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Landgericht Wuppertal·4 O 96/18·12.12.2018

K-Bonus-System: Abrechnungspflicht und Unwirksamkeit von Kündigungs- und Freiwilligkeitsklauseln

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte im Wege der Stufenklage Auskunft/Abrechnung zu bonusrelevanten Umsätzen 2017 sowie Feststellung zur Bonusauszahlung nach dem K-Bonus-System. Das LG bejahte einen Abrechnungsanspruch aus Geschäftsbesorgung (§§ 666, 675 BGB) und hielt den Bonusanspruch dem Grunde nach nicht wegen Kündigung für ausgeschlossen. Die Klausel, die ein ungekündigtes Vertragsverhältnis zur Bonusausschüttung verlangt (Ziff. 9.5), sowie der Freiwilligkeitsvorbehalt (Ziff. 1) wurden wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) für unwirksam erklärt. Festgestellt wurde zudem, dass der Beklagten für 2018 aufgrund Unwirksamkeit des Freiwilligkeitsvorbehalts kein Ermessen zusteht; im Übrigen wurde der Feststellungsantrag abgewiesen.

Ausgang: Abrechnung für 2017 zugesprochen und fehlendes Ermessen für 2018 festgestellt; weitergehende Feststellung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem entgeltlichen Vertragsverhältnis mit Elementen der Geschäftsbesorgung kann sich ein Anspruch auf Abrechnung/Auskunft über bonusrelevante Umsätze und Bonusbeträge gemäß §§ 666, 675 BGB ergeben, wenn die Bonusabrechnung vertraglich vorgesehen ist.

2

Eine AGB-Klausel, die einen bereits erarbeiteten Bonusanspruch allein vom Fortbestand eines ungekündigten Vertragsverhältnisses zum Zeitpunkt der Ausschüttung abhängig macht, benachteiligt unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie Anspruch und Vertragsende entkoppelt und nicht nach Beendigungsgrund/-art differenziert.

3

Ein in AGB formulierter Freiwilligkeitsvorbehalt, der die Gewährung sämtlicher Boni in „freies Ermessen“ stellt, ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn Voraussetzungen und Maßstäbe der Leistungsbestimmung nicht hinreichend konkretisiert sind und die Bindung an § 315 BGB nicht erkennbar ist.

4

Auch bei Unternehmern können geänderte, durch Rundschreiben bekannt gegebene AGB-Bedingungen wirksam in ein laufendes Vertragsverhältnis einbezogen werden, wenn der Vertrag eine Richtlinienbindung vorsieht und das Schweigen im kaufmännischen Verkehr als Zustimmung gewertet werden kann (§ 310 Abs. 1 BGB).

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Wird eine Bonusverweigerung ausschließlich an das Merkmal der Kündigung geknüpft, ohne dass eine einzelfallbezogene Prüfung weiterer Kriterien erfolgt, liegt keine Ausübung eines Leistungsbestimmungsrechts nach billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) vor.

Relevante Normen
§ 263 ZPO§ 256 ZPO§ 666, 675 BGB§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB; § 310 BGB§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB§ 310 Abs. 1 S.1 BGB; § 305 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-10 U 214/18 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Abrechnung über die im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 im K-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden K-Bonus zu erteilen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten in Bezug auf die Entscheidung über die Auszahlung der im K-Bonus-System getätigten bonusrelevanten Umsätze auf Grund der K-Bonusrichtlinie von 2014 für das Jahr 2018 kein Ermessen zusteht.

Im Übrigen wird der Feststellungsanspruch abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 €.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist im Bereich der Sicherheitstechnik tätig. Bei der Beklagten handelt es sich um einen großen Einkaufs- und Marketingverbund. Die Parteien unterzeichneten am 17.12.1998 eine Erklärung, durch die sich die Klägerin der Beklagten anschloss und mit Wirkung zum 01.01.1999 der Beklagten als Mitglied beitrat.

3

Gem. Ziff. 2. Lit. f der Anschlusserklärung waren die allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu den Konzentrations-Bonus-Systemen (K-Bonus-System) Vertragsbestandteil. Die Richtlinien wurden seitens der Beklagten mehrfach geändert und den Mitgliedern durch Rundschreiben der XXX Geschäftsleitung bekanntgegeben. In der Richtlinie von 2011 wurde erstmals ein Freiwilligkeitsvorbehalt mit aufgenommen.

4

Nach Ziff. 1 der K-Bonusrichtlinie 2014  steht die Gewährung sämtlicher Boni im freien Ermessen und erfolgen ohne jede Verpflichtungen. In  Ziff.9.3 ist geregelt, dass die jährliche Ausschüttung des K-Bonus eine Abrechnung über die Beklagte voraussetzt. Gem. Ziff. 9.5 der K-Bonusrichtlinien ist ein ungekündigtes Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt der Bonusausschüttung Voraussetzung. Vergleiche im Einzelnen:

7

Mit Schreiben vom 16.10.2017 kündigte die Klägerin ihre Mitgliedschaft nebst Zentralregulierung zum 17.12.2018.

8

Die Beklagte verweigerte daraufhin eine Auflistung und Auszahlung der Boni für das Jahr 2017, ausweislich einer E-Mail des Herrn X vom 06.03.2018 (Bl. 25 d.A.).

9

Mit Schreiben vom 12.03.2018 (Bl. 27 d.A.) forderte der Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 31.03.2018 zur Abrechnung und Auszahlung auf.

10

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr standen Bonuszahlungen für das Jahr 2017 zu.

11

Die Klausel, nach der ein Bonusanspruch mit Ausspruch der Kündigung entfiele, sei unwirksam. Der Freiwilligkeitsvorbehalt sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, da dieser in den ursprünglichen Richtlinien nicht vorgesehen gewesen sei und der Beklagten kein einseitiges Leistungsänderungsrecht zustehe. Außerdem habe eine Interessenabwägung nicht stattgefunden.

12

Die Klägerin hat daher Stufenklage erhoben. Ursprünglich hat die Klägerin Feststellung begehrt, dass ihr für das Jahr 2018 eine Abrechnung sowie der darauf entfallenden K- Bonus zustehe.

13

Die Klägerin beantragt nunmehr,

14

1.1

15

die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Abrechnung über die im Zeitraum  vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 im K-Bonus-System der Beklagten getätigten bonusrelevanten Umsätze sowie den darauf entfallenden K-Bonus zu erteilen;

16

1.2

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die Beklagte zu verurteilen, ihr den sich aus Ziffer 1.1. für das Jahr 2017 ergebenden K-Bonus zzgl. Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2018 auszubezahlen;

18

2.1

19

festzustellen, dass der Beklagten in  Bezug auf die Entscheidung über die Auszahlung der im K-Bonus-System getätigten bonusrelevanten Umsätze kein Ermessen zusteht.

20

Hilfsweise,

21

2.2

22

festzustellen, dass bei der Entscheidung der Beklagten über die Auszahlung der im K- Bonus- System getätigter bonusrelevante Umsätze das Merkmal der Kündigung der Mitgliedschaft im Verbund der Beklagten nicht zu berücksichtigen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

25

Die Beklagte ist der Ansicht, die K-Bonusrichtlinie 2014 sei wirksam in den Vertrag mit der Klägerin einbezogen worden und sie habe ihr Ermessen für etwaige Bonuszahlungen 2017 an die Klägerin gemäß der geltenden K-Bonusrichtlinie 2014 ausgeübt.  Ziff. 9.5 K-Bonusrichtlinie stelle darüber hinaus keine unangemessene Benachteiligung dar.

26

Der Vertreter der Beklagten, Herr C wurde persönlich gehört, insofern wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung  vom 12.07.2018 Bezug genommen (Bl. 105 d.A.). Die Klage ist am 15.05.2018 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und im zugesprochenen Umfang begründet.

29

I.

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Die Klageänderung ist gem. § 263 ZPO zulässig, da das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Der Feststellungsantrag ist auch zulässig. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien, insbesondere die Frage der Wirksamkeit, Auslegung oder Beendigung eines Vertrages (BGH MDR 82, 928; RGZ 124, 84; 144, 54; 147, 374). Insofern ist die Frage nach dem Ermessen im Hinblick auf die Auszahlung des K-Bonus auf Grundlage der K-Bonusrichtlinie  von 2014 ein Rechtsverhältnis, über das eine Feststellung getroffen werden kann.

31

II.

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Die Klageantrag 1.1 ist in der ersten Stufe auch begründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Abrechnung des K-Bonus für das Jahr 2017 zu gem. §§ 666, 675 BGB i.V.m. Ziffer 2 Lit. f der Allgemeinen Voraussetzungen und Richtlinien zu dem K-Bonus-System sowie Ziff. 9.2. der K-Bonusrichtlinie 2014. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich nämlich um einen entgeltlichen Vertrag mit Elementen der Geschäftsbesorgung.

33

Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Bonusanspruch für das Jahr 2017 zu.

34

1.

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Der Anspruch entfällt auch nicht wegen der Kündigung der Klägerin zum 17.12.2018. Die Regelung in Ziff. 9.5 K-Bonusrichtlinie 2014, wonach ein ungekündigtes Vertragsverhältnis mit XXX zum Zeitpunkt der Bonusausschüttung durch XXX vorausgesetzt wird, ist unwirksam.

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Die Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da sie die Mitglieder der Beklagten unangemessen benachteiligt.  Bei den Bonusrichtlinien handelt es sich um AGB der Beklagten. § 307 BGB findet gem. § 310 BGB auch auf AGB Anwendung, die gegenüber Unternehmern gestellt werden.

37

a)

38

Die Ziff. 9.5 K-Bonusrichtlinie 2014 benachteiligt die Mitglieder der Beklagten zunächst deshalb unangemessen, weil sie von dem wesentlichen Gedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, indem sie das Vertragsende und die Vorteile, die eine Vertragspartei aus dem Vertrag zieht, entkoppelt. Grundsätzlich endet ein Anspruch auf Leistung aus einem gesetzlich geregelten Dauerschuldverhältnis erst mit Vertragsende, nicht aber bereits mit dem Kündigungszeitpunkt.

39

b)

40

Die Ziff. 9.5 K-Bonusrichtlinie ist auch deshalb unwirksam, da nach ihr der Bonusanspruch entfällt, unabhängig davon aus welchem Grund die Vertragsbeziehung nicht mehr fortbesteht. Es wird nicht zwischen Kündigung oder sonstigen Beendigungsalternativen differenziert. Auch wird nicht danach unterschieden, von welcher Seite eine etwaige Kündigung ausgesprochen wurde. Die Beklagte selber könnte durch Kündigung ihrer Mitglieder den Verlust des Bonusanspruchs herbeiführen.

41

Auch differenziert die Klausel nicht nach ordentlicher und außerordentlicher Kündigung, so dass das Mitglied selbst dann den Bonusanspruch verliert, wenn es aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten die Mitgliedschaft außerordentlich kündigt.

42

c)

43

Dass die Klausel unbillig ist, zeigt sich vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles auch daran, dass hier der Bonusanspruch für das Jahr 2017 aufgrund der Richtlinie nach der Auffassung der Beklagten vollständig entfallen soll, obwohl die Klägerin ihre Kündigung erst am Ende des Jahres 2017 ausgesprochen hat, also unzweifelhaft auch die Beklagte durch die Bestellungen der Klägerin Vorteile im gesamten Jahr 2017 sowie fast im gesamten Jahr 2018 erzielt hat, die sie, wenn die Klausel wirksam wäre, nicht im vereinbarten Umfang an die Klägerin weiterleiten müsste.

44

2.

45

Der in der K-Bonusrichtlinie aufgenommene Freiwilligkeitsvorbehalt (Ziff.1 K-Bonusrichtlinie), lässt den Anspruch auch nicht entfallen.  Denn der Freiwilligkeitsvorbehalt stellt ebenfalls eine Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs.1 S.1 BGB dar und ist daher unwirksam.

46

Entgegen der Ansicht der Klägerin, sind die Richtlinien der Jahre 2011 und 2014 jedoch wirksam in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden. Gemäß § 310 Abs.1 S.1 BGB findet § 305 Abs.2 BGB keine Anwendung auf AGB die gegenüber Unternehmern gestellt sind. Insofern ist das Schweigen der Klägerin auf die jeweils mit Rundschreiben bekannt gegebenen K-Bonusrichtlinien als Zustimmung angesehen werden. Besondere Hinweispflichten, auf die Bedeutung des Schweigens, waren vorliegend nicht erforderlich, da es sich bei der Klägerin nicht um eine Verbraucherin handelt, die besonders schutzwürdig wäre.

47

a)

48

Grundsätzlich kann sich der Verwender ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB nur vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht und Voraussetzungen und Umfang tatbestandlich hinreichend konkretisiert sind (vgl. BGH 82, 26, 93, 47, NJW 17, 1301).

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Eine entsprechende Konkretisierung ist nicht erfolgt. Die Ziff.1 K-Bonusrichtlinie ist in Bezug auf den Freiwilligkeitsvorbehalt kurz gefasst: „ Die Gewährung sämtlicher Boni durch das XXX steht im freien Ermessen des XXX und erfolgt in jeder Hinsicht ohne Verpflichtung“. Eine darüberhinausgehende Konkretisierung ist nicht ersichtlich.

50

So ist nicht ersichtlich, ob die Beklagte bei ihrer Ausübung nach „freiem“ Ermessen an den Maßstab der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB gebunden sein will, was zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klausel wäre.

51

Darüber hinaus enthält die Klausel keine Maßstäbe wonach sich die Entscheidung richten wird, so dass die Mitglieder sich nicht entsprechend darauf einstellen können.

52

b)

53

Die Konkretisierung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Im kaufmännischen Verkehr können Leistungsbestimmungsrechte ausnahmsweise auch ohne eine Konkretisierung zulässig sein, vorausgesetzt, dass die berechtigen Belange des anderen Teils ausreichend gewahrt sind. Das kann anzunehmen sein, wenn die Parteien im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertreten(Grüneberg, in Palandt 78. Aufl. 2019 § 307 Rn. 112).

54

Voraussetzung dafür ist, dass die Interessen der anderen Partei ausreichend gewahrt wurden.  Eben dies ist nicht erfolgt. Von eine Wahrung der Interessen ist auszugehen, wenn die Parteien im Wesentlichen gleichgerichtete Interessen vertreten (Grüneberg, in Palandt 78. Aufl. 2019 § 307 Rn. 112). Die Interessenlage zwischen den Mitgliedern und der Beklagten sind jedoch nicht mit einander zu vergleiche. Für die Klägerin stehen ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund, damit auch das Recht den Vertrag mit der Beklagten ohne wirtschaftlichen Schaden, wie durch Verlust des Boni, zu kündigen. Wohingegen für die Beklagte eine möglichst hohe Mitgliederzahl von essentieller Bedeutung ist. Gerade die Verbandstreue ist von besonderer Wichtigkeit für die Beklagte, dies hat sie auch selber mehrfach betont. Gewiss gibt es auch einige Punkte in denen die Interessen der Mitglieder und der Beklagten übereinstimmen, diese vermögen jedoch den wesentlichen Punkt des Schutzes der Verbandstreue nicht zu überwiegen.

55

b)

56

Unabhängig von der Unwirksamkeit der Ziff.1 K-Bonusrichtlinie von 2014 ist die Bestimmung auch nicht nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs.1 BGB erfolgt. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass im Hinblick auf den Bonus jährlich das freie Ermessen ausgeübt werde und dabei grundsätzlich nicht nur das Merkmal des ungekündigten Vertragsverhältnisses zum Tragen komme, sondern auch andere Parameter, wie etwa eine unregelmäßige oder nicht lückenlose Abrechnung über die Beklagte, das Mitglied einen Insolvenzantrag gestellt habe oder das ein Verstoß gegen vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflichten vorliegt.

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Vorliegend ist der einziger Anknüpfungspunkt für die Nichtgewährung des Boni jedoch die Kündigung des Vertragsverhältnisses durch die Klägerin. Andere Anknüpfungspunkte wurden für den konkreten Fall nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

58

Der Vertreter der Beklagten hat selbst erklärt: „ Ob die Klägerin konkret für 2017 einen Bonus bekommen hätte, wenn die Kündigung nicht ausgesprochen worden wäre, ist eine abstrakte Frage, der wir uns konkret nicht gestellt haben. Weil die Kündigung vorlag sind wir in das weitere Prüfungsverfahren nicht mehr eingetreten“.

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Auch im Rahmen der Klageerwiderung hat die Beklagte vorgetragen: „Die Beklagte hat ihr Ermessen für etwaige Bonusauszahlungen 2017 an die Klägerin gemäß der geltenden K-Bonusrichtlinie 2014 ausgeübt, sodass es aufgrund der Kündigung der Klägerin nicht mehr zu diesen Bonuszahlungen kam“.

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Es hat daher überhaupt kein Prüfverfahren im Sinne einer Ermessenserwägung stattgefunden. Die Entscheidung der Klägerin keinen Bonus für das Jahr 2017 zu zahlen ist einzig auf die erfolgte Kündigung gestützt worden. Weder wurden andere Anknüpfungspunkte, die die Entscheidung der Beklagten beeinflusst haben vorgetragen, noch sind solche ersichtlich.

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III.

62

Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Feststellung, dass der Beklagte in  Bezug auf die Entscheidung über die Auszahlung der im K-Bonus-System getätigten bonusrelevanten Umsätze auf Grund der K-Bonusrichtlinie 2014 für das Jahr 2018 kein Ermessen zusteht. Wie bereits unter Punkt II.2. erläutert, stellt die Regelung in Ziff. 1 der K-Bonus-Richtlinie von 2014 eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs.1 S. 1 BGB dar und ist daher unwirksam. Soweit die K-Bonus-Richtlinie von 2014 auch für die das Jahr 2018 maßgeblich ist, steht der Beklagten für das Jahr 2018 somit auch kein Ermessen zu.

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IV.

64

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorzubehalten.