Kein Rückzahlungsanspruch nach Widerruf: Vorfälligkeitsentschädigung nach Aufhebungsvertrag
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten nach Widerruf eines 2009 geschlossenen Immobiliardarlehens (2015) die Rückzahlung einer 2012 gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Vorfälligkeitsentschädigung auf einer 2012 geschlossenen Aufhebungsvereinbarung beruhte und der ursprüngliche Darlehensvertrag damit erledigt war. Zudem sei ein etwaiges Widerrufsrecht spätestens nach rund drei Jahren seit Ablösung verwirkt (§ 242 BGB). Unabhängig davon sei die späte Ausübung des Widerrufsrechts treuwidrig, wenn sie erkennbar der Zinsoptimierung dient.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des Darlehensvertrags abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass für die erlangte Leistung kein Rechtsgrund besteht oder dieser nachträglich wegfällt.
Wird ein Darlehensverhältnis durch eine Aufhebungsvereinbarung einvernehmlich vorzeitig beendet und abgewickelt, bildet diese Vereinbarung den Rechtsgrund für eine vereinbarte Vorfälligkeitsentschädigung.
Nach vollständiger Beendigung und Abwicklung eines Vertrags kann dessen Widerruf jedenfalls dann ausgeschlossen sein, wenn der Vertrag als solcher nicht mehr fortbesteht.
Ein Widerrufsrecht kann nach § 242 BGB verwirkt sein, wenn der Berechtigte es über längere Zeit nicht ausübt und der Verpflichtete aufgrund des Verhaltens auf die endgültige Erledigung vertrauen durfte (Zeit- und Umstandsmoment).
Die Ausübung des Widerrufsrechts ist treuwidrig, wenn sie ohne schutzwürdiges Eigeninteresse allein der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Bank dient.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-16 U 5/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Unter dem 13.09.2009 schlossen die Parteien ein Baudarlehen über einen Nennbetrag in Höhe von 110.000,00 Euro (Bl. 5 ff. d. A.). Unter dem 14.06.2012 teilte die Beklagte den Klägern im Rahmen eines „Aufhebungsvertrages“ unter näherer Berechnung im Einzelnen mit, dass die vorzeitige Ablösung und Beendigung des Festzinsdarlehens nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.039,47 Euro möglich sei (Bl. 9 f. d. A.). Die Kläger zahlten diesen Betrag im Rahmen der Abwicklung des Baudarlehens und beendeten im Juni 2012 die vertraglichen Beziehungen der Parteien. Mit Schreiben vom 26.05.2015 widerriefen die Kläger den ursprünglichen Darlehensvertrag vom 03.09.2009 und forderten die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich Zinsen bis zum 09.06.2015 auf (Bl. 11 d. A.).
Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten auch im Jahre 2015 noch wirksam vom ursprünglichen Darlehensvertrag zurücktreten können, da dieser keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung zum Widerrufsrecht enthalten habe. So habe die im Vertrag übernommene Widerrufsbelehrung nicht dem gesetzlichen Muster nach § 14 BGB Info-Verordnung entsprochen, hieraus folgten – so die Kläger im Einzelnen unter näherer Begründung weiter – überflüssige und fehlerhafte Belehrungen (im einzelnen Klageschrift vom 08.09.2015, Bl. 3 f. d. A.). Die Kläger sind der Auffassung, mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung hätten sie nicht auf ihr Widerrufsrecht verzichtet, das ihnen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung unbekannt gewesen sei. Im Übrigen sei das Recht zum Widerruf eines Vertrages bei unwirksamer Belehrung niemals ausgeschlossen. Eine Aufhebungsvereinbarung stelle nur eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses in anderer Form dar. Die Aufhebungsvereinbarung habe auf das Widerrufsrecht keine Auswirkung und könne dieses nicht beseitigen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zur verurteilen, an sie 26.039,47 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 09.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die erteilte Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß und habe die Widerrufsfrist in Gang gesetzt, die schon lange abgelaufen sei. Überdies sei der Darlehensvertrag aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vollständig erledigt, erfüllt und abgewickelt, woraus folge, dass die Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht verwirkt hätten. Zudem komme es, so meint die Beklagte weiter, auf die Frage der Widerruflichkeit des Darlehensvertrages nicht an, nachdem die Aufhebungsvereinbarung geschlossen worden sei und diese den eigentlichen und eigenen Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung und das Recht der Beklagten, diese zu behalten, darstelle.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs. 1 BGB zu.
1.
Die Beklagte hat zwar einen vermögenswerten Vorteil durch Leistung der Kläger erlangt. Ihr steht jedoch ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vorfälligkeitsentschädigung aus der Aufhebungsvereinbarung vom 14.06.2012 zu. Weder fehlte der Rechtsgrund von Anfang an noch ist er später weggefallen, § 812 Abs. 1 S. 1, 1., 2. Alt. BGB.
Die Beklagte hatte gegen die Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 26.930,47 Euro. Die Beklagte hat mit dem als „Aufhebungsvertrag“ von ihr unterschriebenen Schriftstück vom 14.06.2012 den Klägern und näherer Berechnung im Einzelnen mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen sie der Ablösung des Festzinsdarlehens und damit der vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrages zustimmt. Mit der hierauf folgenden Zahlung durch die Kläger in Höhe der geforderten Vorfälligkeitsentschädigung haben die Kläger das Angebot der Beklagten angenommen und sich damit zur Abwicklung des Darlehensvertrages im Wege eines Aufhebungsvertrages entschlossen. Wie die Kläger selbst mitteilen, ist durch ihre Zahlung im Juni 2012 die vertragliche Beziehung mit der Beklagten aufgrund des ursprünglich zwischen ihnen geschlossenen Darlehensvertrages vom 13.09.2009 beendet.
In der Folge können die Kläger daher mangels fortdauernder Existenz desselben den ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag vom 13.09.2009 nicht mehr widerrufen.
2.
Wollte man dies anders sehen – wie tatsächlich nicht – konnten die Kläger gleichwohl mit ihrem Schreiben vom 26.05.2015 den Darlehensvertrag vom 13.09.2009 nicht mehr wirksam widerrufen, ungeachtet des Umstands, ob ihnen ein Recht zum Widerruf überhaupt zugestanden hat, denn zu diesem Zeitpunkt war ein etwaiges Widerrufsrecht bereits verwirkt.
Ein Recht kann nach § 242 BGB verwirkt werden, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, und der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde, und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.01.2014, Aktenzeichen: I – 14 U 55/13 m. w. N.).
Das Zeitmoment ist zur Überzeugung der Kammer hier erfüllt. Die Kläger haben das ursprünglich unter dem 13.09.2009 aufgenommene Baudarlehen im Einvernehmen mit der Beklagten auf der Grundlage der Aufhebungsvereinbarung vom 14.06.2012 vorzeitig aufgelöst. Ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung haben die Kläger gleichwohl erst mit Schreiben vom 26.05.2015 widerrufen. Damit haben die Kläger bis zum Widerruf des ursprünglichen Darlehensvertrages einen Zeitraum von nochmals knapp drei Jahren nach vorzeitiger Auflösung des Vertrages verstreichen lassen, ohne tätig geworden zu sein.
Auch das sogenannte Umstandsmoment ist erfüllt. Rund drei Jahre, gerechnet von der vorzeitigen Ablösung an, musste die Beklagte nicht mehr mit einem Widerruf des Darlehensvertrages rechnen, sondern konnte auf den Bestand der mit der vorzeitigen Auflösung des Ursprungsvertrages erfolgten beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Insofern konnte sich die Beklagte darauf einrichten, von den Klägern nicht mehr in Anspruch genommen zu werden und hat nach der Lebenserfahrung auch entsprechend disponiert, statt diesbezüglich Rückstellungen zu bilden. In diesem Zusammenhang kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Kläger etwa über ihre vermeintliche Rechtspositionen in Unkenntnis waren oder nicht. Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte hier in irgendeiner Weise den Klägern gegenüber eine Rechtsposition treuwidrig verheimlicht hat, bestehen nicht. Vielmehr reicht, dass die Kläger hier mit Veröffentlichung des Grundsatzurteils des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2009 (Aktenzeichen: XI ZR 45/09) objektiv eine für sie etwaig günstigere Rechtsposition hätten erkennen können.
Letztlich stehen im Falle der Verwirkung Zeit- und Umstandsmoment in einer Wechselwirkung. Die zeitlichen sowie die sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste. Entscheidend ist hier, dass die Beklagte von den Klägern nach rund drei Jahren binnen eines vollständig vorzeitig aufgelösten Altkredits mit dem gelöschten Konto in Anspruch genommen wird. Auch bei Zugrundelegung bankkaufmännischer, sorgfältiger Geschäftsführung waren die dem Geschäft zugrunde liegenden Angelegenheiten seit langem erledigt (so OLG Düsseldorf, a.a.O.).
3.
Jedenfalls aber steht der Durchsetzung des von den Klägern mit der Klage verfolgten Anspruchs der allgemein und übergeordnete Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Treu und Glauben entgegen, § 242 BGB.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf führt im Beschluss vom 10.11.2015, Az. I-6 U 296/14, jeweils mit weiteren Nachweisen, aus:
„Gemäß § 242 BGB steht jede Rechtsausübung unter dem Gebot von Treu und Glauben. Unzulässig ist daher die Ausübung eines Rechts dann, wenn ihr kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt, weil die Ausübung des Rechts nur der Erreichung vertragsfremder oder unlauterer Zwecke dient…
Mit dem gemäß § 495 Abs. 1 BGB a.F. dem Verbraucher eingeräumten Widerrufsrecht soll seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Vertragsentscheidung insoweit geschützt werden, als ihm wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung und Tragweite des Darlehensvertrags die Gelegenheit gegeben wird, das Darlehensangebot noch einmal zu überdenken (BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12, Rz. 21). Wie auch die grundsätzlich nur zweiwöchige Widerrufsfrist zeigt, geht es bei dem Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. nicht darum, dem Verbraucher durch in der Zwischenzeit neu eingetretene Umstände oder neu erworbene Kenntnisse die Möglichkeit zu verschaffen, gleichsam von höherer Warte aus die Sinnhaftigkeit seines Vertragsschlusses besser beurteilen zu können, sondern nur darum, seine Willensentschließung nach Abschluss der Vertragsverhandlungen nochmals in Kenntnis der Vertragspflichtangaben zu überprüfen und kurzfristig revidieren zu können. Folglich entspricht der Widerruf eines nicht in einer Haustürsituation vor mehreren Jahren abgeschlossenen, festverzinslichen und durch ein Grundpfandrecht besicherten Annuitätendarlehensvertrags, der die gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a S. 1 BGB a.F. notwendigen Vertragsangaben enthält, nicht der sachgerechten Interessenwahrnehmung, wenn der Verbraucher ihn erst widerruft, nachdem das marktübliche Zinsniveau für solche Darlehen um mehr als 30% unter den Vertragszins gefallen war, obwohl er das mit den Mitteln des Darlehens erworbene Grundeigentum weiterhin zu eigenen Zwecken nutzt und sich der von ihm mit der Bank vereinbarte Festzins im Rahmen des seinerzeit marküblichen Zinsniveaus bewegt hat. Bei dieser Sachlage dient der Widerruf nicht dem Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung in der Vertragsabschlusssituation, sondern der vertragstreuwidrigen Verlagerung des Risikos fallender Zinsen auf die Bank. Der Verbraucher „bereut“ weder das mit dem Darlehen finanzierte Geschäft, da er nach wie vor die mit den Darlehensmitteln erworbene Immobilie nutzt, noch bedauert er, seinerzeit das Darlehen aufgenommen zu haben, da für ihn in der Regel der Erwerb der Immobilie ohne die Inanspruchnahme der Darlehensvaluta nicht zu finanzieren gewesen wäre. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Verbraucher gemäß seiner damaligen Interessenlage „bereut“, das Darlehen zu den ihm angebotenen Darlehenskonditionen angenommen zu haben, da sich der vereinbarte Zinssatz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Rahmen des Marktüblichen bewegt hat und der Verbraucher den Darlehensvertrag jahrelang bedient hat, ohne über die damit verbundenen Kosten einem Informationsdefizit zu unterliegen, da der von ihm unterschriebene Vertrag die Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 1, Abs. 1a) S. 1 BGB a.F. enthält. Seiner damaligen Interessenlage hat auch die Festzinsvereinbarung entsprochen, da im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zukünftige Zinsentwicklung unbekannt war und folglich die Bank das Risiko steigender Zinsen und er das Risiko fallender Zinsen für den Zeitraum der Festzinsvereinbarung übernommen hat.“…
Diesen grundlegenden Erwägungen schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Streitfall an, ohne im Einzelnen darüber in Kenntnis zu sein, ob die damals finanzierte Immobilie noch heute von den Klägern auch gehalten wird. Hierauf kommt es in diesem Einzelfall auch nicht maßgeblich an, da insofern auch der Gesichtspunkt des zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsvertrages zur vorzeitigen Auflösung des Darlehensvertrags hinzukommt. Bei dieser Sachlage besteht nicht der geringste Hinweis darauf, dass der erst im Jahre 2015, mithin mehr als sechs Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags erklärte Widerruf einer anderen Intention dient, als das Risiko der zwischenzeitlich gefallenen Zinsen abzuwenden.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709
S. 2 ZPO.
Streitwert: 26.039,47 Euro.