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Landgericht Wuppertal·4 O 339/14·18.02.2015

Feststellungsklage auf Widerruf von Verbraucherdarlehen abgewiesen – Belehrung wirksam

ZivilrechtSchuldrechtVerbraucherdarlehensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Feststellung, dass er zwei Verbraucherdarlehensverträge durch Widerruf vom 20.06.2014 wirksam beendet habe. Das LG Wuppertal hält die beigelegte Widerrufsbelehrung für form- und inhaltsgerecht (§ 355 BGB a.F.) und den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig ausgewiesen. Daher war das Widerrufsrecht bereits nach Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des wirksamen Widerrufs zweier Verbraucherdarlehen abgewiesen; Widerrufsbelehrung wirksam, Widerrufsfrist verstrichen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Widerrufsbelehrung genügt den Anforderungen des § 355 BGB a.F., wenn sie den Beginn der Widerrufsfrist unmissverständlich darlegt, insbesondere dass die Frist erst mit Mitteilung der Belehrung und zugleich dem Besitz einer die eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde zu laufen beginnt.

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Die Verwendung des Possessivpronomens (z. B. "Ihr schriftlicher Vertragsantrag") kann hinreichend verdeutlichen, dass sich der Fristbeginn auf die dem Verbraucher zur Verfügung gestellte eigene Vertragsurkunde bezieht und nicht auf den Zugang eines vom Darlehensgeber vorgelegten Antrags.

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Weicht ein verwendetes Formular von der gesetzlichen Musterbelehrung der BGB-InfoV ab, so schließt dies die Wirksamkeit der Belehrung nicht aus, wenn der konkrete Belehrungstext für sich genommen den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entspricht.

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Nach wirksamer und ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht nach Ablauf der gesetzlichen Frist; ein Feststellungsanspruch auf wirksamen Widerruf ist in diesem Fall unbegründet.

Relevante Normen
§ 355 BGB a.F.§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F.§ 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F.§ 491 Abs. 1 BGB§ 495 Abs. 1 BGB§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, I - 16 U 51/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er seine Erklärungen zum Abschluss von zwei Darlehensvertragen, die er als Darlehensnehmer mit der Beklagten geschlossen hatte, gegenüber dieser wirksam widerrufen hat.

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Die Parteien schlossen am 23.10.2010 zwei Darlehensverträge (Bl. 9 ff. d.A.):

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1.       über einen Nettodarlehensbetrag von 188.000,00 EUR zzgl. Zinsen iHv. 4,23 % p.a. mit der Vertragsnummer #####/#### und

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2.       über einen Nettodarlehensbetrag von 97.000,00 EUR zzgl. Zinsen iHv. 3,41 % p.a. mit Tilgung iHv. 2 % p.a. mit der Vertragsnummer #####/####.

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Beide Darlehensverträge wurden seitens der Beklagten in einem Darlehensbetrag unter der bankinternen Vorgangsnummer #####/#### geführt.

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Den Darlehensverträgen war auf einem gesonderten Blatt eine mit der Überschrift „Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge“ versehene Erklärung (Bl. 15 d.A.) beigefügt. In dieser heißt es wörtlich:

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Widerrufsrecht

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Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat) ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nachdem Ihnen

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ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages

  • ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
  • die Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages
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zur Verfügung gestellt wurden. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

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Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2014 (Bl. 26 f. d.A.) erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der Beklagten. Diese lehnte mit Schreiben vom 01.07.2014 die Annahme des Widerrufs und die Rückabwicklung des Darlehensvertrages ab.

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Der Kläger ist der Ansicht, dass die den Darlehensverträgen beigefügte Widerrufsbelehrung fehlerhaft und unwirksam sei, so dass die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt des ausgeübten Widerrufs am 20.06.2014 noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Belehrung verstoße gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 355 BGB a.F. Die verwendete Klausel enthielte keinen ausreichenden Hinweis auf den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist. Die Belehrung sei nicht unmissverständlich und auch nicht umfassend.

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Dies betreffe insbesondere den Beginn der Widerrufsfrist, über die der Verbraucher gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. eindeutig zu informieren sei. Der Widerrufsbelehrung müsse eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde sei, § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Die verwendete Formulierung habe den Kläger nicht richtig über den maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist belehrt, da sie das unrichtige Verständnis nahelege, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebotes der Beklagten zu laufen.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass

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1.       der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #####/#### durch Widerrufserklärung vom 20.06.2014 wirksam widerrufen worden ist,

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2.       der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag mit der Darlehensvertragsnummer #####/#### durch Widerrufserklärung vom 20.06.2014 wirksam widerrufen worden ist,

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              die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die außergerichtlichen, nicht anrechen                            baren RVG-Gebühren in Höhe von 1.883,12 EUR zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie ist der Ansicht, dass die verwendete Widerrufsbelehrung nicht fehlerhaft und der Widerruf des Klägers deshalb unwirksam sei, weil die zweiwöchige Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs abgelaufen gewesen sei. Die verwendete Widerrufsbelehrung entspreche äußerlich sowie inhaltlich der Musterbelehrung gemäß Anl. 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV (in der vom 04.08.2009 bis 10.06.2010 gültigen Fassung). Bei der Formulierung „der Lauf der Frist für den Widerruf einen Tag nachdem…“ handele es sich lediglich um eine zulässige Ergänzung zur Erläuterung des Fristbeginns.

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Die gewählte Formulierung sei auch hinsichtlich des Beginns des Laufs nicht irreführend. Die Belehrung stelle zutreffend kumulativ darauf ab, dass dem Kläger ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und außerdem eine Vertragsurkunde, sein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Vertragsantrags zur Verfügung gestellt worden sei. Dies werde durch die Formulierung „Ihr schriftlicher Antrag“ sowie „eine Abschrift Ihres Vertragsantrages“ deutlich.

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Zudem stünde einer Widerrufserklärung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verwirkung entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat den in Streit stehenden Darlehensvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. Die Widerrufserklärungen vom 14.07.2014 bzw. 14.07.2014 sind verfristet und daher unwirksam.

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Das dem Kläger gemäß §§ 491 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB zustehende Widerrufsrecht war infolge ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB in der im Jahr 2006 gültigen Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) nach Ablauf der Zweiwochenfrist erloschen. Die Beklagte hat eine den Anforderungen des § 355 BGB a.F. entsprechende Widerrufsbelehrung verwendet. Insbesondere hat sie eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.

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Die dem Darlehensvertrag beigefügt Widerrufsbelehrung war hinreichend deutlich gestaltet. Sie befand sich auf einem gesonderten Blatt, war mit Widerrufsbelehrung überschrieben, in ausreichend großer Schrift gedruckt und durch Absätze sowie Zwischenüberschriften textlich untergliedert.

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Die Belehrung war auch inhaltlich ordnungsgemäß. Insbesondere war die Belehrung im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist deutlich und unmissverständlich. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Es ist deshalb gemäß § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, NJW 2009, 3572; NJW-RR 2009, 709). Der Lauf der Frist hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB) davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 S. 1 und S. 3 BGB a.F). Der Widerrufsbelehrung muss dann eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer Vertragsurkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält (BGH, NJW 2009, 3572). Dem Verbraucher soll damit sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen geführt werden. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen.

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Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung. Zwar kann sich die Beklagte nicht auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB Info-VO a.F. berufen, da das von ihr verwendete Formular der gesetzlichen Musterbelehrung nicht vollständig entspricht (BGH WM 2014, 887). Dies ist vorliegend aber unschädlich, da der verwendete Belehrungstext selbst gesetzeskonform ist.

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Der Beginn der Widerrufsfrist wurde zutreffend dargestellt. Die Formulierung „Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach dem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrages zur Verfügung gestellt wurden.“ entspricht der gesetzlichen Regelung, wonach die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt und ihm eine Vertragsurkunde, die seine eigene Erklärung enthält, ausgehändigt wurde. Letzteres wird durch die Verwendung des Possessivpronomens (3. Person Singular) „ihr“ bzw. „ihres“ hinreichend deutlich. Dieses macht klar, dass der Lauf der Widerrufsfrist von der Zurverfügungstellung der die Vertragserklärung des Verbrauchers enthaltenden Urkunde abhängt und nicht bereits durch den Zugang des Vertragsantrags des Darlehensgebers ausgelöst wird.

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Hierin liegt denn auch der entscheidende Unterschied zu den Widerrufsbelehrungen, die der vom Kläger zitierten BGH-Entscheidung (BGH, Urteil v. 10.03.2009, Az. XI ZR 33/08 = NJW 2009, 3572) zu Grunde lagen. Durch die Formulierung „Ihr schriftlicher Vertragsantrag“ oder „eine Abschrift Ihres Vertragsantrages“ sowie der Verwendung der Konjunktion „und“ wird verdeutlicht, dass neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung auch die eigene Willenserklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss des Vertrages vorliegen muss, um den Lauf der Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Auch dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, muss so klar werden, dass erst bei Vorliegen aller drei Voraussetzungen, d.h. insbesondere erst dann, wenn der Darlehensnehmer auch in Besitz einer Vertragsurkunde ist, die seine eigene Vertragserklärung enthält, die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

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Es kann somit dahinstehen, ob der Ausübung der Widerrufsrechte durch den Kläger auch der Einwand der Verwirkung und damit der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegensteht.

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Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf seine Nebenforderung auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 285.000,00 EUR festgesetzt.

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