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Landgericht Wuppertal·4 O 341/12·25.03.2013

Schadensersatz nach Absturz eines Schrankbetts wegen Montagefehlers

ZivilrechtKaufrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte nach dem Absturz eines Schrankbetts wegen Montagefehlers Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend. Das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung weiterer 1.000 € Schmerzensgeld, stellte die Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden fest und sprach anteilig vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Die sonstigen Klageanträge wurden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 1.000 € Schmerzensgeld, Feststellung künftiger Ersatzpflicht und anteilige Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten; übrige Anträge abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Unternehmer haftet nach §§ 433, 434 Abs. 2, 249 ff. BGB für Schäden, die durch mangelhafte Lieferung oder mangelhafte Montage eines gelieferten Produkts durch eigenes Personal entstehen.

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Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere die Schwere der Verletzung, der Heilungsverlauf, die Einbußen an Lebensfreuden sowie das Verhalten des Regulierungsschuldners (z. B. zögerliche Regulierung) zu berücksichtigen.

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Ein Feststellungsanspruch auf künftige Schadensersatzansprüche ist begründet, wenn nach der tatrichterlichen Beweiswürdigung ein Eintreten künftiger Unfallfolgen nicht mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann; er entfällt nur, wenn Folgeerscheinungen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sind.

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Ansprüche auf Verzugszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richten sich nach §§ 286 ff. BGB; über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht nach § 92 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit nach den §§ 708, 709, 711 ZPO.

Relevante Normen
§ 433, 434 Abs. 2, 249 ff., 253 BGB§ 287 ZPO§ 286 ff. BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 S. 1 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch das Unfallereignis vom 09.11.2011 entstehen werden, zu ersetzen, sofern die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,35 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/7, die Beklagte zu 4/7.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb bei der Beklagten ein Schrankbett. Die Parteien vereinbarten die Lieferung und die Montage des Bettes in der Wohnung des Klägers. Letzteres geschah am 26.10.2011. Am 09.11.2011 löste sich das Bett aufgrund eines Montagefehlers eines Mitarbeiters der Beklagten aus der Wandverankerung und fiel dem Kläger entgegen. Der Kläger erlitt hierdurch eine Prellung des linken Daumens und einen Abriss des medialen distalen Bizepsköpfchens links.

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Die Verletzungen wurden zunächst in den XXX Kliniken in V ambulant behandelt. Vom 18.11. bis 21.11.2011 befand sich der Kläger wegen eines operativen Eingriffs an der Sehne in stationärer Behandlung. Danach musste er vier Wochen lang eine Gipsschiene tragen. Die gerissene Bizepssehne konnte nicht wieder angenäht werden. Vielmehr wurde eine künstliche Sehne mit einer Platte am Knochen befestigt.

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Der Kläger war beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege und in der Haushaltsführung beeinträchtigt. Er konnte über mehrere Wochen kein Fahrzeug führen und war in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er war stets auf die Hilfe Dritter angewiesen. Vom 20.12.2011 bis 13.03.2012 befand er sich in physiotherapeutischer Behandlung. Vom Unfalltag bis zum 15.01.2012 war er arbeitsunfähig krank geschrieben.

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Der Kläger litt für einige Monate unter erheblichen Schmerzen und unter einem Taubheitsgefühl im linken Arm, welches allerdings wieder abgeklungen ist. Die Operation hat eine etwa 8 bis 10 cm lange, gut sichtbare Narbe entstehen lassen.

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Seit Dezember 2011 korrespondierte der Kläger, vertreten durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten, mit der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Nachdem diese eine Einstandspflicht zunächst abgelehnt hatte, leistete sie nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schadensursache und weiteren Aufforderungsschreiben des Klägers am 22.05.2012 eine Vorschusszahlung auf ein vom Kläger gefordertes Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro. Unter dem 27.06.2012 erfolgte eine weitere Zahlung von 2.500,00 Euro. Unter dem 09.10.2012 beglich die Haftpflichtversicherung der Beklagten die vom Kläger geltend gemachten Positionen Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall und Nebenkosten (wie Kosten für Taxen) in Höhe von insgesamt 1.041,04 Euro.

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Der Kläger behauptet, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er in Zukunft unfallbedingte Folgeschäden erleiden werde.

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Er beantragt,

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1.

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gesetztes Schmerzensgeld, welches jedoch mindestens weitere 3.000,00 Euro betragen soll, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2012 zu zahlen,

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2.

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch das Unfallereignis vom 09.11.2011 entstehen werden, zu ersetzen, sofern Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind,

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3.

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist dem Kläger aus §§ 433, 434 Abs. 2, 249 ff., 253 BGB in vollem Umfang schadenersatzpflichtig. Der Schmerzensgeldanspruch des Klägers besteht indes nicht in der vom Kläger angestrebten Höhe.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 09.11.2011 wird von der Beklagten nicht angezweifelt.

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Die bislang vom Kläger erlittenen immateriellen Schäden rechtfertigen ein Schmerzensgeld von 4.000,00 Euro, auf das die Haftpflichtversicherung der Beklagten vorgerichtlich 3.000,00 Euro gezahlt hat, so dass ein restlicher Zahlungsanspruch von 1.000,00 Euro verbleibt. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes hat das Gericht die Intensität der Verletzung, den Heilungsverlauf und die damit verbundene Entbehrung von Lebensfreuden beim Kläger berücksichtigt. Hinzu kommt das zögerliche Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Diese hat, was noch hinzunehmen ist, die grundsätzliche Einstandspflicht zunächst in Abrede gestellt, aber auch nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Schadenshergang trotz mehrfacher Aufforderungen durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers keine bzw. nur äußerst dürftige Zahlungen erbracht, die dem Ausmaß der immateriellen Beeinträchtigungen des Klägers in keiner Weise gerecht wurden.

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Der Feststellungsantrag des Klägers ist begründet. Aufgrund der Anhörung des Klägers im Termin vom 19. Februar 2013 steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 287 ZPO), dass künftige unfallbedingte Schäden nicht auszuschließen sind. Der Kläger hat, ohne seine Leiden aufzubauschen, im Einzelnen geschildert, dass er immer noch ein Taubheitsgefühl im Handgelenk habe und dass er, insbesondere beim Liegen auf der linken Seite, Oberarmschmerzen verspüre. Er hat weiter überzeugend ausgeführt, dass sein ihn behandelnder Arzt ihm erklärt habe, für eine endgültige Diagnose sei es noch zu früh.

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Die schriftliche Erklärung des Arztes, der den Kläger behandelt, steht dem nicht entgegen. In der Bescheinigung heißt es lediglich, dass mit Folgeerscheinungen nicht zu rechnen sei. Ein Feststellungsanspruch entfällt aber nur dann, wenn solche Folgeerscheinungen aller Voraussicht nach ausgeschlossen sind.

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Der Zinsanspruch des Klägers und der Ersatzanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 286 ff. BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709  S. 2, 711 S. 1 ZPO.

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Streitwert: 7.000,00 Euro, davon entfallen auf den Feststellungsanspruch 4.000,00 Euro.