB aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers unter Vorrang des Wortlauts sowie von Zweck und Sinnzusammenhang auszulegen.

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Eine Stützmauer ist regelmäßig keine „(Grundstücks-)Einfriedung“, wenn sie auf Grundstücksniveau endet und primär der Abstützung von Erdreich dient; entscheidend ist die konkrete Abschirm- bzw. Abgrenzungsfunktion.

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Überragt eine Stützmauer das Grundstücksniveau nicht, kann die Abwehrfunktion gegenüber unbefugtem Betreten typischerweise erst durch einen darüber hinausragenden Zaun o.Ä. verwirklicht werden.

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Die Beratungspflicht des Versicherers nach § 6 Abs. 1 VVG ist anlassbezogen; eine umfassende Risikoanalyse schuldet der Versicherer ohne erkennbaren Beratungsanlass nicht.

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Den Versicherungsnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast für Umstände, aus denen sich ein anlassbezogener Bedarf an weitergehender Beratung oder Aufklärung über Deckungslücken ergibt.

Relevante Normen
§ 1 WG§ 133 BGB§ 157 BGB§ 921 ff. BGB§ 32 ff. NachbG NRW§ 123 StGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-4 U 100/24 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger macht Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung gegen den Beklagten aufgrund einer beschädigten Grundstücksmauer geltend.

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Der Kläger unterhält bei dem Beklagten unter anderem eine Gebäudeversicherung, die insbesondere auch Grundstückseinfriedungen umfasst (Versicherungsschein, BI. 33 ff. - insb. BI. 41 d.A.). Es besteht eine Elementarversicherung für Überschwemmungen mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € (BI. 36 d.A.).

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In Streit steht ein Versicherungsfall im Zusammenhang mit dem Starkregenereignis ,,Sturmtief Bernd" auf dem Grundstück M.-straße,J. Ausweislich des Versicherungsscheins handelt es sich um 477 qm Wohn-/Nutzfläche und einem Anbau mit 100 qm Grundfläche (Anlage BLD1, BI. 133 ff. d.A.). Die streitgegenständliche,etwa fünf Meter hohe Mauer aus Stein umrandet den Hof des Grundstücks und grenzt an die N.-straße an, wobei sie zum öffentlichen Gehweg hin senkrecht abfällt. Auf dieser Mauer befindet sich ein Maschendrahtzaun. Im Übrigen wird auf die Lichtbilder der Anlage BLD4 (81. 152 ff.· d.A.) Bezug genommen.

5

Nach einem Beratungsgespräch zwischen Herrn O (dem die Örtlichkeiten bekannt waren) und dem Kläger am 09.07.2020 schloss der Kläger bei dem Beklagten die Wohngebäudeversicherung Nr. N01 zum 01.01.2021 ab.

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In dem unterzeichneten Beratungsprotokoll (Anlage BLD2, bl. 140 ff. d.A.) heißt es auszugsweise:

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Aufgrund des Beratungsgespräches wurde folgender Bedarf ermittelt

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Wohngebäudeversicherung inklusive Versicherung gegen Schäden durch weitere Naturgefahren (Elementar) in der Variante Premium-Schutz

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Versicherung Photovoltaikanlage

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Versicherung Solar-, Geothermie- sonstige Wärmepumpenanlage oder Mini-Blockheizkraftwerk

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Haus- und Wohnungsschutzbrief für Vermieter

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Versicherung Gastank

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Versicherung Graffitschäden für Mehrfamilienhäuser

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Versicherung von nicht zu Wohnzwecken genutzten Nebengebäuden ode. Anbauten (größer als 80 qm und/ oder der Wert übersteigt die Entschädigungsgrenze der bereits automatisch mitversicherten Nebengebäude/ Anbauten)

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Versicherung Gebäudetechnik und Smart-Home-Anlagen

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Verslcherung spezieller Einbauten in Eigentumswohnungen

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Wörtlich heißt es in der Anlage zum Versicherungsschein (BI. 41 d.A.): ,,Darüber hinaus sind folgende Sachen versichert: Weiteres Zubehör und weitere Grundstücksbestandteile - Grundstückseinfriedungen (auch Hecken), Trennwände und Sichtzäune".

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Am 03.08.2021 erfolgte durch den Kläger eine telefonische Schadensmeldung bezüglich der Mauer. Nach einerBegutachtung vor Ort am 25.08.2021 sowohl durch den Gutachter A seitens des Klägers als auch durch denGutachter Dipl.-Ing. Q der P seitens des Beklagten lehnte der Beklagte die Forderungen des Klägers aufSchadensregulierung an der Mauer wiederholt, erstmals am 0711.2021, ab.

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Der Kläger behauptet eine Überschwemmung von Grund und Boden, wobei das Wasser insbesondere in die Grenzmauer gelaufen sei und diese beschädigt habe. Der Kläger ist der Ansicht, für die Mauer bestünde Versicherungsschutz. Jedenfalls hätte er bei einer entsprechenden Versicherungslücke darauf hingewiesen werden müssen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1.

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 108.110,24 € zu zahlen nebst 5%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.11.2021;

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2.

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ferner den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an ihn für die Rechtsschutzversicherung für die vorgerichtliche Tätigkeit einen  Betrag von 1.667,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über Basiszinssatz seit dem 07.11.2021 zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte ist der Ansicht, als Stützmauer unterfiele diese nicht dem Begriff der Einfriedung im Versicherungsvertrag, sodass keine Leistungspflicht bestehe.

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Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.03.2024 hat der Kläger ausgeführt, Herr O. sei ein Angestellter des Beklagten, nicht etwa ein freier Makler.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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I.

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Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung von 108.110,24 € gem. § 1 WG i.V.m. der Wohngebäudeversicherung besteht nicht.

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Der Anspruch besteht bereits dem Grunde nach nicht, da keine versicherte Sache i.S.d. Vertragsbedingungen beschädigt wurde.

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Ausweislich  der Wohngebäudeversicherung ist neben dem Gebäude zwar auch eine „Grundstückseinfriedung" mitversichert. Um eine solche handelt es sich bei der Stützmauer jedoch nicht. Bei der Auslegung von allgemeinen Versicherungsbedingungen nach §§ 133, 157 BGB wird auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer und dessen Verständnis der konkreten Bedingung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs abgestellt (vgl. BGH Urteil vom 18.10.2017 - IV ZR 188/16; AG Ansbach Urteil vom 16.08.2017 - 5 C 516/17). Mithin richten sich die Verständnismöglichkeiten nach einem Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und seinen eigenen Interessen. Vorrangig wird der Wortlaut der in Frage stehenden Bedingungen, anschl ießend deren Zweck und Sinnzusammenhang berücksichtigt, soweit diese für den Versicherungsnehmer erkennbar waren (OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 -4 U 1400/17).

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Gesetzlich definiert ist der Begriff der "Einfriedung" nicht. Insbesondere die allgemeinen Regelungen der §§ 921 ff. BGB enthalten keinen tauglichen Anknüpfungspunkt für eine Auslegung, denn sie regeln nur die Grenzregeln, also diejenigen Einrichtungen, die Grundstücke voneinander trennen sollen. Einen Anhaltspunkt - auch im Hinblick auf ein einheitliches Rechtsverständnis und eine kongruente Auslegung- bietet jedoch das Nachbar -, das Bauordnungs- sowie das Strafrecht.

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Regelungen zu der Einfriedung finden sich auf landesrechtlicher Ebene in den §§ 32 ff. NachbG NRW. Einfriedungen im Sinne des Nachbarrechts sind Anlagen , die ein Grundstück gegenüber Nachbargrundstücken, Wege oder Straßen abgrenzen oder das  Grundstück  vor  dem Betreten  Unbefugter  oder sonstigen Beeinträchtigungen schützen. Diese Definition ist länderübergreifend (OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17 m.w.N.). Dabei kommt es auf objektive Kriterien an und nicht auf subjektive Absichten des die Einfriedung Errichtenden. So sind Anlagen, die auf die Grenze gebaut werden, aber keine Abgrenzungsfunktion haben, keine Einfriedungen. Eine Stützmauer stellt nur dann eine Einfriedung dar, wenn sie das Bodenniveau des oben liegenden Grundstücks erheblich überragt' (StichwortKommentar Nachbarrecht, Einfriedung , Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, 1. Auflage 2021, Rn. 5).

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Diesem Verständnis schließt sich das Bauordnungsrecht an. Unter Einfriedung im bauordnungsrechtlichen Sinne sind alle Anlagen mit dem Zweck zu verstehen, ein Grundstück oder einen Grundstücksteil nach außen zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten oder Verlassen , unerwünschte Einsicht oder gegen Witterungs- und Immissionseinflüsse abzuschließen und von Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücken abzugrenzen (StichwortKommentar  Nachbarrecht, Einfriedung, Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, 1. Auflage 2021, Rn. 6).

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Im Strafrecht wird ein entsprechendes Verständnis bei dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs zugrunde gelegt.

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Ein Besitztum ist jedenfalls dann i.S.d. § 123 StGB befriedet, wenn es in äußerlich erkennbarer Weise durch den Berechtigten mittels zusammenhängender Schutzwehren wie Mauern, Hecken, Drähte, Zäune  etc. gegen  das willkürliche  Betreten  durch andere gesichert ist. Die Umfriedung muss nicht lückenlos sein und kein schwer überwindbares Hindernis bilden. Allerdings darf sie regelmäßig den Charakter einer physischen Schutzwehr nicht verlieren (MüKoStGB/Feilcke, 4. Aufl. 2021, StGB § 123 Rn. 14). Nicht zum befriedeten Besitztum wird eine unterirdische Passage allein deshalb, weil sie unter dem Straßenniveau liegt und daher naturgemäß visuell abgegrenzt ist (Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben/Schittenhelm, 30. Aufl. 2019, StGB § 123 Rn.6).

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Ebenso verhält es sich bei der hier streitgegenständlichen Mauer.

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Maßgeblich ist - auch das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde gelegt - die Abschirmfunktion im Einzelfall  - insofern verbietet sich eine pauschale Betrachtung.

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Endet die Mauer auf dem Grundstücksniveau, so kann sie allein das Grundstück weder gegen unbefugtes Betreten noch Verlassen absichern. Ihr Zweck besteht vielmehr darin, das Erdreich vor dem Abrutschen zu schützen und zu stützen (BGH Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96; OLG Dresden Hinweisbeschluss vom 02.01.2018 - 4 U 1400/17; OLG Hamburg Beschluss vom 19.06.2006 - 9 U 55/06) . Der Zweck der Abwehrfunktion wohnt gerade nicht der Mauer, sondern dem dahinter und durch diese abgesicherten Höhenunterschied inne. Es vermag infolgedessen nur ein darauf errichteter, nicht notwendigerweise als Stütze des Grundstücks vorgesehener, Zaun die Abwehrfunktion zu erfüllen, soweit er über das Grundstücksniveau hinausgeht.

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So ist es vorliegend:

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Auf den Bildern 1, 3, 19, 20, 21 der Anlage BLD 4 (BI. 152 ff. d.A.) ist zu erkennen, dass die Mauer in der Höhe mit der Parkfläche aus Beton auf der Rückseite des Wohnhauses abschließt.  Soweit der Kläger dem pauschal entgegentritt        und behauptet, die Mauer überrage stellenweise das Grundstücksniveau (BI. 168 d.A.), so ist auf den Lichtbildern das Gegenteil ersichtlich. Zwar ist auf Bild 21 (BI. 162 d.A.) zu sehen, dass der Hof ein Oberflächengefälle zur Mitte hingeneigt aufzeigt, die Mauer ragt jedoch am Rand des Hofes nicht über den Betonboden hinaus, sondern schließt hiermit ab. Lediglich der Maschendrahtzaun überragt das Grundstücksniveau, schützt vor dem Eindringen unbefugter Dritter und stellt die Einfriedung des streitgegenständlichen Grundstücks im Sinne der Versicherungsbedingungen dar. Die Mauer dagegen ist ein Bauwerk, das zur Sicherung von Einschnitts-  und Dammböschungen dient (vgl.Jeromin/Klose/Ring/SchulteBeerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, 1. Auflage 2021, Stützmauer, Rn. 1).

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Neben der Abschirmfunktion streitet pauschal auch das formale Argument der Gesetzessystematik gegen eine Einordnung von Stützmauern als Einfriedung. § 31 Abs. 2b} bb) NachbG NRW unterscheidet ausdrücklich zwischen „Stützwand oder Einfriedungen" (vgl. BGH Urteil vom 11.10.1996 - V ZR 3/96 m.w.N.).

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II.

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Darüber hinaus steht dem Kläger insbesondere kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung gegen den Beklagten in Höhe von 108.110,24 €gern.§ 6 Abs. 5 S. 1 WG i.V.m. § 278 BGB zu.

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Es kann dahinstehen, ob Herr O. Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter ist und ob das Vorbringen des Klägers mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.03.2024, eingegangen am 29.03.2024 , verspätet war, § 296 Abs. 2 ZPO. Jedenfalls hat der Beklagte . - auch bei Unterstellung der Versicherungsvertretereigenschaft des Herrn O.- weder direkt noch durch diesen eine aus§ 6 Abs. 1 S. 1 WG folgende Beratungspflicht verletzt, indem er gegenüber dem Kläger die Information darüber unterließ, dass die Stützmauer nicht als versicherte Einfriedung anzusehen ist. Denn eine Pflicht zur Beratung über die Erfolgte hinaus bestand seitens des Beklagten nicht.

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Den Versicherer trifft nach § 6 Abs. 1  WG  eine  anlassbezogene Beratungspflicht, die sich insbesondere an der Schwierigkeit des Versicherungsprodukts, der Person des Vers icherungsnehmers und der zu zahlenden Prämie orientiert. Inhalt und Umfang der Beratung sind abhängig von den erkennbaren Umständen in der konkreten Beratungssituation. Allerdings verlangt die Gesetzesbegründung für das Bestehen einer Beratungspflicht, dass aufgrund der konkreten Umstände für den Versicherungsvermittler ein erkennbarer Anlass besteht. Daher muss nicht in jedem Beratungsgespräch eine allgeme ine und umfassende Risikoanalyse erfolgen. Ausschlaggebend ist die Risikosituation des Versicherungsnehmers und dessen Versicherungsbedarf. Ein Anlass für eine diesbezügliche Beratung besteht jedoch, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass ein bestimmter Deckungsbedarf beim Versicherungsnehmer vorliegt und der  Versicherer  hierfür  einen  Zusatzbaustein anbietet (MüKoStVR/Stadler, 1. Aufl. 2017, WG§ 6 Rn. 3 ff.).

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Grundsätzlich ist es Sache des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken bewusst zu werden  (OLG Nürnberg Hinweisbeschluss vom 03.02.2021 - 8 U 3471/20; OLG Saarbrücken v. 19.10.2011, Az.: 5 U 71/11-14 m.w.N.). Eine Pflicht der Versicherung im konkreten Einzelfall besteht aber dann, wenn der Versicherungsnehmer einen Anlass zur weiteren Aufklärung gibt. Dieser Anlass kann darin liegen, dass der Versicherungsnehmer erkennbar falschen Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes unterliegt oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst. wird (vgl. OLG Saarbrücken v. 19.10.2011, Az.: 5 U 71/11-14 m.w.N). Hierfür muss der Versicherer zunächst ermitteln, welches Absicherungsinteresse der Versicherungsnehmer hat. Außerdem muss er Fragen zutreffend beantworten, Irrtümer korrigieren und Lücken füllen (Langheid/Rixecker/Rixecker WG  § 6  Rn. 4 f.).

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Das Vorliegen des das Beratungserfordernis begründenden Umstands muss der Kläger als Versicherungsnehmer darlegen und beweisen (BGH Beschluss vom 23.05.2007 - IV ZR 93/06; OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2001 - 5 U 903/00).

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Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich kein Anlass zur weitergehenden Beratung. Der Beklagte beziehungsweise Herr O. musste weder aus der Art des Versicherungsvertrages noch infolge der Ortsbesichtigung darauf hinweisen,  dass die Stützmauer keine Einfriedung darstellt und somit kein Versicherungsschutz besteht. Es ist zunächst aus Sicht des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Wohngebäudeversicherung nicht über die Standardgebäudeversicherung hinausgeht. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch das  Beratungsprotokoll enthält keinen Hinweis für eine anlassbezogene gesteigerte Beratungspflicht des Beklagten. Es ist nicht dargelegt, dass es dem Kläger insbesondere auch auf die Versicherung der Stützmauer ankam. Ausweislich des Beratungsprotokolls wurde vielmehr Versicherungsbedarf im Bereich Nebengebäude, Anbauten und die Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes etc. aufgezeigt (Anlage BLD2, BI. 140 d.A.). Bei dieser Sachlage hätte es dem Kläger oblegen, anhand der Unterlagen zu prüfen, ob alle darüber hinaus gehenden Anliegen geklärt sind und gegebenenfalls Nachfragen zu stellen.

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Nach der Empfehlung der Wohngebäudeversicherung Premium werden als Gründe dieser Versicherung die vom Kläger unter anderem „gewünschten Leistungen" aufgelistet: ,,Ableitungsrohre außerhalb des Gebäudes, Sengschäden, Schäden durch Tierbiss". (8 1. 141 d.A.). Außerdem erhielt der Kläger ausweislich des Protokolls die Kundeninformation zur Wohngebäudeversicherung mit den allgemeinen Verbraucherinformationen, dem Informationsblatt, Erläuterungen und Hinweisen, die Produktbeschreibung sowie den Versicherungsbedingungen. Er trägt hierzu nicht vor, weitergehende Fragen gestellt zu haben.

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Auch soweit der Kläger behauptet, Herr O. habe das Vertragsobjekt von innen und außen eingehend besichtigt und dabei keine Einschränkungen bezüglich einer Haftung für Schäden an der Mauer gemacht (BI. 168 d.A.), so steht dies den obigen Ausführungen nicht entgegen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte der Kläger nicht ausdrücklich auf die Mauer hingewiesen, bei einem Objekt von der vorliegenden Größe (bereits knapp 500 qm Wohn-/Nutzfläche) kann es dem Beklagten oder einem Vertreter nicht zugemutet werden, jede mögliche (nicht) zu versichernde Sache anzusprechen.

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III.

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Aufgrund der fehlenden Beratungs- oder Aufklärungspflicht steht dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz überdies nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 278 BGB zu.

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IV.

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Die Nebenforderungen teilen insofern das Schicksal der Hauptforderung.

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V.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 110.000 €.