Motorradüberholen bei Wendevorgang: Anspruchskürzung wegen groben Mitverschuldens
KI-Zusammenfassung
Nach einem Verkehrsunfall beim Überholen eines Pkw, der zum Wenden in eine Einfahrt einbog, verlangte der Motorradfahrer weiteren Sachschadensersatz und höheres Schmerzensgeld trotz Teilregulierung. Das LG wies die Klage ab, weil den Kläger ein erhebliches Mitverschulden trifft. Festgestellt wurden insbesondere eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung sowie ein Überholen bei unklarer Verkehrslage; der Blinker war nicht aufklärbar, aber nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der bereits geleisteten Quote bestanden keine weitergehenden Ansprüche; zudem war Haushaltsführungsschaden unschlüssig dargelegt.
Ausgang: Klage auf weiteren Sachschadensersatz und weiteres Schmerzensgeld nach Teilregulierung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Haftungsabwägung nach §§ 7, 17 StVG kann eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Überholenden ein überwiegendes Mitverschulden begründen.
Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) begründet ein erhebliches Mitverschulden, insbesondere wenn sich der Überholende dem Vorausfahrenden sehr schnell nähert und erst kurzfristig zum Überholen ansetzt.
Ein Verstoß des Vorausfahrenden gegen § 9 Abs. 5 StVO (Wenden/Abbiegen mit besonderer Sorgfalt) führt nicht zwingend zu einer überwiegenden Haftung, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für den Überholenden vermeidbar gewesen wäre.
Ist nach der Haftungsquote bereits eine Regulierung erfolgt, bestehen weitergehende Zahlungsansprüche nicht, wenn das dem Geschädigten zuzurechnende Mitverschulden mindestens die Quote der Vorleistung erreicht.
Ein geltend gemachter Haushaltsführungsschaden ist unschlüssig, wenn es an hinreichendem Sachvortrag zu Umfang und Beeinträchtigung der Haushaltsführung fehlt; der bloße Verweis auf Tabellen genügt nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor entsprechende Sicherheit leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt aus Anlass eines Verkehrsunfalls nach Teilregulierung Ersatz seines restlichen Sachschadens und Zahlung von Schmerzensgeld.
Am 28.12.2007 ereignete sich gegen 15.00 Uhr in F auf der Xxx Straße Höhe Haus C ein Verkehrsunfall, an dem beteiligt waren der Kläger mit seinem Krad vom Typ ##, amtliches Kennzeichen. :::, sowie die Beklagte zu 1. als Fahrerin und Halterin des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw vom Typ ÜÜ, amtliches Kennzeichen 000. Die Beklagte zu 1. befuhr die Xxx Straße aus Richtung Zentrum kommend in Richtung Sss. Der Kläger fuhr in gleicher Richtung, jedoch hinter der Beklagten zu 1. Noch hinter dem Kläger fuhr, ebenfalls auf einem Krad, der mit den Parteien nicht bekannte Zeuge T2 in einigem Abstand. Auf der Xxx Straße sind in diesem Bereich 50 km/h erlaubt. Vor der Unfallstelle beschreibt die Xxx Straße eine Linkskurve vor der dort gelegenen Autobahnbrücke, hinter der Autobahnbrücke verläuft die Straße gerade weiter bis zu der etwa 90 Meter dahinter zur linken Seite hin gelegenen Einmündung Haus C; wegen der weiteren Einzelheiten zu den Örtlichkeiten der Unfallstelle wird auf Seite 12 des Gutachtens Ddd und die dort befindliche Anlage 1 (Satellitenaufnahme) verwiesen.
Der Kläger bemerkte nach Unterfahren der Autobahn in etwa 100 bis 150 Metern Entfernung das Beklagtenfahrzeug. Die Beklagte entschloss sich, unter Ausnutzung der Einfahrt Haus C zu wenden und zu diesem Zweck in die Einfahrt einzubiegen. Der Kläger entschloss sich zum Überholen des Beklagtenfahrzeugs und zog in die Gegenspur. Dabei kam es zur Kollision beider Fahrzeuge. Der Kläger wurde hierbei über den Pkw der Beklagten geschleudert und dabei schwer verletzt. Der am 15.01.1963 geborene, zum Unfallzeitpunkt 44 Jahre alte Kläger, von Beruf Postbeamter und jetzt im Vorruhestand, erlitt eine Unterschenkelfraktur rechts, einen Weichteilschaden zweiten Grades und wurde 14 Tage stationär behandelt. Eine Bewegungseinschränkung im rechten Sprunggelenk und im rechten Kniegelenk wurde auch in der folgenden Zeit physiotherapeutisch behandelt. Im Februar 2008 fand eine weitere Operation statt, bei der die Verriegelungsnagelung dynamisiert wurde. Ein weiterer stationärer Aufenthalt von drei Tagen war im März 2008 erforderlich. Die zeitlich letzte ärztliche Bescheinigung datiert vom 14.04.2009 (Bl. 150/151 GA), die sich über eine Untersuchung vom 02.04.2009 verhält und einen noch deutlichen Druckschmerz im Bereich der alten Bruchstelle attestiert, die Einschränkung der Beweglichkeit des oberen Sprunggelenkes und des Kniegelenkes als nur noch minimal endgradig einstuft. Danach ist die Unterschenkelfraktur fest verheilt und insgesamt nur noch eine leichte Bewegungseinschränkung im Bereich der beiden angrenzenden Gelenke feststellbar, weshalb letztlich nur noch eine Metallentfernung vorzunehmen sein wird.
Auf den vom Kläger geltend gemachten Sachschaden von insgesamt 11.052,37 Euro regulierte die Beklagte zu 2. unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 2/3 zu eigenen Lasten und unter Kürzung einzelner Positionen insgesamt 6.185,39 Euro. Auf das geltend gemachte Schmerzensgeld von 8.000,00 Euro wurden 4.500,00 Euro reguliert. Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung wurde mangels Strafantrages nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Der Kläger trägt im wesentlichen vor:
Das Beklagtenfahrzeug habe keinen Blinker gesetzt und sei langsam gefahren. Etwa 50 bis 70 Meter vor dem Beklagtenfahrzeug habe er sich überzeugt, dass ein gefahrloses Überholen möglich gewesen sei, den Blinker links gesetzt und sei erst dann in die Gegenspur gefahren. Das Beklagtenfahrzeug sei plötzlich nach links gezogen, weshalb es zur Kollision gekommen sei. Er selbst habe vorkollisionär nicht gebremst und sei mit einer konstanten Geschwindigkeit von etwa 50 bis 55 km/h gefahren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1.
an ihn 4.866,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.915,89 Euro ab dem 13.02.2008 und aus 2.951,07 Euro ab dem 08.12.2008 zu zahlen,
2.
an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens 8.000,00 Euro abzüglich geleisteter 4.500,00 Euro, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2008 zu zahlen,
3.
ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 185,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.12.2008 gegenüber Herrn Rechtsanwalt T, E-Straße, ####1 E, freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie tragen im wesentlichen vor:
Die Beklagte zu 1. habe nach der Autobahnbrücke in den Rückspiegel geschaut und links geblinkt. Sie habe sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und die Geschwindigkeit von zuvor 50 km/h verringert. Einen Kradfahrer habe sie nicht hinter sich bemerkt. Unmittelbar vor dem Abbiegen habe sie noch einmal nach hinten unter Verwendung von Rückspiegel und linkem Außenspiegel gesehen und einen Schulterblick vollzogen, wobei sie nunmehr einen Kradfahrer wahrgenommen habe, der jedoch nicht zum Überholen angesetzt habe. Der Kläger sei mit mindestens 70 km/h gefahren, was letztlich auch durch die Endposition des Beklagtenfahrzeugs belegt werde, das mit dem Heck weiter in Richtung Sss gedreht worden ist und damit fast in Gegenrichtung stand. Zur Höhe bestreiten die Beklagten den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden mit Nichtwissen und halten den Sachvortrag des Klägers nicht für ausreichend, ferner stellen sie weitere kleinere Positionen streitig (Helm, Jacke, Hose, Ummelde-, Vorhalte- und Attestkosten).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Strafakten #####/####Staatsanwaltschaft X lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Das Gericht hat die am Unfallgeschehen beteiligten Parteien hierzu angehört und ferner auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 16.02.2009 (Bl. 114 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.06.2009 (Bl. 152-157 GA) verwiesen. Ferner hat es auf Grundlage des ergänzenden Beweisbeschlusses vom 15.06.2009 (Bl. 157 GA) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens; insoweit wird zum Ergebnis der Beweisaufnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Ddd vom 20.07.2009 (lose bei den Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten weder Ansprüche auf Ersatz weiteren Sachschadens noch auf Zahlung weiteren Schmerzensgeldes aus dem Verkehrsunfallereignis vom 28.12.2007 nach den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 11 StVG, 3 PflVersG a.F.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann es keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass der Kläger das – für beide Beteiligten nicht unabwendbare – Verkehrsunfallereignis in erheblichem Maße mitverschuldet hat, wobei das Gericht den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Klägers gegenüber dem Verstoß der Beklagten zu 1. gegen § 9 Abs. 5 StVO mit mindestens 50% ansetzt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach den klaren, überzeugenden und aus den Anknüpfungstatsachen nachvollziehbar geschlussfolgerten Ausführungen des kammerbekannt erfahrenen Sachverständigen Ddd, denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt, steht ein gravierender Geschwindigkeitsverstoß des Klägers fest. Dieser ist bei erlaubten 50 km/h mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von nachweisbar 68 bis 75,8 km/h gefahren (Seite 21 Gutachten). Die vom Sachverständigen insoweit in seine Berechnungen und Schlussfolgerungen eingestellte Notbremsung des Klägers war in die Berechnung zwingend einzustellen. Sie ist in dieser Form nicht nur vom Zeugen T2 so erinnert worden, der berichtet hat, der Kläger habe noch "auf Teufel komm raus" gebremst (Bl. 154 GA), sondern sie korrespondiert auch notwendigerweise mit dem Umstand, dass das Krad über den Pkw geschlagen ist. Wäre das Krad vor der Kollision nicht stark abgebremst worden, wäre die entsprechende Schwerpunktverlagerung nicht darstellbar (Seite 20/24 Gutachten Ddd). Schon dies allein rechtfertigte die Kürzung entsprechender Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Sachschadens und Zahlung von Schmerzensgeld.
Hinzu kommt, dass der Kläger sicher feststellbar bei unklarer Verkehrslage im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO überholt hat. Er hat nämlich im Rahmen seiner Anhörung (Bl. 110/111 GA) angegeben, sich dem Beklagtenfahrzeug unheimlich schnell genähert und etwa 30 Meter vor ihm den Entschluss gefasst zu haben, dieses Fahrzeug zu überholen. Ferner hat er angegeben, in dieser Form in einer Parteianhörung angesichts des schriftlichen Klagevorbringens bemerkenswert, vor dem Überholvorgang schon am Kofferraum des Beklagtenfahrzeugs "geschnüffelt" zu haben. Vor diesem Hintergrund ist bereits nach dem Klagevorbringen eine unklare Verkehrslage beschrieben, zumal der Kläger schriftsätzlich ein mit langsamer Fahrgeschwindigkeit fahrendes Beklagtenfahrzeug (Bl. 2 GA) vortragen läßt.
Ohne dass es diesen weiteren Umstandes bei der Bewertung noch bedurft hätte, kommt erschwerend für den Kläger hinzu, dass er mit seinem Krad das Beklagtenfahrzeug hinten links getroffen hat, wie es der Sachverständige nachvollziehbar ausführt (Seite 17 Gutachten und dort Anlage 6). Dies bedeutet, dass der Wendevorgang im Zeitpunkt der Kollision schon fortgeschritten war, wie es der Kläger mit Schrift vom 11.02.2009 (Bl. 104 GA) im übrigen auch selbst beschreibt, wenn er auch insoweit eine unzutreffende Bewertung vornimmt.
Angesichts all dieser Umstände spielte es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites keine Rolle, dass der Umstand, ob die Beklagte zu 1. tatsächlich geblinkt hat, letztlich nicht aufklärbar war. Die insoweit vom unfallaufnehmenden Polizeibeamten N in seinem zeitnahen Bericht vorgenommene Wertung, dass der Zeuge T2 die Angaben der Beklagten zu 1. vor Ort, damit auch das Setzen des Blinkers, bestätigt habe, erwiesen sich bei Befragung der beiden Zeugen T2 und N nicht als belastbar. Weder konnte der Zeuge N eine uneingeschränkte Bestätigung in diesem Sinne berichten noch war ein Setzen des Blinkers aus den Angaben des Zeugen T2 schlussfolgerbar, der sich vielmehr darauf zurückzog, keine Erinnerung mehr daran zu haben und dies auch schon zeitnah gegenüber dem Polizeibeamten so geäußert zu haben.
Die Einwände des – nicht auf eine Anhörung des Sachverständigen antragenden – Klägers gegen das Gutachten Ddd sind nicht durchgreifend. Die vorkollisionäre starke Bremsung des klägerischen Krades korrespondiert, wie bereits ausgeführt, nicht nur mit den Angaben des Zeugen T2, sondern ist nach den gutachterlichen Ausführungen zwingend im Hinblick auf den Überschlag des Krades. Die ferner vom Kläger gerügte Berücksichtigung einer Verlangsamung bzw. eines Stoppens des Beklagtenfahrzeugs hat der Sachverständige nicht nur plausibel an die Angaben des Zeugen T2 angebunden (Seite 18 Gutachten unten), der diesen Umstand nachvollziehbar und glaubhaft berichtet hat (Bl. 155 GA oben), sondern schlussfolgert der Sachverständige zudem zwingend aus der endkollisionären Position des Beklagtenfahrzeugs (Seite 20 Gutachten, 3. Absatz). Hätte das Beklagtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision noch eine nennenswerte Geschwindigkeit aufgewiesen, wäre es nicht in der tatsächlichen Endstellung zum Stillstand gekommen. In diesem Zusammenhang erläutert der Sachverständige auch nachvollziehbar (Seite 21 Gutachten oben), dass ein Anhalten des Beklagtenfahrzeugs plausibel mit einem unmittelbar vor dem Kollisionsmoment erfolgten Schulterblick der Beklagten zu 1. in Übereinstimmung zu bringen ist, was zugleich den Einwand des Klägers entkräftet, der Sachverständige habe sich nicht mit den entsprechenden Erklärungen der Beklagten zu 1. auseinandergesetzt. Ausweislich Seite 11 des Gutachtens hat der Sachverständige ferner den Umstand, dass das Krad des Klägers nicht über ein Anti-Blockier-System verfügt, in seine Begutachtung eingestellt. Weitere Einwände von Relevanz hat der Kläger nicht vorgebracht.
Auch im Hinblick auf die vom Kläger nachgereichte privatgutachterliche Stellungnahme des Kfz-Sachverständigen Ff vom 06.10.2009 (Bl. 190-195 GA) ist eine andere Bewertung nicht angezeigt. Abgesehen davon, dass dem Privatsachverständigen ausweislich dessen schriftlicher Stellungnahme Seite 3 Mitte nicht die gesamten Akten zugänglich gemacht worden sind, mithin anders als dem gerichtlichen Sachverständigen nicht nur der persönliche Eindruck von den Zeugenaussagen fehlt, sondern diesem auch die entsprechenden schriftlichen Aussagen nicht vorlagen, gelangt auch der Privatgutachter Ff zu einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das Krad des Klägers (Bl. 192 GA). Vor allem beschreibt er ebenso wie der Gerichtssachverständige Ddd (Bl. 193 GA) eine Vollbremsung des Klägers vor dem Unfallgeschehen. Vor diesem Hintergrund gelangt auch der Privatgutachter insgesamt zu einer Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens durch den Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Hinsichtlich der weiteren Ausführungen des Privatgutachters Ff zur Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens aus Sicht der Beklagten zu 1. ist zu konstatieren, dass der Privatgutachter seine Schlussfolgerungen nicht in ausreichender Form an die tatsächlichen Anknüpfungsparameter anbindet. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass die Beklagte zu 1. ihr Fahrzeug feststellbar deutlich verlangsamt, wenn nicht sogar gestoppt hat. Gerade diesen Umstand hat der Gerichtssachverständige eingebunden und mit dem weiteren Umstand verknüpft (Seite 21 Gutachten, 2. Absatz), dass die Beklagte zu 1. kurz vor dem Eindringen in die Gegenfahrspur durch Blick in den Außenspiegel bzw. Schulterblick die Annäherung des Klägerfahrzeugs bemerkt und daraufhin eine Abbremsung eingeleitet hat.
Letztlich kommt es auf diesen Teil der privatgutachterlichen Stellungnahme aber nicht einmal mehr an, weil – wie bereits ausgeführt – den Kläger ohnehin ein derart gravierendes Mitverschulden trifft, dass er nach entsprechender Teilregulierung der Beklagtenseite Ansprüche nicht mehr besitzt. Da der Kläger auf seinen Gesamtsachschaden bereits 6.185,39 Euro (entspricht 55,9%) erhalten hat, bestehen insoweit bereits keine Ansprüche, ohne dass es auf die Höhe der geltend gemachten Positionen noch ankäme. Das Gericht sieht aber auch insoweit den Haushaltsführungsschaden als unschlüssig an, weil Sachvortrag zum Grunde dieser Position in ausreichender Form fehlt und der Verweis auf entsprechende einschlägige Tabellen in dieser Form nicht ausreicht. Vorhaltekosten kann der Kläger ebenfalls nicht beanspruchen, weil er verletzungsbedingt nicht nutzen konnte. Angesichts des gravierenden Mitverschuldens des Klägers bestehen über die bereits regulierten 4.500,00 Euro hinaus weitergehende Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 30.10.2009 gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
Streitwert: 8.366,96 Euro
(4.866,96 Euro Sachschaden u. 3.500,00 Euro Schmerzensgeld).