Kostenauferlegung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung (§ 8 Abs.4 UWG)
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt; das Gericht entschied nach § 91a ZPO über die Kosten. Es stellte fest, dass die Abmahnung in der Sache berechtigt, insgesamt jedoch nach § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich war. Als ausschlaggebend wertete das Gericht das kostenorientierte Vorgehen des Abmahnanwalts und den geringen Geschäftsumfang der Klägerin. Daher wurden die Verfahrenskosten der Verfügungsklägerin auferlegt.
Ausgang: Kostenentscheidung: Die Verfahrenskosten werden der Verfügungsklägerin auferlegt; Abmahnung als rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG bewertet.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstandes.
Eine in der Sache berechtigte Abmahnung kann nach § 8 Abs. 4 UWG dennoch als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn sich ihr Gesamtbild unter Berücksichtigung aller Umstände entsprechend darstellt.
Ein Kosteninteresse eines abmahnenden Rechtsanwalts und ein unbedeutender Geschäftsumfang der abmahnenden Partei können Indizien für rechtsmissbräuchliches Verhalten i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG sein.
Bei der Abwägung zur Kostenauferlegung können Aktivitäten des Rechtsanwalts (z.B. aktive Werbung) und das Fehlen eines eigenständigen Veranlassungsinteresses der Klägerin berücksichtigt werden.
Tenor
Die Kosten des Verfahrens werden der Verfügungsklägerin auferlegt.
Gründe
Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Klägerin.
Obwohl die Abmahnung – was die Kammer in der mündlichen Verhandlung erörtert hat – der Sache nach berechtigt war, hat der Beklagte glaubhaft gemacht, dass die Abmahnung sich nach ihrem Gesamtbild im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG als rechtsmißbräuchlich darstellt.
Der Beklagte hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Klägervertreter als sogenannter "Abmahnanwalt" im (eigenen) Kosteninteresse auftritt und für seine entsprechende Tätigkeit aktiv bei potentiellen Bewerbern wirbt. Soweit der Klägervertreter dagegen einwendet, es fehle an der Kausalität zum konkreten Auftrag durch die Klägerin, der Mißbrauchsvorwurf des § 8 Abs. 4 UWG richte sich nicht gegen den Rechtsanwalt, vermag sich die Kammer dem Einwand fehlender Kausalität angesichts des unstreitig geringen Geschäftsumfangs der Klägerin nicht anzuschließen. Der Fall unterscheidet sich von den übrigen, vom Beklagten benannten Fällen nicht wesentlich, zumal der – filigran imponierende – Wettbewerbsverstoß graduell als nicht besonders gravierend anzusehen ist und die Klägerin aus eigenem Antrieb sicherlich nicht zur Abmahnung geschritten wäre. Der Klägervertreter stellt im übrigen unstreitig, dass die in das Internet gelangte Werbung von ihm, wenn auch behauptet gegen seinen Willen, durch Freigabe entsprechender Account-Daten ermöglicht worden ist.