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Landgericht Wuppertal·4 O 412/21·21.09.2022

PKV-Beitragsanpassungen: Stufenklage auf Auskunft/Leistung und Feststellung unzulässig

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin machte aus abgetretenem Recht zahlreicher PKV-Versicherungsnehmer im Wege der Stufenklage Auskunft, Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen und Rückzahlung begehrter Prämienanteile geltend. Das LG hielt die Stufenklage für unzulässig, weil die begehrte Auskunft nicht nur der Bezifferung, sondern der Klärung des Anspruchsgrundes (Tarife/Jahre/ob Anpassungen erfolgten) dienen sollte. Die Anträge auf Zahlung und Feststellung wurden wegen fehlender Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen. Die Auskunftsansprüche wurden mangels Anspruchsgrundlage (§§ 660, 242 BGB) sowie wegen Rechtsmissbrauchs bei Art. 15 DSGVO und fehlender Voraussetzungen nach § 3 VVG abgewiesen.

Ausgang: Klage insgesamt abgewiesen; Stufenanträge teils unzulässig, Auskunftsansprüche im Übrigen unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist unzulässig, wenn die begehrte Auskunft nicht der Bezifferung eines dem Grunde nach feststehenden Anspruchs dient, sondern der Klärung, ob und für welche Zeiträume überhaupt Ansprüche bestehen.

2

Wird eine unzulässige Stufenklage in eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) umgedeutet, ist ein Leistungsantrag ohne Bezifferung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) als unzulässig abzuweisen.

3

Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB setzt neben einer Sonderbeziehung eine unverschuldete Unkenntnis voraus; pauschaler Vortrag zum Verlust von Unterlagen genügt hierfür nicht.

4

Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO kann nach § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen sein, wenn es verordnungsfremd ausschließlich zur Vorbereitung bzw. Durchsetzung materiell-rechtlicher Zahlungsansprüche eingesetzt wird.

5

Ein Anspruch auf Ersatzausfertigung nach § 3 Abs. 3 VVG erfordert substantiierten Vortrag und ggf. Beweis zum Besitzverlust des Versicherungsscheins; § 3 Abs. 4 VVG vermittelt keinen Anspruch auf Abschriften fremder Erklärungen.

Relevante Normen
§ 259 BGB§ 254 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 204 Abs. 1 BGB§ 260 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I-6 U 114/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt aus (vermeintlich) abgetretenem Recht im Wege der Stufenklage Auskunft und Leistungen im Zusammenhang mit Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

3

Die in den Klageanträgen aufgeführten Personen sind/ waren

4

Versicherungsnehmer der Beklagten und mit der Beklagten durch eine private

5

Krankenversicherung verbunden. Es kam wiederholt („nahezu“ in jedem Jahr) zu Beitragsanpassungen durch die Beklagte. Über diese informierte sie die Versicherungsnehmer vorab schriftlich.

6

Die Klägerin hält die Beitragsanpassungen der Beklagten für rechtswidrig.

7

Sie ist der Ansicht, die genannten Versicherungsnehmer hätten ihr die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche wirksam abgetreten. Ihr stünden daher auf jeden Fall Bereicherungsansprüche aufgrund rechtswidrig erlangter  Prämienerhöhungen dem Grunde nach zu; allein die Höhe sei unklar. Diesbzgl. stünden ihr Auskunftansprüche zu. Hierzu behauptet die Klägerin, sie habe keine (vollständige) Kenntnis über die Höhe der Beitragsanpassungen durch die Beklagte, da die entsprechenden Mitteilungen den Versicherungsnehmern nicht mehr vorlägen.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, die Stufenklage sei  zulässig.

9

Die Klägerin hat zunächst unter Beifügung einer Tabelle die u.a. den  Versicherungsbeginn und die Tarifbausteine in Bezug auf jeden einzelnen Versicherungsnehmer aufführt, beantragt:

10

1.

11

Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite zu allen Verträgen, die die Beklagtenseite mit den in folgender Liste aufgeführten Zedenten geschlossenen hat, Auskunft über alle Beitragsanpassungen aus den jeweiligen Versicherungsverhältnissen, frühestens seit dem N02.N02.2008, unter Ausweisung der einzelnen Erhöhungen in den jeweiligen Tarifen zu erteilen:

12

(es folgt die Tabelle Bl. 3 GA)

13

2.Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch genau zu benennenden, einseitigen Erhöhungen in den Krankenversicherungstarifen der Zedenten in dem jeweiligen Vertragszeitraum, frühestens jedoch seit dem 01.01.2008, die die Beklagtenseite gegenüber den Zedenten im Rahmen des zwischen ihnen bestehenden Krankenversicherungsverhältnisses zur vorgenommen hat, unwirksam sind.

14

1.

15

Die Beklagtenseite wird verurteilt, an die Klägerseite aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gemäß dem Klageantrag zu 1) noch zu beziffernden Betrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

16

2.Die Beklagtenseite wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 14.842,52 EUR freizustellen.

17

Nunmehr beantragt unter teilweiser Verminderung und teilweiser Erweiterung des Klagebegehrens:

18

1.

19

Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen

20

Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der

21

Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:

22

a.für den Zedenten T., Versicherungsnummer N01 UND N02, PKV-N03, die Auskunft für 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2016,

23

b.für den Zedenten R., Versicherungsnummer N04 und N02, PKV-N05, die Auskunft für 2014, 2017,

24

c.für den Zedenten Q., Versicherungsnummer N06 // N07, PKV-N08, die Auskunft für 2010, 2011, 2014,

25

d.für den Zedenten A., Versicherungsnummer N09, PKV-N10, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,

26

e.für den Zedenten B., Versicherungsnummer N11, PKV- N12, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2015, 2016, 2017, 2018,

27

f.für den Zedenten U., Versicherungsnummer N13, PKV- N14, die Auskunft für 2017

28

g.für den Zedenten E., Versicherungsnummer N15, PKV- N16, die Auskunft für 2014, 2017,

29

h.für den Zedenten J., Versicherungsnummer N17, PKV-N18, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,

30

i.für den Zedenten L., Versicherungsnummer N19, PKV-N20, die Auskunft für 2018

31

j.für den Zedenten W., Versicherungsnummer N21+N22, PKV-N23, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014, 2015, 2018,

32

k.für den Zedenten F., Versicherungsnummer N24, PKV-N25, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014,

33

l.für den Zedenten M., Versicherungsnummer N26, PKV-N27, die Auskunft für 2010,2015,

34

m.für den Zedenten P., Versicherungsnummer N28, PKV-N29, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,

35

n.für den Zedenten H., Versicherungsnummer N30 und N02, PKV-N31, die Auskunft für 2018

36

o.für den Zedenten I., Versicherungsnummer N32, PKV-N33, die Auskunft für 2010, 2013, 2014, 2016,

37

p.für den Zedenten D., Versicherungsnummer N34, PKV-N35, die Auskunft für 2018

38

q.für den Zedenten S., Versicherungsnummer N36, PKV-N37, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016,

39

r.für den Zedenten G., Versicherungsnummer N38, PKV-N39, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2017, 2018,

40

s.für den Zedenten V., Versicherungsnummer N40, PKV-N41, die Auskunft für 2012, 2013, 2014, 2016, 2018,

41

t.für den Zedenten Y., Versicherungsnummer N42, PKV-N43, die Auskunft für 2010,

42

u.für den Zedenten Z., Versicherungsnummer N44, PKV-N45, die Auskunft für 2010,

43

v.für den Zedenten O., Versicherungsnummer N46, PKV-N47, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2017,

44

w.für den Zedenten K., Versicherungsnummer N48, PKV-N49, die Auskunft für 2017,

45

x.für den Zedenten C., Versicherungsnummer N50, PKV-N51, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017,

46

y.für den Zedenten X., Versicherungsnummer N52, PKV-N53, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2015, 2016, 2017, 2018

47

z.für den Zedenten MP., Versicherungsnummer N54, PKV-N55, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2018,

48

aa.für den Zedenten ZF., Versicherungsnummer N56, PKV-N57, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2018,

49

bb.für den Zedenten OG., Versicherungsnummer N58, PKV-N59, die Auskunft für 2018

50

cc.für den Zedenten TD., Versicherungsnummer N60, PKV-N61, die Auskunft für 2018

51

dd.für den Zedenten OA., Versicherungsnummer N62, PKV-N63, die Auskunft für 2010, 2014,

52

ee.für den Zedenten YH., Versicherungsnummer N64, PKV-N65, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017, 2018,

53

ff.für den Zedenten AL., Versicherungsnummer N66, PKV-N67, die Auskunft für 2010, 2014, 2018,

54

gg.für den Zedenten LB., Versicherungsnummer N68, PKV-N69, die Auskunft für 2012, 2015, 2016, 2017, 2018,

55

hh.für den Zedenten CW., Versicherungsnummer N70, PKV-N71, die Auskunft für 2010, 2011, 2017, 2018,

56

ii.für den Zedenten UA., Versicherungsnummer N72, PKV-N73, die Auskunft für 2018,

57

jj.für den Zedenten WL., Versicherungsnummer N74, PKV-N75, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014,

58

kk.für den Zedenten MM., Versicherungsnummer N76, PKV-N77, die Auskunft für 2013, 2014, 2016, 2018,

59

ll.für den Zedenten SM., Versicherungsnummer N78, PKV-N79, die Auskunft für 2012, 2013, 2014, 2016, 2018,

60

mm.für den Zedenten YC., Versicherungsnummer N80, PKV-N81, die Auskunft für 2010, 2014, 2018,

61

nn.für den Zedenten IL., Versicherungsnummer N82, PKV-N83, die Auskunft für 2018

62

oo.für den Zedenten OO., Versicherungsnummer N84, PKV- N85, die Auskunft für 2010, 2013, 2014, 2015, 2017, 2018,

63

pp.für den Zedenten EW., Versicherungsnummer N86, PKV-N87, die Auskunft für 2011, 2017, 2018,

64

qq.für den Zedenten EA., Versicherungsnummer N88, PKV-N89, die Auskunft für 2018,

65

rr.für den Zedenten XE., Versicherungsnummer N90, PKV-N91, die Auskunft für 2018,

66

ss.für den Zedenten SJ., Versicherungsnummer N92, PKV-N93, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,

67

tt.für den Zedenten HB., Versicherungsnummer N94, PKV-N95, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2016, 2017, 2018,

68

uu.für den Zedenten ZQ., Versicherungsnummer N96, PKV-N97, die Auskunft für 2018,

69

vv.für den Zedenten AG., Versicherungsnummer N98, PKV-N99, die Auskunft für 2010, 2011, 2013, 2014, 2015, 2018,

70

ww.für den Zedenten CE., Versicherungsnummer N100, PKV-N101, die Auskunft für 2014, 2018,

71

xx.für den Zedenten DF., Versicherungsnummer N102, PKV-N103, die Auskunft für 2010, 2018,

72

yy.für den Zedenten CW., Versicherungsnummer N104, PKV-N105, die Auskunft für 2013, 2014, 2015, 2018,

73

zz.für den Zedenten HP., Versicherungsnummer N106, PKV-N107, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2014, 2016

74

2.Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den

75

Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen

76

a.für den Zedenten T. 01.01.2015 - 31.12.2018

77

b.für den Zedenten R. 01.01.2008 - 31.12.2018

78

c.für den Zedenten Q. 01.01.2012 - 31.12.2018

79

d.für den Zedenten A. 01.01.2008 - 31.12.2018

80

e.für den Zedenten B. 01.01.2014 - 31.12.2018

81

f.für den Zedenten U. 01.01.2010 - 31.12.2018

82

g.für den Zedenten E. 01.01.2010 - 31.12.2018

83

h.für den Zedenten J. 01.01.2008 - 31.12.2018

84

i.für den Zedenten L. 31.12.2009 - 31.12.2018

85

j.für den Zedenten W. 01.01.2008 - 31.12.2018

86

k.für den Zedenten F. 01.01.2008 - 31.12.2018

87

l.für den Zedenten M. 31.12.2014 - 31.12.2018

88

m.für den Zedenten P. 01.01.2008 - 31.12.2018

89

n.für den Zedenten H. 23.11.2017 - 31.12.2018

90

o.für den Zedenten I. 19.05.2011 - 31.12.2018

91

p.für den Zedenten D. 01.01.2008 - 31.12.2018

92

q.für den Zedenten S. 31.03.2017 - 31.12.2018

93

r.für den Zedenten G. 30.11.2014 - 31.12.2018

94

s.für den Zedenten V. 31.12.2008 - 31.12.2018

95

t.für den Zedenten Y. 31.12.2009 - 31.12.2018

96

u.für den Zedenten Z. 31.01.2011 - 31.12.2018

97

v.für den Zedenten O. 01.01.2008 - 31.12.2018

98

w.für den Zedenten K. 01.01.2008 - 31.12.2018

99

x.für den Zedenten C. 31.12.2016 - 31.12.2018

100

y.für den Zedenten X. 30.11.2013 - 31.12.2018

101

z.für den Zedenten MP. 08.01.2014 - 31.12.2018

102

aa.für den Zedenten ZF. 01.01.2008 - 31.12.2018

103

bb.für den Zedenten OG. 01.01.2009 - 31.12.2018

104

cc.für den Zedenten TD. 01.11.2009 - 31.12.2018

105

dd.für den Zedenten OA. 01.01.2008 - 31.12.2018

106

ee.für den Zedenten YH. 01.11.2010 - 31.12.2018

107

ff.für den Zedenten AL. 01.06.2010 - 31.12.2018

108

gg.für den Zedenten LB. 01.02.2010 - 31.12.2018

109

hh.für den Zedenten CW. 01.01.2011 - 31.12.2018

110

ii.für den Zedenten UA. 01.11.2009 - 31.12.2018

111

jj.für den Zedenten WL. 26.11.2012 - 31.12.2018

112

kk.für den Zedenten MM. 01.11.2009 - 31.12.2018

113

ll.für den Zedenten SM. 01.01.2010 - 31.12.2018

114

mm.für den Zedenten YC. 01.01.2010 - 31.12.2018

115

nn.für den Zedenten IL. 01.01.2010 - 31.12.2018

116

oo.für den Zedenten OO. 01.01.2011 - 31.12.2018

117

pp.für den Zedenten EW. 01.01.2010 - 31.12.2018

118

qq.für den Zedenten EA. 01.01.2010 - 31.12.2018

119

rr.für den Zedenten XE. 01.01.2010 - 31.12.2018ss.für den Zedenten SJ. 01.01.2008 - 31.12.2018

120

tt.für den Zedenten HB. 01.01.2010 - 31.12.2018

121

uu.für den Zedenten ZQ. 01.01.2008 - 31.12.2018

122

vv.für den Zedenten AG. 01.01.2012 - 31.12.2018

123

ww.für den Zedenten CE. 01.01.2009 - 31.12.2018

124

xx.für den Zedenten DF. 01.01.2011 - 31.12.2018

125

yy.für den Zedenten CW. 01.01.2009 - 31.12.2018

126

zz.für den Zedenten HP. 01.01.2013 -31.12.2018

127

unwirksam sind, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind.

128

3.

129

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 1.) noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der unter 2. festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

130

4.Die Beklagtenseite wird verurteilt, der Klägerseite gem. § 259 BGB Auskunft über die Höhe der Prämieneinnahmen in den jeweiligen Krankenversicherungstarifen zu erteilen, mit Ausnahme der Prämieneinnahmen aus Pflegepflichtversicherungstarifen, dies durch die Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung:

131

a)für den Zedenten VZ., Versicherungsnummer N108, PKV-N109, die Auskunft für 2014, 2018,

132

b)für den Zedenten JA., Versicherungsnummer N110, PKV-N111, die Auskunft für 2010, 2018,

133

c)für den Zedenten DC., Versicherungsnummer N112, PKV-N113, die Auskunft für 2010, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018,

134

d)für den Zedenten NH., Versicherungsnummer N114, PKV- N115, die Auskunft für 2010, 2011, 2012, 2013,

135

e)für den Zedenten FL., Versicherungsnummer N116, PKV- N117, die Auskunft für 2010,

136

5.Es wird festgestellt, dass die nach Erteilung der Auskunft gem. 1. noch genau zu benennenden einseitigen Erhöhungen der Beklagten in den

137

Krankenversicherungstarifen der Zedenten in den Vertragszeiträumen

138

a)für den Zedenten VZ. 01.01.2010 – 31.12.2018

139

b)für den Zedenten JA. 01.01.2010 – 31.12.2018

140

c)für den Zedenten DC. 01.01.2010 – 31.12.2018

141

d)für den Zedenten NH. 01.01.2010 – 31.12.2018

142

e)für den Zedenten FL. 01.01.2010 – 31.12.2018

143

unwirksam sind, wobei sämtliche Tarife der Pflegepflichtversicherung von dieser Feststellung ausgeschlossen sind.

144

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus abgetretenem Recht einen nach Erteilung der Auskunft gem. dem Klageantrag zu 4.) noch zu beziffernden Betrag, der sich aus den aufgrund der gem. des Klageantrags zu 5.) festgestellten Unwirksamkeit ergebenden rechtsgrundlosen Zahlungen der Zedenten an die Beklagte im Zeitraum vom 01.01.2018 – 31.12.2018 ergibt, nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

145

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

146

Sie erhebt die Einrede der Verjährung.

Entscheidungsgründe

148

Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

149

Die von dem Kläger im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO vorgenommene Verknüpfung von Auskunftsbegehren und unbezifferten Leistungsantrag bzw. Feststellungsbegehren ist unzulässig.

150

Die Vorschrift des § 254 ZPO gestattet in Ausnahme zu § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen der Höhe nicht bezifferten Leistungsanspruch rechtshängig zu machen, indem er mit einem auf die Bezifferung des Anspruchs konkretisierten Auskunftsantrag verbunden wird. Die Besonderheit der Stufenklage besteht damit nicht etwa in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern soll den Kläger vor allem in den Genuss der materiellen Wirkungen der Rechtshängigkeit, insbesondere derjenige des § 204 Abs. 1 BGB bringen. Aus dem Bezug zu § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der durch die systematische Anordnung unmittelbar hintereinander zum Ausdruck kommt, folgt, dass Sinn und Zweck des § 254 ZPO nicht darin liegen, dem Kläger die Prozessführung allgemein zu erleichtern oder ihn die Gewissheit über den Erfolg eines Leistungsbegehrens zu vermitteln, indem der Streit über den Anspruchsgrund durch ein Auskunftsbegehren vorverlagert wird. Dadurch würde das von dem Gesetzgeber aufgestellte Bestimmtheitsgebot des § 253 ZPO konturenlos und letztlich entwertet werden. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (vgl. BGH, NJW 2011, 1815 Rn. 8, beck-online; Zöller/Greger, ZPO, § 254 Rn. 6). Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke der Bestimmung des Leistungsanspruchs dient, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH, NJW 2000, 1645 [1646]; NJW 2002, 2952 [2953]).

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Gemessen daran ist die Stufenklage unzulässig. Die von der Klägerseite begehrten

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Auskünfte dienen –entgegen ihrer Darstellung, der Anspruchsgrund stehe außer Frage, es gehe allein um die Anspruchshöhe- ersichtlich der  konkretisierenden Prüfung, ob überhaupt  Ansprüche für welche Jahre und aus welchen „aktiven“ Tarifen gegen die Beklagte besteht. Denn die begehrte  „Mitteilung der im jeweiligen Jahr aktiven Tarife und der für diese Tarife im jeweiligen Jahr vorgenommenen Beitragserhöhungen unter Angabe des Datums der Beitragserhöhung“ beschränkt sich gerade nicht auf die  Nennung der bloßen Erhöhungsbeiträge. Vielmehr wird zudem auch Auskunft über weitere Elemente des Versicherungsvertrages in Gestalt der jeweiligen Tarife und  der einzelnen Jahre verlangt. Dies ist auch insoweit richtig, als erst die Kenntnis dieser Teilelemente überhaupt die Prüfung des Anspruchs und die Erhebung einer schlüssigen Leistungsklage möglich machen. Wie aus der Klageschrift ersichtlich, fehlt für ein wirksames Leistungsbegehren nicht nur die Bezifferung des geltend gemachten Anspruchs, was von der Stufenklage erfasst wäre, sondern auch der den Anspruch tragende Lebenssachverhalt für jeden einzelnen Versicherungsvertrag (also etwa Tarifbausteine, Jahre, in denen eine Erhöhung stattfand).  Dazu heißt es in der Klage, die Beklagte habe „nahezu“ in jedem Jahr die Prämien erhöht. Hierzu passt, dass die Klägerin –wie ein stichprobenartiges Abgleichen der ungeordneten und  nicht gekennzeichneten Unterlagen   der einzelnen Versicherungsnehmer mit dem geänderten Klageantrag zu 1 ergab-, dass die Klägerin für einige Versicherungsnehmer nur ein einzelnes Jahr und für andere eine Reihe von Jahren zum Klagegegenstand macht. Dies legt unter Berücksichtigung der Anlagen den Schluss nahe, dass die Klägerin sich durch den Klageantrag zu 1 erstmals Kenntnis darüber verschaffen will, ob  auch in dem  Jahr/ den Jahren, zu dem es keine Unterlagen gibt,  überhaupt eine Prämienerhöhung in dem konkreten Vertrag erfolgte.

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Unerheblich ist, dass die hier klagende Partei hier -anders als andere Kläger  in Parallelverfahren- nicht die Vorlage der Nachträge zum Versicherungsschein begehrt, denn sie verlangt die darin enthaltenen Informationen. Ob sie die Unterlage selbst begehrt, oder sich nur Kenntnis über die dort niedergelegten Fakten verschaffen will, ist für die Frage der Unzulässigkeit der Stufenklage ohne Belang. Es kommt nicht auf die Form der Auskünfte an, sondern auf deren Inhalt.

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Die danach unzulässige Stufenklage ist in eine von der Stufung unabhängige objektive Klagehäufung nach § 260 ZPO umzudeuten, sofern anzunehmen ist, dass das Auskunftsbegehren auch unabhängig von der Stufung verfolgt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99; BGH, Urteil vom 18.04.2002 – VII ZR 260/01 –, Rn. 21, juris; BGH, NJW 2002, 2952 (2953)); MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 254 Rn. 7). Eine Umdeutung hat zur Folge, dass die Klägerin ihren Zahlungsantrag unabhängig von der Erteilung der Auskunft beziffern muss; ansonsten ist dieser Antrag insoweit als unzulässig abzuweisen (vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 254 Rn. 6).

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Die sich an den Kriterien des §§ 133, 157 BGB orientierende Auslegung ergibt hier, dass von der Klägerin die Auskunftsbegehren neben der Leistungsklage und der (Zwischen-)Feststellungsklage gewollt sind. Es kann vorliegend nicht unterstellt werden, dass sie auf ihr Auskunftsbegehren verzichten will, wenn sie es nicht prozessual gestuft geltend machen kann.

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Damit gilt für die von der Klägerseite gestellten Anträge Folgendes:

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Der unbezifferte Leistungsantrag und der unkonkrete Feststellungsantrag sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Die angegriffenen Jahre, Tarife und Beträge werden nicht genannt.

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Die Auskunftsbegehren sind unbegründet.

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Der Klägerseite steht bereits keine Anspruchsgrundlage zur Seite, vermöge derer die Beklagte ihr unter den vorliegenden Umständen zur Informationserteilung verpflichtet wäre.

160

Ein Anspruch aus § 660 BGB besteht nicht, da der Versicherungsvertrag weder ein Auftragsverhältnis noch ein Geschäftsbesorgungsvertrag darstellt.

161

Auch aus § 242 BGB kann die Klägerseite für sich nichts Günstigeres begründen. Denn der aus Treu und Glauben hergeleitete Auskunftsanspruch setzt neben der vertraglichen Sonderbeziehung eine – unverschuldete – Unkenntnis beim Anspruchssteller voraus. Dazu hat die Klägerseite indessen nichts vorgetragen. Sie macht lediglich pauschal geltend, in Unkenntnis zu sein, da die Versicherungsnehmer die Mitteilungsinformationen nicht mehr hätten. Wie es zu dem geltend gemachten Verlust der Unterlagen gekommen sein soll, trägt sie nicht vor. Angesichts dieses unsubstantiierten Vortrages, den das Gericht auch in zahlreichen anderen von den Klägervertretern geführter Verfahren nicht hat genügen lassen, ist der Vortrag bereits unbeachtlich. Zudem hat die Beklagte den Verlust prozessordnungsgemäß bestritten.

162

Der Auskunftsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht auf § 15 DSGVO stützen.

163

Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht unter den hier gegebenen besonderen Umständen des Einzelfalles der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs als dauerhafte Einwendung entgegen. Beim Rechtsmissbrauch handelt sich um einen das gesamte Rechtsleben durchziehenden Grundsatz, der als nationale Ausformung auch im Rahmen des § 15 DSGVO Geltung beansprucht.

164

Danach ist die Ausübung eines Rechts u. a. nicht erlaubt, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er kein schützenswertes Eigeninteresse hat (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 2021, § 242 Rn. 49 f.).

165

Diese beiden Aspekte liegen hier kumulativ vor und verdichten sich zu einem treuwidrigen Verhalten.

166

Das begehrte Auskunftsbündel soll ausweislich des wohlverstandenen

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Klägervortrages ausschließlich der Verfolgung von materiellen Ansprüchen dienen.

168

Dabei handelt es sich um einen vollkommen verordnungsfremden Zweck. Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. So soll Art. 15 DSGVO eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge ermöglichen. Der Betroffene soll den Umfang und Inhalt der gespeicherten Daten beurteilen können. Die Auskünfte dienen auch dazu, der betroffenen Person die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung zu ermöglichen, vor allem das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DSGVO, auf Löschung nach Art. 17 DSGVO und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2019 - 20 W 10/18).

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Die Klägerseite hat keines der vorgenannten Interessen, dies nicht einmal als Reflex.

170

Das Auskunftsbegehren soll sich unter Ausnutzung der unionsrechtlich zugebilligten formalen Rechtsposition nach seinem klar geäußerten Willen allein darin erschöpfen, etwaige geldwerte Ansprüche gegen die Beklagte zu prüfen. Damit trifft das Begehren des Klägers nicht einmal den Titel der Verordnung, nämlich den Datenschutz. Ein Begehren, das sich derart weit von dem Regelungsinhalt einer Rechtsgrundlage entfernt hat, ist nicht schützenswert. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber nicht etwa ein situationsunabhängiges Auskunftsrecht von Verbrauchern gegenüber Unternehmen schaffen wollte, welches im allgemeinen Rechtsverkehr nicht besteht. Vielmehr hat er die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes gebunden (vgl. Erwägungsgrund 63 DSGVO; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2021 – I-20 U 269/21 –, Rn. 11, juris).

171

Vorliegend kommt hinzu, dass die Versicherungsnehmer wissen, welche Daten die Beklagte von ihnen gespeichert und verarbeitet hat, weil sie darüber durch die Zusendung der Mitteilung jeweils informiert hat.

172

Dass die Versicherungsnehmer die Mitteilungen nicht mehr haben, hat die Klägerseite nicht substantiiert (für jeden Versicherungsnehmer) vorgetragen. Im Übrigen ist sie auch beweisfällig.

173

Auch § 3 VVG verhilft der Klägerseite nicht zum Erfolg. Nach § 3 Abs. 3 VVG kann der Versicherungsnehmer lediglich eine Ersatzausfertigung des Versicherungsscheins verlangen, wenn das Original vernichtet wurde oder es aus einem anderen Grunde den Besitz verloren hat. Die Klägerseite hat bereits den bestrittenen Besitzverlust nicht substantiiert dargelegt und im Übrigen auch nicht bewiesen (s. o.).

174

Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 VVG führt nicht zum Anspruchsziel, weil er danach grundsätzlich nur Abschriften von eigenen Erklärungen verlangen kann, worum es hier nicht geht.

175

Die von dem Klägerseite ins Feld geführte Vorschrift des § 808 BGB führt gleichfalls nicht zum Anspruchsziel, weil sie nur die – hier nicht beantragte – Einsicht in Urkunden gestattet. Ungeachtet dessen sind die digitalisierten Unterlagen einer Versicherung mangels Verkörperung der Gedankenerklärung keine Urkunden.

176

Die materiell-rechtlichen Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderungen.

177

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3, 709 Sätze 1 und 2 ZPO.

178

Der Streitwert wird auf bis zu 170.000 Euro festgesetzt.

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                                                                 Rechtsbehelfsbelehrung:

180

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem N02.N02.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.