Auskunftsanspruch aus Beteiligungsvertrag über Verfügungen über Aktien (Vorkaufsrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft zu Verfügungen über Aktien, um ein vertragliches Vorkaufsrecht bzw. einen Zustimmungsvorbehalt ausüben zu können. Das LG bejahte den Anspruch aus dem Beteiligungsvertrag i.V.m. §§ 510, 242 BGB. Eine behauptete nachträgliche Genehmigung der Verfügungen sei nur bedingt erklärt worden; die Erfüllung der Bedingungen habe der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Daher wurde der Beklagte zur detaillierten Auskunft verurteilt; über die eidesstattliche Versicherung wurde noch nicht entschieden (Teilurteil).
Ausgang: Klage auf Auskunft über Verfügungen über Aktien wurde (im Teilurteil) zugesprochen; eidesstattliche Versicherung blieb offen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vertraglich eingeräumtes Vorkaufsrecht bzw. ein Zustimmungsvorbehalt kann einen Auskunftsanspruch über Zeitpunkt und Konditionen einer Verfügung begründen, wenn die Informationen zur sachgerechten Ausübung des Rechts erforderlich sind.
Der Anspruch auf Auskunft umfasst regelmäßig die im Vertrag genannten Parameter (insbesondere Erwerber, Gegenleistung, Fälligkeit, Gewährleistungen und wesentliche Nebenabreden), soweit diese für die Entscheidung über Ausübung des Vorkaufsrechts oder Erteilung der Zustimmung benötigt werden.
Die bloße Vorlage einer Aktionärsliste ohne die für die Konditionen der Verfügung maßgeblichen Angaben erfüllt eine vertragliche Informationspflicht zur Anzeige einer beabsichtigten oder erfolgten Anteilsübertragung nicht.
Beruft sich der Verfügungsberechtigte auf eine nachträgliche Zustimmung bzw. einen Verzicht des Berechtigten unter Bedingungen, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die vollständige Erfüllung dieser Bedingungen.
Bleibt die Erfüllung bedingter Genehmigungsvoraussetzungen unsubstantiiert, besteht der vertragliche Auskunftsanspruch fort.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wann und zu welchen Bedingungen er Aktien der Firma R AG mit Sitz in W an Dritte veräußert, belastet oder in sonstiger Weise über diese Aktien verfügt hat.
Der Beklagte hat dabei im Besonderen anzugeben:
- Name/Firma und Adresse/Sitz des Übernehmers,
- Kaufpreis beziehungsweise sonstige Gegenleistung,
- Fälligkeit des Kaufpreises beziehungsweise sonstigen Gegenleis- tung,
- Gewährleistungen, sofern der Beklagte solche abgegeben hat,
- sonstige für den Beklagten und/oder Dritten wesentliche Vereinba- rungen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750 Euro vorläufig voll-streckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Aktionäre der inzwischen insolventen Q AG mit Sitz in X und durch einen "Beteiligungsvertrag” vom 28.02.2000 (Bl.7ff GA) sowie eine "Vereinbarung” vom 15./16.05.2000 (Bl.19 GA) miteinander verbunden.
In dem ”Beteiligungsvertrag” zwischen dem Beklagten, der Q AG und der Klägerin vom 28.02.2000 (Bl.7ff GA) hieß es unter anderem:
”... § 2 Ausschließlichkeit
Der Gründungsaktionär ist verpflichtet, ... sämtliche Verträge die eine Regelung über die Veräußerung, Belastung oder sonstigen Rechtsänderung der oder im Hinblick auf die Aktien der Gesellschaft zum Inhalt haben und mit Dritten geschlossen worden sind, zur Aufhebung zu bringen. ... Zukünftige Verträge in diesem Sinne bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der an diesem Vertrag beteiligten Parteien.
Der Gründungsaktionär und x regeln ausschließlich durch diese Vereinbarung die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei und zur Verfügung über ihre gesamten oder Teile ihrer gegenwärtigen und/oder zukünftigen Aktien der Gesellschaft. ...
§ 6 ”Veräußerung von Anteilen, Vorkaufsrecht
Jede Partei dieses Vertrages muß die Absicht, einen bestehenden oder zukünftigen Teil davon ganz oder teilweise mit oder ohne Gegenleistung an einen Dritten zu veräußern, der anderen Partei dieses Vertrages schriftlich durch eingeschriebenen Brief anzeigen.
- Jede Partei dieses Vertrages muß die Absicht, einen bestehenden oder zukünftigen Teil davon ganz oder teilweise mit oder ohne Gegenleistung an einen Dritten zu veräußern, der anderen Partei dieses Vertrages schriftlich durch eingeschriebenen Brief anzeigen.
In der Mitteilung sind folgende Einzelheiten anzugeben;
Name/Firma und Adresse/Sitz des möglichen Übernehmers Kaufpreis und sonstige Gegenleistung Fälligkeit des Kaufpreises bzw. der sonstigen Gegenleistung Anzahl, Gattung und Serie der Anteile, die übertragen werden sollen Gewährleistung sofern der Verkäufer eine solche abgibt Sonstige für die Parteien dieses Vertrages wesentliche Vereinbarungen
- Name/Firma und Adresse/Sitz des möglichen Übernehmers
- Kaufpreis und sonstige Gegenleistung
- Fälligkeit des Kaufpreises bzw. der sonstigen Gegenleistung
- Anzahl, Gattung und Serie der Anteile, die übertragen werden sollen
- Gewährleistung sofern der Verkäufer eine solche abgibt
- Sonstige für die Parteien dieses Vertrages wesentliche Vereinbarungen
Diese Mitteilung gilt als Angebot zum Erwerb der Anteile der veräußerungswilligen Partei im Sinne eines Vorkaufsrechts. ...
(2)Wenn die andere Partei dieses Angebot nicht annehmen will, so kann der jeweilige Aktienanteil an den nach Absatz I benannten Käufer veräußert werden. ”
In der Folgezeit verfügte der Beklagte über ihm gehörende Aktien, ohne die Klägerin darüber zu informieren, führte jedoch den größten Teil des erzielten Erlöses der Q AG zu. Die Klägerin erfuhr bald, daß der Beklagte über ihm gehörende Aktien verfügt hatte. Hierüber kam es zu Gesprächen zwischen den Parteien, unter anderem im engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Aufsichtsratssitzung der Q AG am 09.05.2003 in X.
So erstellte der Beklagte zusammen mit dem Aufsichtsrat der Q AG am 08.05.2003 eine Liste der Aktionäre, die sogenannte ”Exhibit V, List of Regeneratio Shareholders” (Bl.96 GA), aus der im wesentlichen der Name, der Vorname, die Nationalität, der Wohnort und der Anteil der Aktionäre ersichtlich waren.
In dem ”Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Q AG” vom folgenden Tag, dem 09.05.2003 (Bl.63ff GA), welches von dem Geschäftsführer der Klägerin, allerdings in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der Q AG und dem Beklagten unterschrieben wurde, hieß es unter anderem:
”... Herr L ist bereit, die zwischen ihm und den Treugebern bestehenden Treuhandverhältnisse über Aktien des Gesellschaft bis zum 31. Mai 2003 aufzulösen. Diese sind bereits offengelegt. Die Liste der Aktionäre wurde am 08. Mai 2003 aktualisiert. Folgende Aktionäre sollen gebeten werden, ihr Stimmrecht auf die U GmbH zu übertragen: ... Die weiteren wünschen, ihr Stimmrecht weiterhin von Herrn L vertreten zu sehen. Herr L wird die Aktionäre schriftlich bitten, G ein Vorkaufsrecht einzuräumen. ...”
In einem Schreiben der Klägerin, unterzeichnet von deren Geschäftsführer, an den Beklagten vom 11.05.2003 (Bl.66f GA), in dem auf die Aufsichtsratssitzung der Q AG vom 09.05.2003 Bezug genommen wird, hieß es unter anderem:
”... nach unseren erfolgreichen Gesprächen am vergangenen Freitag in X sind wir gerne bereit, im Hinblick auf die nun aufgedeckten Treuhandverhältnisse wie folgt vorzugehen:
Die W GmbH wird auf das ihr nach dem Beteiligungsvertrag vom 28. Februar 2000 zustehende Vorkaufsrecht verzichten, die Übertragungen im Rahmen der Treuhandverhältnisse genehmigen, sowie auf sonstige Ansprüche, die sich aus der Nichteinhaltung der Vorschriften des Beteiligungsvertrags gegen Sie ergeben könnten, ebenfalls verzichten. Dabei weisen wir insbesondere auf Folgendes hin:
Der Verzicht gilt ausdrücklich nur für die offengelegten Treuhandverhältnisse. Wir weisen darauf hin, dass weitere, bis heute nicht offengelegte Verkäufe von uns nicht genehmigt werden, Der Verzicht erfolgt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung,
- Der Verzicht gilt ausdrücklich nur für die offengelegten Treuhandverhältnisse. Wir weisen darauf hin, dass weitere, bis heute nicht offengelegte Verkäufe von uns nicht genehmigt werden,
- Der Verzicht erfolgt hiermit unter der aufschiebenden Bedingung,
aa) dass sich die Treugeber schriftlich äußern, ob sie eine Stimmbindung mit Ihnen vereinbaren oder eine Stimmbindung mit der U GmbH eingehen werden, in letzterem Fall sind die Treuhandverhältnisse aufzuheben, oder, ob sie es bei dem zwischen Ihnen vereinbarten Treuhandverhältnis belassen wollen,
bb) dass Sie auf die Treugeber schriftlich einwirken und im übrigen nach besten Kräften darauf hinwirken, das vertraglich von G gewünschte Vorkaufsrecht einzuräumen. Das Schreiben an die Treugeber ist bis zu 17.05.2003 vorzulegen. ...”
In der Folgezeit schrieb der Beklagte zahlreiche sogenannte ”Treugeber” an. Die Klägerin war mit der Vorgehensweise des Beklagten, insbesondere mit dem Inhalt der Schreiben, jedoch nicht einverstanden und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 11.06.2003 (Bl.20f GA) schließlich unter Fristsetzung erfolglos zur Vorlage aller Verträge, mit denen er über ihm gehörende Aktien verfügt hatte, auf.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die in ihrem Schreiben vom 11.05.2003 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wann und zu welchen Bedingungen er Aktien der Firma Q AG mit Sitz in X (HRB 9.680) an Dritte veräußert, belastet oder in sonstiger Weise über diese Aktien verfügt hat.
Der Beklagte hat dabei im Besonderen anzugeben:
Name/Firma und Adresse/Sitz des Übernehmers, Kaufpreis beziehungsweise sonstige Gegenleistung, Fälligkeit des Kaufpreises beziehungsweise sonstigen
- Name/Firma und Adresse/Sitz des Übernehmers,
- Kaufpreis beziehungsweise sonstige
- Gegenleistung,
- Fälligkeit des Kaufpreises beziehungsweise sonstigen
Gegenleistung,
Gewährleistungen, sofern der Beklagte solche abgegeben hat, sonstige für den Beklagten und/oder Dritten wesentliche Vereinbarungen.
- Gewährleistungen, sofern der Beklagte solche
- abgegeben hat,
- sonstige für den Beklagten und/oder Dritten
- wesentliche Vereinbarungen.
2. Den Beklagten des weiteren zu verurteilen, zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß er diese Angaben nach bestem Wissen so vollständig, zutreffend und richtig erteilt hat, als er dazu imstande ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe die im Schreiben der Klägerin vom 11.05.2003 aufgeführten Bedingungen erfüllt. Der Beklagte ist der Ansicht, damit seien seine Verfügungen über die ihm gehörenden Aktien von der Klägerin genehmigt und der von ihr im Schreiben vom 11.05.2003 unter Bedingungen ausgesprochene Verzicht auf die ihr zustehenden Rechte wirksam geworden.
Die Akte Landgericht X, Aktenzeichen 1 O 409/03, wurde zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist aus den in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2004 ausführlich erörterten Gründen zulässig und begründet.
Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erteilung der begehrten Auskünfte ergibt sich aus §§ 2, 6 Abs.1 des zwischen den Parteien geschlossenen ”Beteiligungsvertrages” vom 28.02.2002 in Verbindung mit §§ 510, 242 BGB.
Die Klägerin benötigt von dem Beklagten die klageweise begehrten Informationen zu den in § 6 Abs.1 des ”Beteiligungsvertrags” aufgeführten Punkten, um das ihr zustehende Vorkaufsrecht (§ 6 Abs.1 des ”Beteiligungsvertrags”) beziehungsweise den ihr zustehenden Zustimmungsvorbehalt (§ 2 des ”Beteiligungsvertrags”) ausüben zu können.
Der Beklagte hat der Klägerin, entgegen der in § 6 Abs.1 des ”Beteiligungsvertrags” enthaltenen Verpflichtung, die klageweise begehrten Informationen unstreitig noch nicht erteilt. Er hat der Klägerin lediglich eine Auflistung, die sogenannte ”Exhibit V, List of Regeneratio Shareholders” vom 08.05.2003 (Bl.96 GA), vorgelegt, aus der sich im wesentlichen nur die Namen, die Vornamen, die Nationalitäten, die Wohnorte und der Anteile der Aktionäre, nicht aber die klageweise begehrten Informationen, die zu einer sachgerechten Entscheidungsfindung, ob das Vorkaufsrecht ausgeübt beziehungsweise die notwendige Zustimmung erteilt wird, notwendig sind, gegeben.
In diesem Zusammenhang kann im übrigen dahinstehen, ob der Beklagte ihm gehörende Aktien verkauft hat (so auch das Landgericht X, Urteil vom 25.02.2004, Aktenzeichen 1 O 409/03 in dem Rechtsstreit "Freiherr von I ./. L”) oder darüber in sonstiger Weise verfügt hat, denn aus § 2 des Beteiligungsvertrags ergibt sich, daß sämtliche vorgenommenen Rechtsänderungen im Hinblick auf gehaltene Aktien jeweils der Zustimmung der anderen Vertragspartei bedürfen. Dafür, daß der Beklagte die Aktien verkauft hat, spricht allerdings bereits der Inhalt seiner Schreiben an die "Treugeber”. Darin führt der Beklagte gegenüber diesen aus, sie hätten von ihm Aktien "erworben”, den "Kaufpreis” habe er der Gesellschaft zur Verfügung gestellt und ein Dritter habe sich ein "Vorkaufsrecht” ausbedungen. Zudem hat der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, er habe den größten Teil des ”Erlöses” der Q AG zugeführt.
Der Auskunftsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht deshalb entfallen, weil die Klägerin den Verfügungen des Beklagten über die ihm gehörenden Aktien nachträglich zugestimmt hat. Die nachträgliche Zustimmung der Klägerin zu diesen Verfügungen stand hier nämlich unter den in ihrem Schreiben vom 11.05.2003 aufgeführten Bedingungen.
Ob der Beklagte diese Bedingungen erfüllt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat hierzu, worauf er sowohl mit Beschluß vom 16.02.2004 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 01.04.2004 – insoweit nicht nochmals protokolliert – ausdrücklich hingewiesen wurde, nicht substantiiert vorgetragen und auch keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten. Aus dem schriftsätzlichen Vortrag des Beklagten nebst den umfangreichen vorgelegten Anlagen, insbesondere aber aus seinem letzten Schriftsatz (Bl.182ff GA) in Verbindung mit der vorgelegten Liste (Bl.189 GA) betreffend den Versand, den Empfang und die Beantwortung seiner Schreiben an die sogenannten ”Treugeber” ergibt sich vielmehr, daß er die Bedingungen der Klägerin aus dem Schreiben vom 11.05.2004 gerade nicht vollständig erfüllt hat. Unter anderem haben nicht alle Treugeber dem Beklagten geantwortet, wie unter b) aa) des Schreibens der Klägerin vom 11.05.2003 vorausgesetzt. 14 von 37 angeschriebenen Personen haben nicht geantwortet. Im übrigen stimmen ausweislich der Liste (Bl.189 GA) nicht einmal die Namen der angeschriebenen Personen mit den in der Liste der Aktionäre, der sogenannten ”Exhibit V, List of Regeneratio Shareholders” vom 08.05.2003 (Bl.96 GA) aufgeführten Personen vollständig überein. Es fehlen zum Beispiel die in der letztgenannten Liste aufgeführten Personen H und L2- von I, sowie die unter der Rubrik ”P W GmbH” aufgeführten weiteren Personen. Auch hat der Beklagte nicht einmal selbst vorgetragen, daß er der Klägerin das Musterschreiben an die ”Treugeber” gemäß b) bb) des Schreibens der Klägerin vom 11.05.2003 bis zum 17.05.2003 vorgelegt hat. Insoweit hat er lediglich vorgetragen, die ”Treugeber” seien mit Schreiben vom 16.05.2003 angeschrieben worden. Diese Schreiben seien der Klägerin auch vorgelegt worden, wobei unklar bleibt, wann dies geschehen sein soll.
Folglich hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, daß er ihr nunmehr die begehrten vollständigen und umfassenden Informationen erteilt werden.
Über den Antrag der Klägerin auf eidesstattliche Versicherung war noch nicht zu entscheiden. Daß die Klägerin diesen bereits in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2004 gestellt hatte, ist unschädlich.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S.1 ZPO. Für die Bestimmung der Höhe der Sicherheitsleistung ist der für den Beklagten mit der Auskunftserteilung verbundene Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, den das Gericht mit 750 Euro bemißt.
Eine Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterbleibt. Die Voraussetzungen des § 25 Abs.2 S.1 GKG liegen nicht vor, da mit dem Erlaß dieses Teilurteils noch keine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist.